rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1993. Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12. 1993. Umsatzsteuer 1993. Gewerbesteuermeßbescheid 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.600,00 DM bis zum 14.10.1996 und auf 29.656,00 DM ab dem 15.10.1996.
Gründe
Die Klägerin gab – trotz antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 28.02.1995 – für das Streitjahr zunächst keine Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) ab. Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 25.09.1995 einen Körperschaftsteuerbescheid, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG), einen Gewerbesteuermeßbescheid sowie einen Umsatzsteuerbescheid. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin ohne nähere Begründung jeweils Einspruch ein und kündigte an, die Erklärungen bis zum 30.11.1995 nachzureichen. Der Beklagte erinnerte mit Schreiben vom 13.11.1995 und 18.12.1995 an die Begründung der Einsprüche. Mit Schreiben vom 15.02.1996 setzte der Beklagte der Klägerin gemäß § 364 b Abs. 1 Abgabenordnung (AO) eine Frist bis zum 15.03.1996, innerhalb derer sie die Tatsachen angeben sollte, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle. Der Beklagte wies darauf hin, daß die Klägerin der Aufforderung durch Einreichung der jeweiligen Steuererklärung nachkommen könne. Das Schreiben enthielt zudem eine Belehrung darüber, daß Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, im Einspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen seien, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Änderung zum Nachteil der Klägerin oder für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen.
Die Klägerin reichte die Steuererklärungen ein. Alle drei Erklärungen (Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) sind mit einem Eingangsstempelaufdruck vom 18.03.1996 versehen.
Der Beklagte wies die Einprüche der Klägerin als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidungen vom 17.05.1996 bezüglich Körperschaftsteuerbescheid 1993 sowie Bescheid über die Feststellung nach § 47 KStG zum 31.12.1993 einerseits und bezüglich Umsatzsteuerbescheid 1993 und Gewerbesteuermeßbescheid 1993 andererseits). Im Hinblick auf den Körperschaftsteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid und den Gewerbesteuermeßbescheid führte er aus, die vorgelegten Erklärungen müßten gemäß § 364 b Abs. 2 Satz 1 AO unberücksichtigt bleiben. Der Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1993 sei nach § 351 Abs. 2 AO unbegründet, da es sich bei diesem Bescheid um einen Folgebescheid handele, der nicht mit Einwendungen begründet werden könne, die sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid als dem dazugehörigen Grundlagenbescheid richteten.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Änderung der angefochtenen Bescheide entsprechend den eingereichten Erklärungen. Sie behauptet, ein Angestellter ihres Prozeßbevollmächtigten, der Zeuge A., habe die Erklärungen am 15.03.1993, spätestens am 17.03. 1996, in den Hausbriefkasten des Beklagten eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidungen vom 17.05.1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Eingangsstempel erbringe vollen Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs, da es sich bei der Verbindung von Eingangsstempel und Schriftstück um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) handele und die Organisation der Postbearbeitung einen fehlerhaften Stempelaufdruck ausschließe. In seiner Poststelle, so der Beklagte weiter, seien drei Bedienstete beschäftigt. Der Posteingang werde folgendermaßen bearbeitet: Die Post, die bis 7.00 Uhr eines Werktages eingeworfen werde, erhalte den Posteingangsstempel mit dem Datum vom Vortag. Post, die nach 7.00 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen werde, werde am selben Tag mit dem Tagesdatum versehen, wenn der Einwurf vor der nachmittäglichen Leerung des Hausbriefkastens erfolgt sei. Diese werde montags, mittwochs und donnerstag um 14.30 Uhr, dienstag um 16.30 Uhr und freitags um 13.30 Uhr vorgenommen. Post, die nach der letzten Leerung am Freitag bis Montag 7.00 Uhr eingeworfen werde, werde mit dem Tagesdatum vom Freitag versehen. Die Entnahme der Post aus dem Hausbriefkasten erfolge durch zwei Bedienstete der Poststelle, wodurch sichergestellt sei, daß keine Post verlorengehe. Nachdem die Post aus der 7.00-Uhr-Leerung mit dem Datum des Vortages bzw. dem des vorhergehenden Freitags versehen worden sei, würden alle drei Eingangsstempel der Poststelle auf das Tagesdatum umgestellt. Zur Kontrolle werde je ein Stempelabdruck in das Stempelkontrollbuch gefertigt und mit dem Namenszeichen des Stempelbesitzers versehen. Zudem werde die Uhrzeit ...