Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbehelfsbefugnis der Initiatorin eines Immobilienprojektes bezüglich des Feststellungsbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erklärungspflichtige Initiatorin eines Gesamtobjekts ist bezüglich des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte auch dann nicht zur Einlegung eines Einspruchs bzw. zur Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung befugt, wenn sie zwar die Feststellungserklärung abgegeben hat, sie aber weder von den Feststellungsbeteiligten noch vom FA zur Empfangsbevollmächtigten bestellt bzw. bestimmt worden ist (§ 6 Abs. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO).

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5, Abs. 2; FGO § 48 Abs. 2, § 40 Abs. 2; AO § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.03.2006; Aktenzeichen IX B 205/05)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wurde unter der Firma … GmbH gegründet. Nach zweifacher Änderung firmiert die Antragstellerin nunmehr unter … GmbH.

Die Antragstellerin hat das unsanierte, bebaute Grundstück … mit notariellen Vertrag vom 7. Juli 1998 gekauft und daran Eigentum erworben. Mit Vertrag vom 12. August 1998 teilte die Antragstellerin das Objekt in Miteigentumsanteile, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden sind (19 Eigentumswohnungen), auf. Die noch zu sanierenden Einheiten veräußerte sie.

Die Antragstellerin reichte nach Aufforderung durch den Antragsgegner bei diesem eine Anlage (Bl. 12-14 der Feststellungsakte) zu dem von ihr ansonsten nicht ausgefüllten Erklärungsformular zur gesonderten – und einheitlichen Feststellung – von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage ein. Wegen des genauen Inhalts der Anlage wird auf diese verwiesen.

Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch und vertrat die Auffassung, dass die durch die Antragstellerin und die Käufer der 19 Eigentumswohnungen in den Kauf-Werkverträgen jeweils vorgenommene Aufteilung des jeweiligen Kaufpreises auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und die Modernisierungskosten unzutreffend sei. Wegen des genauen Ergebnisses der Betriebsprüfung wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 26. November 2004 verwiesen.

Unter Datum vom 14. Dezember 2004 erließ der Antragsgegner auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung gegenüber der Antragstellerin einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998 bis 2003 für das Objekt … in …. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Bekanntgabe nach § 6 Abs. 2 der Verordnung – VO – zu § 180 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – erfolgt. In der Rechtsbehelfsbelehrung gab der Antragsgegner an, dass gegen den Bescheid der Einspruch gegeben sei.

Gegen vorgenannten Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein – über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat – und suchte beim Antragsgegner zugleich um Aussetzung der Vollziehung nach. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er als unbegründet zurück. Der Einspruchsbescheid war mit der Rechtsbehelfsbelehrung „Klage” versehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 21. Juni 2005 verwiesen.

Am 28. Juni 2005 suchte die Antragstellerin um gerichtliche Vollziehungsaussetzung nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

„die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998 – 2003 für das Objekt … in … v. 14.12.2004 in Gestalt der ablehnenden Einspruchsentscheidung v. 21.6.2005 ersatzlos anzuordnen und es bei den bisherigen Feststellungen laut den abgegebenen Feststellungserklärungen, die in den Steuerakten sind, zu belassen”.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben vom 21. November 2005 wies die zuständige Berichterstatterin darauf hin, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig sein dürfte. Daraufhin äußerte die Antragstellerin die Auffassung, dass die Antragsbefugnis etwas komplizierter sei, wenn der Initiator des Immobilienprojektes „als Empfangsbevollmächtigter gem. § 183 AO für Gesamtobjekte gem. § 6 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 der AO auftritt”. Im Falle einer Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen an den Initiator wäre dieser – quasi im Wege der Akzessorietät – rechtsbehelfsbefugt. Gegen d...

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