Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen. überlange Verfahrensdauer. keine Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt bei summarischer Prüfung jedenfalls dann nicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen, wenn die Verfahrensdauer maßgeblich auf ein mit Zustimmung des Einspruchsführers verfügtes Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf ein vorgreifliches Gerichtsverfahren zurückzuführen war.
2. Es ist zweifelhaft, ob steuerrechtliche Verfahren in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK einbezogen werden können.
3. Die in § 238 Abs. 1 AO festgelegt Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat begegnet trotz der seit mehreren Jahren hiervon stark abweichenden Marktzinsen für Geldanlagen auch für Veranlagungszeiträume ab 2014 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung ist es ohne Bedeutung, ob dem Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme etwa wegen der behaupteten überlagen Verfahrensdauer stattzugeben wäre.
Normenkette
AO § 237 Abs. 1-2, 4, § 238 Abs. 1, § 234 Abs. 2, § 163; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 6
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten sich über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gem. § 237 der Abgabenordnung (AO).
Die Antragstellerin ist als eingetragene Genossenschaft zunächst durch Umwandlung aus der LPG Tierproduktion „F.G.” Z. entstanden und wurde am 13. April 1992 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts M. eingetragen (GnR XXX). Sie firmierte zunächst unter Produktionsgenossenschaft „A” eG Z.. Auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 09. Februar 1993 und dem Verschmelzungsvertrag vom 09. Februar 1993 wurde die Agrargenossenschaft e.G. A. (Pflanzenproduktion) mit der Antragstellerin durch Übernahme verschmolzen. Am 15. September 1993 wurde die Umfirmierung der Antragstellerin in Agrargenossenschaft e.G. A. im Genossenschaftsregister eingetragen.
Am 10. Dezember 1999 erließ der Beklagte nach einer bei der Antragstellerin durchgeführten, die Jahre 1993 bis 1997 betreffenden Betriebsprüfung geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1997. Er war der Auffassung, dass auf Grund von § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) die bei der Antragstellerin zum 31. Dezember 1992 festgestellten Verluste bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen seien.
Die Bescheide wiesen hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1997 einen Nachzahlungsbetrag von 217.091,00 DM (110.996,87 EUR) und hinsichtlich des Solidaritätszuschlages 1997 einen Nachzahlungsbetrag von 16.281,82 DM (8.324,76 EUR) aus. Mit dem hiergegen am 13. Januar 2000 eingelegten Einspruch stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem der Antragsgegner entsprach. Er setzte die Vollziehung mit Aussetzungsverfügung vom 20. Januar 2000 vom Fälligkeitstag an bis zur Entscheidung über den Einspruch aus.
Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens einigten sich die Beteiligten (so die unwidersprochene Darstellung des Antragsgegners in der Einspruchsentscheidung) auf ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf eine Entscheidung des BFH zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG. Hinsichtlich dieser Frage war beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 53/01 anhängig, das seinerseits bis zur Entscheidung in dem vor dem BVerfG anhängigen Verfahren 2 BvL 2/09 ausgesetzt wurde. Nachdem die Richtervorlage mit Beschluss des BVerfG vom 01. April 2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde die vor dem BFH anhängige Revision am 14. April 2015 zurückgenommen. Das Einspruchsverfahren wurde daraufhin wiederaufgenommen und fortgeführt.
Anfang November 2015 zahlte die Antragstellerin die auf die Körperschaftsteuer 1997 sowie den Solidaritätszuschlag 1997 noch ausstehenden Beträge an den Antragsgegner.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2015 wies der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 setzte der Antragsgegner Aussetzungszinsen gem. § 237 AO fest, wobei er darauf hinwies, dass eine Nichtfestsetzung der Aussetzungszinsen für die Körperschaftsteuer 1997 wegen drohender Festsetzungsverjährung für die Zinsen nicht möglich sei. Auch bleibe der Einspruch vom 16. Dezember 2015 gegen die Ablehnung des Antrags auf Nichterhebung oder Nichtfestsetzung der Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer 1997 weiterhin offen.
Der Antragsgegner berechnete die Aussetzungszinsen wie folgt:
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Zu verz. Betrag |
Zinslauf |
volle Zinsmonate |
Zinsen |
Zinsbetrag in EUR |
Solidaritätszuschlag 1997: |
8.300,00 EUR |
13.01.2000–06.11.2015 |
189 |
94,5 % |
7.843,50 EUR |
Körperschaftsteuer 1997: |
110.996,00 EUR |
13.01.2000–06.11.2015 |
189 |
94,5 % |
104.847,00 EUR |
Zinsbetrag gesamt: |
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112.690,00 EUR |