Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals. Änderung von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist zumindest ernstlich zweifelhaft, dass eine Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG, soweit sie für Ausschüttungen frei geworden ist, nicht dem EK 04 zuzuordnen wäre.
2. Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln anzunehmen, die mangelnde Änderbarkeit der Körperschaftsteuerbescheide führe auch dann zur Berücksichtigung von Vermögensmehrungen im EK 02, wenn deren zutreffende Berücksichtigung als EK 04 zu früheren Bilanzstichtagen keine Auswirkung auf die festzusetzende Steuer gehabt hätte.
3. § 181 Abs. 5 AO ermöglicht es jedenfalls dann, eine Kette von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume zu ändern, wenn der Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Änderung der Feststellungsbescheide erstmals eine Auswirkung auf die festzusetzende Körperschaftsteuer hat, noch nicht – formell – bestandskräftig ist.
Normenkette
DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3; KStG 1996 §§ 47, 30 Abs. 2 Nrn. 2, 4; AO 1977 § 181 Abs. 5 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Vollziehung der Bescheide vom 11. Juni 2001 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG wird mit folgender Maßgabe ausgesetzt: einstweilen ist zum 31. Dezember 1995 von einem gegenüber dem Bescheid um DM 4.401.200,– reduzierten EK 02 sowie einem um DM 1.764.200,– erhöhten EK 04 und zum 31. Dezember 1997 von einer weiteren Steigerung des EK 04 um DM 2.637.000,00 DM auszugehen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 78 v.H. und im übrigen der Antragsgegner zu tragen.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK).
Das Wirtschaftsjahr der Antragstellerin entspricht dem Kalenderjahr.
In ihrer DM-Eröffnungsbilanz bildete sie Rückstellungen gemäß § 17 DMBilG und in gleicher Höhe ein Sonderverlustkonto (SVK) gemäß § 17 Abs. 4 DMBilG. Dies führte zur Bildung einer Sonderücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG i.H.v. gleichfalls DM 4.401.200,–, weil insoweit die Aktiva die Passiva und das gezeichnete Kapital zuzüglich einer Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 DMBilG überstiegen. In die Gliederungsrechnung gemäß § 30 KStG hatte die Antragstelerin die Sonderücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG nicht eingestellt. Eine im Jahre 1996 durchgeführte Außenprüfung ließ dies unbeanstandet.
Für die Jahre 1991 und 1992 war keine Ausschüttungsbelastung herzustellen. Die Herstellung der Ausschüttungsbelastung für die Jahre 1993 und 1994 erfolgte unter ausschließlicher Verwendung von EK 50, diejenige für 1995 unter ausschließlicher Verwendung von EK 50 und EK 45. Für die Jahre 1996 und 1997 war keine Ausschüttungsbelastung herzustellen.
Das von der Antragstellerin nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG gebildete Sonderverlustkonto entwickelte sich wie folgt:
01. Juli 1990 |
4.401.200,– DM |
31. Dezember 1990 |
4.102.200,– DM |
31. Dezember 1991 |
3.121.122,12 DM |
31. Dezember 1992 |
2.985.127,42 DM |
31. Dezember 1993 |
2.832.394,12 DM |
31. Dezember 1994 |
2.681.826,12 DM |
31. Dezember 1995 |
2.637.000,00 DM |
31. Dezember 1996 |
2.637.000,00 DM |
31. Dezember 1997 |
0,– DM |
Die Sonderrückalge blieb bis einschließlich 31. Dezember 1997 mit 4.401.200,00 DM unverändert. Auf den 31. Dezember 1998 hingegen setzte die Antragstellerin 2.719.737,65 an.
Der Steuerbilanzgewinn der Antragstellerin entwickelte sich wie folgt:
2. Halbjahr 1990 |
1.147.903,– DM |
1991 |
2.450.214,– DM |
1992 |
- 697.664,– DM |
1993 |
681.038,– DM |
1994 |
548.325,– DM |
1995 |
- 85.078,– DM |
1996 |
30.296,– DM |
1997 |
- 1.649.223,– DM |
Die Körperschaftsteuererklärung für 1994 wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 47 Abs. 1 KStG a.F.) gingen beim Antragsgegner im Jahre 1995 ein. Die entsprechenden Erklärungen für die Vorjahre waren bereits zuvor eingegangen.
Entsprechend einem Gesellschafterbeschluss wurde im Jahre 1998 von den Gesellschaftern aus dieser Sonderrücklage eine Ausschüttung von 1.681.462,35 DM vorgenommen.
Anlässlich einer weiteren Außenprüfung bei der Antragstellerin stellte sich die Betriebsprüferin und ihr folgend der Antragsgegner auf den Standpunkt, dass die Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG in der erstmaligen Gliederungsrechnung auf den 01. Januar 1991 ins verwendbare Eigenkapital nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 (EK 04) hätte eingestellt werden müssen. Angesichts der Bestandskraft der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG a.F. zu den Feststellungszeitpunkten bis einschließlich zum 31. Dezember 1994 sei dies im Bescheid auf den frühesten Feststellungszeitpunkt, dessen Änderung noch möglich sei, hi...