Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Neuregelung vom 21.12.2006 der Kfz-Steuer für Wohnmobile mit einem über 2,8 Tonnen liegenden Gesamtgewicht nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen keine ernstlichen (verfassungsrechtlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Gesetzgeber am 21.12.2006 rückwirkend geregelten Besteuerung von Wohnmobilen insoweit, als ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen trotz des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO für die Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 2005 weiter nach dem Gewicht (§ 18 Abs. 5 i.V.m. § 8 Nr. 2 KraftStG) und ab 1. Januar 2006 nach besonderen Steuertarifen (§ 8 Nr. 1a, § 9 Nr. 2a KraftStG) zu besteuern ist.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2b, § 8 Nrn. 1, 1a, 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2a, § 18 Abs. 5; StVZO § 23 Abs. 6a; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung der Besteuerung des Wohnmobils des Antragstellers verfassungsrechtlich zulässig ist.
Der Antragsteller ist Halter eines Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t. Für dieses Fahrzeug erließ der Antragsgegner im April 2007 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, mit dem die Steuer ab Juli 2005 neu festgesetzt wurde. Der bisherige Jahresbetrag von 210 EUR für ein „sonstiges Fahrzeug” wurde bis zum 31. Dezember 2005 beibehalten, ab 1. Januar 2006 wurde ein Jahresbetrag von 480 EUR für ein Wohnmobil zu Grunde gelegt.
Der Kläger erhob im Mai 2007 Einspruch gegen den Bescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner im Juli 2007 ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom April 2007 von der Vollziehung auszusetzen.
Er ist der Ansicht, die Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 stelle eine rückwirkende belastende Gesetzesänderung dar, die verfassungswidrig sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Rückwirkung durch die Änderung das KraftStG stelle eine sachgerechte Anschlussregelung an den Wegfall des § 23 Abs. 6 StVZO dar, durch die für alle Kombinationskraftwagen die Grundlage für die Gewichtsbesteuerung entfallen sei. Erst durch die Neuregelung in § 18 Abs. 5 KraftStG sei nunmehr ausdrücklich normiert, Wohnmobile über 2,8 t bis zum 31. Dezember 2005 nach Gewicht zu besteuern und für die Folgezeit über die Definition in § 2 Abs. 2b KraftStG und den dazu gehörigen Steuertarifen in § 8 Nr. 2a und § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG anders zu besteuern als andere Kombinationskraftwagen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung unbillig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn bei der überschlägigen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken (vgl. BFH vom 31. Oktober 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, seit BFH vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
Hinsichtlich des Prozessstoffes ist das Gericht bei seiner Prüfung auf die ihm vorliegenden Unterlagen – insbesondere die Akten der Finanzbehörde – sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist nicht erforderlich.
2. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Antragsgegner hat die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Antragstellers zutreffend neu festgesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Neufestsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG oder – der Ansicht des FG Hamburg im Urteil vom 30. März 2007 (7 K 22/06, EFG 2007, 1368) folgend – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG zu erfolgen hatte. Jedenfalls war mit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004, 2712) mit Ablauf des 30. April 2005 das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr zwingend als anderes Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG zu besteuern (vgl. BFH vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721).
Bis dahin waren auf Grund des Urteils des BFH vom 31. März 1998 (VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487) sogenannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht ...