rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung eines unechten Wohnmobils nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO
Leitsatz (redaktionell)
- Die Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab 1.1.2006 ist verfassungsgemäß.
- In der Neuregelung liegt keine unzulässige Rückwirkung, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, da die nunmehr grds. nach Gewicht und Schadstoffklassen zu bemessene Kfz-Steuer für „echte” Wohnmobile gegenüber der für Pkw geltenden Hubraum-Besteuerung regelmäßig zu einer niedrigeren Kfz-Steuer führt.
- Die Einstufung eines ehemals als Wohnmobil besteuerten Fahrzeugs, das den Anforderungen an ein Wohnmobil neuen Rechts (§ 2 Abs. 2b KraftStG) nicht entspricht, als Pkw, ist nach Wegfall des § 23 Abs. 6a KraftStG nicht ernstlich zweifelhaft.
Normenkette
KraftStG § 23 Abs. 6a, § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 2
Streitjahr(e)
2005, 2006
Tatbestand
Der Antragsteller war Eigentümer eines auf ihn zugelassenen Wohnmobils mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke General Motors, das im Kraftfahrzeugschein als „So.Kfz Wohnmobil” bezeichnet wird. Das Fahrzeug verfügt über einen Ottomotor mit einem Hubraum von 5734 Kubikzentimeter und hat insgesamt 7 Sitzplätze. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 170 Km/h. Das Fahrzeug wurde im April 2007 verkauft und ist seit dem 15.05.2007 nicht mehr auf den Antragsteller zugelassen.
Der Antragsgegner – das Finanzamt – besteuerte das Fahrzeug ursprünglich als „anderes Fahrzeug” im Sinne von § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs.1 Nr. 3 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht fest. Mit Bescheid vom 09.07.2007 setzte der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 10.10.2005 bis 31.12.2005 auf 39 €, für die Zeit vom 01.01.2006 bis 09.10.2006 auf 1.136 € und für die Zeit ab 10.10.2006 auf jährlich 1.470 € fest. Dabei wurde die Steuer für den Zeitraum bis 31.12.2005 nach dem für andere Fahrzeuge und für den anschließenden Zeitraum nach dem für Pkw geltenden Steuersatz bemessen. In den Erläuterungen des Bescheids wies das Finanzamt auf das „Dritte Gesetz zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer vom 21.12.2006” hin, nach dem mit Wirkung ab 01.01.2006 Wohnmobile im Sinne des neu in das Kraftfahrzeugsteuergesetz eingefügten § 2 Abs. 2b – wie „andere Fahrzeuge” nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach Schadstoffemissionen besteuert werden (§ 8 Nr.1a, § 18 Abs. 5 KraftStG n.F.). Die steuerliche Anerkennung als Wohnmobil im Sinne des § 2 Abs. 2b KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sei. Dazu gehörten eine fest eingebaute Einrichtung mit Spüle und Kochgelegenheit sowie Schränke bzw. Stauraum. Zusätzlich müssten die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweisen. Falls diese Voraussetzungen nachgewiesen werden könnten, könne eine Änderung der Steuerfestsetzung mit der Fahrzeugart Wohnmobil erfolgen.
Mit geändertem Bescheid vom 12.07.2007 setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum vom 10.10. 2006 bis 14.05.2007 – dem Zeitpunkt der Abmeldung – auf 874 € fest.
Mit dem gegen den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 09.07.2007 gerichteten Einspruch vom 17.07.2007 machte der Antragsteller geltend, dass er aufgrund des zwischenzeitlichen Verkaufs ab dem 15.05.2007 nicht mehr Halter des Fahrzeugs sei. Er sei nicht damit einverstanden, dass das Fahrzeug rückwirkend ab 01.01.2006 wie ein Pkw besteuert werde. Den anschließenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 09.07.2007 lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26.09.2007 ab. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Antragsteller unter Hinweis auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (IX R 26/07) geltend, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestünden. Zudem sei für ein vergleichbares Fahrzeug für den Zeitraum vom 06.02. - 13.08.2007 eine wesentlich geringere Kraftfahrzeugsteuer von 183 € festgesetzt worden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller weiterhin geltend, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids bestünden. Sein Fahrzeug sei bis zum 31.12.2005 wie ein Wohnmobil behandelt worden; die jährliche Kraftfahrzeugsteuer habe 172,60 € betragen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei rückwirkend die Begünstigung der so genannten „unechten” Wohnmobile entfallen. Er sei über diese Gesetzesänderung und die rückwirkende Anwendung nicht informiert worden. Andern...