Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestanordnung vom 1. Juni 1995
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 23. November 1993 verstorbenen …. Über den Nachlaß wurde mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 6. Oktober 1995 der Nachlaßkonkurs eröffnet (Bl. 85).
Gegen die Klägerin wurde seitens der Steuerfahndung K. am 8. Dezember 1994 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht der Hinterziehung von Einkommen- und Vermögensteuer bestand. Die Einleitung wurde der Klägerin am 1. Februar 1995 bekanntgegeben (Bl. 1 Steufa). Am 31. Januar 1995 bzw. 10. März 1995 wurde das Strafverfahren um den Verdacht der Hinterziehung von Erbschaft- bzw. Grunderwerbsteuer erweitert (Bl. 3, 5 Steufa).
Am 1. Juni 1995 erließ der Beklagte gegen die Klägerin eine Arrestanordnung, die der Klägerin am 20. Juni 1995 zugestellt wurde. Die Klägerin wurde von dem Beklagten als Arrestschuldnerin, sowohl in eigener Person als auch als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 45 Abgabenordnung –AO– für steuerlich nicht erklärte Umsätze und Gewinne (für Umsatz-, Gewerbe und Einkommensteuer jeweils der Jahre 1986 bis 1993) des verstorbenen Ehemanns aus dessen selbständiger Handelsvertretertätigkeit in Anspruch genommen (Bl. 19 ff).
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1995, bei Gericht eingegangen am 11. Juli 1995, reichte die Klägerin Klage ein und beantragte die Arrestanordnung aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1995 teilte der Beklagte mit, daß das Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet worden sei. Der Beklagte erklärte daher den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 84).
Die Klägerin beantragt nunmehr (Bl. 111),
festzustellen, daß die Arrestanordnung vom 1. Juni 1995 nichtig ist,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Arrestanordnung vom 1. Juni 1995 rechtswidrig ist,
hilfsweise,
die Arrestanordnung aufzuheben,
Zudem erklärt sie hilfsweise den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Klägerin weist darauf hin, daß über den Nachlaß des verstorbenen Ehemannes der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Insoweit komme eine Unterbrechung des anhängigen Verfahrens in Betracht.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sich die Nichtigkeit der Arrestanordnung aus § 125 AO ergebe, insbesondere aus § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO. Sie trägt dazu im wesentlichen vor, daß die Arrestanordnung in rechtswidriger Weise erschlichen worden sei und im Rahmen eines Gesamtverfahrens gegen die guten Sitten verstoße. Als Umstände, die nach ihrer Ansicht zu einer solchen Sichtweise führen, nennt sie das Verhalten der Steuerfahndung … Diese habe gegenüber dem Beklagten wahrheitswidrig behauptet, die Klägerin verweigere ihre Auskunft bezüglich Konten ihres Ehemanns in der … Damit sei der Beklagte dazu bewegt worden, eine Arrestanordnung zu erlassen. Die Klägerin habe von mehreren Konten ihres Mannes in der … nichts gewußt Durch die Arrestanordnung habe man die Klägerin in eine Zwangslage bringen wollen, um so vermutete Informationen zu erhalten.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, daß die Arrestanordnung rechtswidrig sei, weil sich nach dem Tatsachenvortrag des Beklagten keine wirklichen Arrestgründe ergeben würden. Der Vorwurf steuerunehrlichen Verhaltens genüge nur dann, wenn Anhaltspunkte vorlägen, daß der Arrestschuldner auch die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren werde. Solche Tatsachen habe der Beklagte nicht dargetan. Es sei auch unzulässig, ohne tatsächliche Anhaltspunkte von einem möglichen steuerlichen Fehlverhalten des Ehemanns der Klägerin auf das der Klägerin zu schließen. Auch die Gefahr des Wegschaffens von Vermögen ins Ausland sei nicht mit Tatsachen belegt. Im übrigen habe § 324 AO die Regelung des § 917 Abs. 2 Zivilprozeßordnung –ZPO– gerade nicht übernommen worden, so daß darin auch kein Arrestgrund liegen könne. Aus der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin ein Konto in der … hatte, könne nicht geschlossen werden, daß die Klägerin Vermögensgegenstände in die … schaffen werde. Auch habe der Beklagte außer acht gelassen, daß ein Arrestgrund gegenüber dem zusammenveranlagten Ehegatten nicht bestehe, auf den im Aufteilungsverfahren gemäß §§ 268 ff. AO keine anteiligen Steuern entfallen würden.
Die Klägerin trägt vor (Bl. 205 ff.), ihr sei aufgrund der Ausbringung des Arrestes ein Zinsverlust entstanden, der von ihr im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werde. Auch habe sie infolge der Vollstreckung Schaden an ihrer Gesundheit genommen. Auch insoweit sei beabsichtigt, Schadensersatzansprüche im Zivilrechtswege einzufordern.
Was die Erledigung der Hauptsache angehe, sei eine solche Wirkung fraglich, nachdem der Beklagte die Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin aufgehoben habe (Bl. 221).
Der Beklagte hat die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 84).
Er beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß nach Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren für eine Aufhebung der Arre...