rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Kursverlusten bei einem Fremdwährungsdarlehen. Einkommensteuer 1983 + 1984
Leitsatz (amtlich)
Werden zum Kauf von festverzinslichen Wertpapieren wegen des günstigeren Zinssatzes Darlehen in ausländischer Währung aufgenommen, so darf der Steuerpflichtige die bei der Rückzahlung der Darlehen entstehenden Währungskursverluste nicht als Werbungskosten im Rahmen der Kapitaleinkünfte geltend machen.
Normenkette
EStG §§ 20, 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Währungskursverlusten als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der als Rechtsanwalt freiberuflich tätige Kläger hatte im Jahre 1981 Kredite in DM aufgenommen, um damit festverzinsliche Wertpapiere im Wert von 1 Mio. DM zu erwerben, und wandelte diese Kredite nachträglich in Fremdwährungsdarlehen in sfr wegen günstigerer Zinssätze um. Er erklärte in den Streitjahren 1983 und 1984 unter anderem entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen (= Erträge aus der Wertpapieranlage). Dabei machte er Währungskursverluste in Höhe von 83.250 DM, die er bei der Rückzahlung der Kredite im Jahre 1984 erlitten hatte, steuermindernd geltend. Durch den inzwischen eingetretenen Kursanstieg des sfr. mußte der Kläger diesen Betrag mehr aufwenden, um das Darlehn zurückzuzahlen.
Der Beklagte erließ für die beiden Veranlagungszeiträume am 15. Juni 1989 Einkommensteuerbescheide, gegen die der Kläger Einsprüche einlegte. In der Folge kam es zu etlichen Änderungsbescheiden, ohne daß allerdings jeweils die vom Kläger geltend gemachten Kursverluste berücksichtigt wurden.
Der Beklagte wies in seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 1994 (Bl. 12) die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte im wesentlichen unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH aus, daß die Währungskursverluste aus der privaten Vermögenssphäre des Klägers herrührten. Solange ein Darlehen nicht zurückgezahlt werde, wirkten sich die Kursänderungen nicht aus, so daß es bereits an Aufwendungen fehle. Dies gelte für den Veranlagungszeitraum 1983. Wenn der Kläger bei der Rückzahlung infolge von Kurssteigerungen des sfr Mehraufwendungen gehabt habe, so sei dies zwar ein Aufwand im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, dieser sei indessen nicht durch die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlaßt. Die Mehraufwendungen zur Tilgung des ausländischen Darlehens fielen daher ebenfalls in die private Vermögenssphäre des Klägers und stellten keine Werbungskosten dar.
Der Kläger erhob am 11. Juli 1994 Klage.
Er beantragt (Bl. 1),
- den geänderten Einkommensteuerbescheid 1984 vom 21. März 1991 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 1994 insoweit abzuändern, als der Kursverlust von 83.250 DM steuermindernd zu berücksichtigen ist;
- hilfsweise: die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1983 vom 24. April 1991 und für 1984 vom 21. März 1991, jeweils in Form der genannten Einspruchsentscheidung, insoweit abzuändern, als der erwähnte Kursverlust von 83.250 DM in beiden Jahren jeweils hälftig zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist der Auffassung (Bl. 1 ff.), der Kursverlust sei durch die Erzielung von Einnahmen begründet gewesen. Der Kursverlust sei wirtschaftlich einem Damnum gleichzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er wiederholt sein Vorbringen aus der Einspruchsentscheidung.
Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 13. Oktober 1994, zugestellt am 19. Oktober 1994, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 18. November 1994 hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet. Der Kläger kann die eingetretenen Kursverluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergesetz – EStG –) geltend machen.
1. Rechtliche Grundlagen
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 EStG) bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitalerträgen besteht und die subjektiv zur Förderung der Ertragserzielung gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug scheidet dagegen grundsätzlich aus, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlaßt sind (ständige Rspr. des BFH; vgl. etwa BFH, Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 68/89, BStBl. II 1993, 434 betr. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 ...