Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau … beim Beklagten unter der Steuernummer … zur Einkommensteuer veranlagt. Er begehrt die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1992.
Der Kläger erwarb im September 1990 die Eigentumswohnung Nr. … in der Wohnanlage X Nutzen und Lasten sind am 31. Oktober 1990 mit Zahlung des Kaufpreises von 60.000 DM übergegangen. Der zwischen dem Voreigentümer und einem Dritten bestehende Mietvertrag wurde übernommen. Der monatliche Mietzins für die 21,78 qm große Wohnung betrug 325 DM einschließlich der Nebenkosten. Dieser Mietvertrag wurde zum 31. März 1991 gekündigt. Mit Mietvertrag vom 1. Mai 1991 (Bl. 20 ff. Rb.) vermietete der Kläger die Eigentumswohnung an seine am 12. September 1969 geborene Tochter … ab dem 1. Mai 1991 zu einem monatlichen Mietzins von 175 DM inklusive Nebenkosten, zahlbar monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag eines Monats (Bl. 19 ff. Rb.). Tatsächlich wurde der Mietzins regelmäßig in der Monatsmitte überwiesen. Ab dem 1. Oktober 1991 studierte die Tochter des Klägers in X Zum Sommersemester 1993 wechselte die Tochter nach Y Das Mietverhältnis wurde zum 20. April 1993 gekündigt, die Wohnung ab dem 1. Mai 1993 an fremde Dritte vermietet. Zum 1. Oktober 1993 wurde die Eigentumswohnung für 70.000 DM weiterveräußert.
Vor Aufnahme des Studiums hat die Tochter eine Ausbildung zur Banckkauffrau abgeschlossen. Im Streitjahr flossen der Tochter Lohneinkünfte in Höhe von 2.406 DM und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 797 DM zu.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 erklärten der Kläger und seine Ehefrau Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.100 DM (1990: 650 DM; 1991: 2.375 DM). Als hierfür getätigte Werbungskosten wurden 11.090 DM angegeben, u. a. Schuldzinsen in Höhe von 5.524 DM, Hausgeld in Höhe von 2.243 DM, Fahrtkosten in Höhe von 1.897 DM (1990: 5.207 DM; 1991: 9.220 DM; s. Bl. 41, 77, 97, 106 EStA). Der Beklagte hatte entsprechende Verluste aus dem Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter für die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 steuerlich anerkannt (Bl. 90 EStA). Für das Streitjahr erachtete er den Abschluß des Mietvertrages jedoch als Gestaltungsmißbrauch im Sinne von § 42 Abgabenordnung – AO – (Bl. 116 EStA).
Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1992 vom 15. Februar 1994 hat der Kläger mit Schreiben vom 7. März 1994 Einspruch erhoben. Dem Einspruch wurde teilweise hinsichtlich im vorliegenden Verfahren unerheblicher Aspekte abgeholfen; hierzu erging am 4. Mai 1994 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Hinsichtlich der Verluste aus Vermietung und Verpachtung wurde der Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 31. August 1994 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 16. September 1994 erhob der Kläger Klage. Er beantragt sinngemäß (Bl. 1),
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 4. Mai 1994 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 31. August 1994 die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung des für die Wohnung in X geltend gemachten Werbungskostenüberschusses in Höhe von 8.990 DM aus Vermietung und Verpachtung festzusetzen.
Er trägt vor, daß das Mietverhältnis mit seiner Tochter bürgerlich-rechtlich wirksam, wie unter Fremden vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden sei, so daß einer einkommensteuerlichen Anerkennung nichts im Wege stünde. Die wirtschaftliche Situation seiner Tochter habe es ihr jederzeit ermöglicht, den Mietzins aus eigenen Einkünften oder vorhandenen Sparrücklagen aufzubringen. Auch habe das Mietverhältnis während eines sechsmonatigen Auslandsaufenthalts der Tochter fortbestanden, eine Fremdvermietung sei also ausgeschlossen gewesen. Hierin sei ebenfalls eine Bestätigung des Mietvertrages zu sehen (Bl. 1).
Die Ausrichtung des vereinbarten Mietzinses an der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – stelle ebenfalls keinen Gestaltungsmißbrauch dar; es handele sich vielmehr um eine vom Gesetzgeber akzeptierte Gestaltung. Der Abweichung von dem im Mietvertrag vereinbarten Zahlungszeitpunkt habe eine stillschweigende Vertragsänderung zugrunde gelegen. Bei fremden Mietparteien seien solche ausdrücklichen oder stillschweigenden Abweichungen vom Zahlungszeitpunkt ebenfalls nicht ausgeschlossen, wenn ansonsten die Miete regelmäßig überwiesen wurde. Dies alles gehe auch aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. Februar 1994, DStR 1994. 748, des FG Düsseldorf vom 2. Juli 1993, EFG 1994, 109 und dem Erlass des Finanzministers Thüringen vom 2. Juni 1992, DStZ 1992, 510 hervor (Bl. 1 f., 13, 21).
Hinsichtlich der vom Beklagten in Zweifel gestellten Überschußerzielungsabsicht weist der Kläger darauf hin, daß das Mietobjekt nicht ausschließlich während des Studiums seiner Tochter in seine...