Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulung vor Unternehmensgründung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung; Erfolgloser Unternehmer; Beweislast; Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs; Vergleichbarkeit mit der ertragsteuerlichen Beurteilung vorweggenommener Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Schulung, die der Gründung eines Unternehmens vorangeht, ist grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit.
2. Scheitert die Gründung eines Unternehmens, so dass es zur Erbringung eigener entgeltlicher Leistungen nicht mehr kommt, ist ein Vorsteuerabzug, für die während der Gründungsphase getätigten Aufwendungen nur möglich, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und der geplanten, eigenen (letztlich aber gescheiterten bzw. nicht ausgeübten) Unternehmertätigkeit besteht. Für den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs trägt der den Vorsteuerabzug geltend machende Steuerpflichtige die Beweislast.
3. Auch die Sondierung, ob eine Unternehmensgründung in Betracht kommen kann, gehört zu der umsatzsteuerrelevante Phase der Gründung eines Unternehmens, wenn die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit alsbald (in einem zeitlichen Zusammenhang) geplant ist.
4. Vergleichbarkeit der Voraussetzungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug mit denen des ertragsteuerrechtlichen Abzugs vorweggenommener Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer gescheiterten Unternehmensgründung (so auch FG des Saarlandes Urteil vom 15.12.2000 1 K 258/99).
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 1 S. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Die Klägerin, die im Streitjahr 1991 als Lehrerin an einer Privatschule (LOS, S) vom 1. Januar bis 31. Dezember Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, begehrt im Zuge der Geltendmachung von „Ausgaben vor Betriebseröffnung” u. a. den Vorsteuerabzug i.H.v. insgesamt 4.900 DM aus drei Rechnungen, die ihr am 12. März, 13. Mai und 11. Oktober 1991 von ihrem Lebensgefährten, Herrn H.-L. W, als natürliche Person bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer der P-Werkstatt, P- und P GmbH gestellt worden sind (Bl. 13; Bl. 3 ff. GewStA). Das jeweils ins Auge gefasste Unternehmen (Vertrieb von „Sonnenfächerhäusern”, Ausbildung EG-Referent, Existenzgründungsberatung) wurde nicht angemeldet und es wurden keine Umsätze erzielt. Im Juni 1992 reichte die Klägerin eine Gewinnermittlung für Einkünfte aus dem „internationalen Handel mit Daten/Grundstücken” beim Beklagten ein (Bl. 3 GewStA). Zum 14. Oktober 1995 hat die Klägerin beim Gewerbeamt der Stadt W einen „Großhandel mit Pflanzen aller Art (Im- und Export)” angemeldet (Bl. 47, 50 GewStA).
Am 3. Juni 1992 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 1991 beim Beklagten ein, die keine Umsätze sondern lediglich Vorsteuerbeträge, und zwar i.H.v. 4.900 DM, auswies. Durch Abrechnungsbescheid vom 2. März 1993 setzte der Beklagte einen dementsprechenden Erstattungsbetrag fest (Bl. 1 ff. USt). Durch Bescheid vom 19. November 1996 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 1991 auf 0 DM fest und forderte den Erstattungsbetrag nebst Zinsen von der Klägerin zurück (Bl. 7 USt.). Nachdem der Beklagte die Klägerin im Einspruchsverfahren mehrfach vergeblich zur näheren Spezifizierung des Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und einer gewerblichen Tätigkeit aufgefordert hatte (Bl. 17, 11, 24 RbhA), wies er mit Entscheidung vom 8. Juli 1999 den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10. August 1999 Klage. Sie beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 19. November 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1999 die Umsatzsteuer 1991 auf – 4.900 DM festzusetzen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor:
Der Vorsteuerabzug des erfolglosen Unternehmers sei durch das Urteil des EuGH vom 29. Februar 1999, Rs. C 110/94 anerkannt (Bl. 22). Im Jahre 1991 habe sich der Plan der Klägerin gefestigt, sich selbständig zu machen. Sie habe einen Kursus bei der ZPT gemacht und (um den Plan zu konkretisieren) folgende Ausgaben getätigt:
• Rechnung der Firma P-Werkstatt vom 12. März 1991 i.H.v. 15.000 DM zuzügl. 2.100 DM USt. über Bauplan, Statik, Kalkulation und Konzeption von „Sonnenfächerhäusern” (Bl. 19 d.A.; Bl. 4, 5 GewStA)
Die Vermarktung dieser Pläne habe sich schwieriger gestaltet als geplant. Es sei nicht möglich gewesen, ein solches Konzept aus einem Bürocontainer heraus zu verkaufen. Der geplante Neubau auf dem Grundstück „U Strasse” in W sei bis heute nicht realisiert, da die Stadt W immer neue Probleme gemacht habe. Der Bauantrag sei 1992 gestellt worden. Am 1. September 1998 sei dann doch ein Plan an die Firma K verkauft worden und am 29. Juni 1998 eine Statik an die Firma W. Diese Einnahmen seien in ihrem Gewerbebetrieb erfasst worden.
• Rechnung von der Firma H.L. W vom 13. Mai 1991 über Existenzgründungsberatung, Sondierung, Recherchen und Kontaktbildung (Bl. 20 d.A.;...