Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer trotz überwiegender Tätigkeit außer Haus im Einzelfall abzugsfähig, wenn dort der prägende qualitative Mittelpunkt der Arbeit liegt
Leitsatz (redaktionell)
- Das häusliche Arbeitszimmer eines nichtselbständig im Vertrieb tätigen Ingenieurs kann trotz zeitlichen Überwiegens der außerhäuslichen Tätigkeit Mittelpunkt seiner Betätigung sein, wenn diese wesentlich durch die Erarbeitung technischer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt wird und daher dort ihren qualitativen Schwerpunkt findet.
- Indessen setzt der Werbungskostenabzug für in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen eingebundene Räume wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG zusätzlich voraus, dass diese ganz überwiegend eine für ein häusliches Arbeitszimmer typische Ausstattung haben; daran fehlt es bei einer wohnraumähnlichen Ausstattung von Besprechungsräumen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Kläger als Arbeitszimmer genutzten Räume den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz 2003 (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG bilden und ob die Nutzung sämtlicher fünf Räume, eines Treppenhauses und eines Eingangsbereiches beruflich veranlasst war.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und bei einer Firma C. GmbH nichtselbstständig tätig.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2003 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 134.135 €. Neben anderen Werbungskosten machten die Kläger Aufwendungen des Klägers für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3.325 € als Werbungskosten geltend. Zum Nachweis von Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers reichten die Kläger eine Bescheinigung der C. GmbH vom 15. Juli 2004 ein, aus der sich ergibt, dass der Kläger im Jahr 2003 Kundenbesuche und andere Dienstreisen mit mindestens acht Stunden Abwesenheit an 76 Tagen und mindestens 14 Stunden Abwesenheit an 21 Tagen durchgeführt hat. Als Arbeitsmittel machte der Kläger in der Steuererklärung unter anderem die AfA für einen Kachelofen und für eine Hänge- und eine Deckenleuchte geltend. Die Anschaffungskosten des am 30. Juni 2003 angeschafften Kachelofens betrugen 11.600 €. Die Abschreibung für diesen Kachelofen ermittelte der Kläger auf 1.160 €. Die Anschaffungskosten für die am 18. Dezember 2003 angeschaffte Hängeleuchte betrugen 358 €. Die Hängeleuchte schrieben die Kläger im gleichen Jahr in vollem Umfang ab. Das Gleiche gilt für die Deckenleuchte mit Anschaffungskosten von 115 €.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 17. September 2004 wurde die Einkommensteuer der Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 34.680 € festgesetzt. Bei der Steuerfestsetzung wurden nur Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € berücksichtigt. Die Aufwendungen für den Kachelofen und die Lampen wurden nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Unter Erläuterung heißt es in dem Bescheid: „Da Sie an 97 Tagen Kundenbesuche und Dienstreisen gemacht haben, arbeiten Sie nicht nur ausschließlich in Ihrem Arbeitszimmer, somit können Sie die Kosten nicht unbegrenzt abziehen, sondern werden auf 1.250 € begrenzt. Die angeschafften Lampen für das Arbeitszimmer gehören zur Ausstattung und sind somit in dem Höchstbetrag von 1.250 € enthalten. Die Aufwendungen für den Kachelofen stellen keine Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dar und können somit nicht berücksichtigt werden.”
Gegen diesen Steuerbescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren reichten die Kläger den Anstellungsvertrag des Klägers mit der Firma C. GmbH ein. Aus dem Vertrag ergibt sich unter anderem, dass Aufgabe des Klägers die Beratung, der Verkauf und die Betreuung im Zusammenhang mit Maschinen und Zubehör ist. Sein Gehalt besteht aus einem Festgehalt und einer Erfolgsbeteiligung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den Rechtsbehelfsvorgang Bezug genommen. Ferner reichten die Kläger einen Grundriss des Erdgeschosses des Hauses K-Straße ein, auf den Bezug genommen wird.
Auf Anfrage des Beklagten teilten die Kläger unter anderem mit, dass im Jahr 2003 folgende Kunden im so genannten Präsentationszimmer übernachtet hätten: Am 12. August 2003 Herr D., Firma T. wegen einer Projektbesprechung Firma W., am 13. November 2003 Herr T., Firma H. wegen Besuch E. und am 27. November 2003 Herr R., Firma U. wegen Besuch C. GmbH. Ferner reichten die Kläger eine Liste der in den so genannten Arbeitszimmern durchgeführten Besprechungstermine ein, auf die Bezug genommen wird. Aus dieser Liste ergeben sich für 2003 13 Besprechungstermine. Aus dem vom Kläger eingereichten Anstellungsvertrag zwischen der C. GmbH und ihm vom 16. November 2004 ergibt sich, dass dieser Anstellungsvertrag ab dem 1. J...