Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug bei Änderung der Verwendungsabsicht während der Bauphase
Leitsatz (amtlich)
Entschließt sich der Steuerpflichtige wegen Finanzierungsproblemen noch während der Bauphase, eine zunächst zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmte Wohnung nunmehr fremdzuvermieten, so darf er von Anfang an alle Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen; das gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnung unmittelbar nach Fertigstellung tatsächlich vermietet wird und nicht z. B. längere Zeit leersteht.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 6, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. als Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger begann 1992 mit der Bebauung eines ihm gehörenden Grundstücks in A.-Stadt … mit einem Einfamilienhaus. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden bezifferte er in einer Anlage zur Anlage FW der am … Mai 1993 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung für 1992 auf 158.000 DM, die Herstellungskosten für das Gebäude auf 372.000 DM. Der Kläger teilte mit, daß das Gebäude aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Bauausführung erst im Sommer 1993 bezugsfertig werde. Er machte bereits für das Streitjahr (1992) einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 16.500 DM sowie Disagien, Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit der Beleihung des Objekts in Höhe von 31.799,53 DM als Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG geltend.
Der Beklagte ließ im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom … Oktober 1993, der gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig erging, lediglich die Geldbeschaffungskosten als „Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung” zum Abzug zu. Die Gewährung des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG versagte er unter Hinweis auf die Fertigstellung des Objekts erst im Jahre 1993. Die Vorläufigkeit des Bescheides bezog sich u. a. auf die Schuldzinsen und anderen Aufwendungen im Sinne von § 10 e Abs. 6 EStG, weil, so der Beklagte, die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.
Das Gebäude wurde im Februar 1994 fertiggestellt. Es ist seit dem … März 1994 für monatlich 3.500 DM vermietet. Der Kläger erklärte bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1993 am … Januar 1994 an Amtsstelle, daß er sich im Laufe des Jahres 1993 entschlossen habe, das Objekt aus finanziellen Gründen nicht selbst zu nutzen, sondern zu vermieten (vgl. auch das Schreiben der steuerlichen Berater des Klägers vom … Februar 1994, Einkommensteuerakte, 1993).
Der Beklagte erließ daraufhin einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992 vom … März 1994, in dem er die als Vorkosten berücksichtigten Aufwendungen nicht mehr zum Abzug zuließ. Zur Begründung verwies er darauf, daß der Kläger das Objekt nicht selbst nutze und im Streitjahr auch noch keine Vermietungsabsicht bestanden habe.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte hielt in der Einspruchsentscheidung an seiner in den Schreiben vom … April und … Mai 1994 dargelegten Auffassung fest, daß die Geldbeschaffungskosten auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar seien, weil der Kläger den Entschluß, das Objekt zur Erzielung von Einkünften zu nutzen, erst Ende 1993 gefaßt habe. Dies werde auch dadurch belegt, daß er für das Streitjahr keine Anlage V, sondern die Anlage FW abgegeben habe.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, daß der ursprünglich gestellte Antrag, die strittigen Aufwendungen als Vorkosten zu berücksichtigen, ihrem Abzug als vorab entstandene Werbungskosten nicht entgegenstehen könne, weil er das Objekt zu keinem Zeitpunkt tatsächlich selbst genutzt, sondern unmittelbar nach der Fertigstellung vermietet habe. Der Antrag nach § 10 e Abs. 6 EStG schaffe keinen einen Werbungskosten endgültig verhindernden Tatbestand. Der Abzug von Vorkosten sei nämlich davon abhängig, daß das Bauvorhaben tatsächlich realisiert und anschließend selbst genutzt werde. Dann aber könne der Antrag nach § 10 e Abs. 6 EStG nicht zu einem endgültigen Ausschluß des Werbungskostenabzugs im Falle einer Vermietung des Objekts führen. Im Hinblick auf den weiteren tatsächlichen Verlauf und die dann realisierte Vermietung könne im übrigen nicht in Frage stehen, daß er bereits im Streitjahr zumindest auch, nämlich für den Fall einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation, eine Vermietungsabsicht gehabt habe. Diese sei insoweit latent vorhanden gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom Oktober 1994 Bezug genommen.
Der Beklagte hat im Klageverfahren einen nach § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992 vom … März 1996 erlassen, den der Beklagte mit Schriftsatz vom … März 1996 zum Geg...