rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 10.2.1994 wird die Einkommensteuer 1992 auf 8.005 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 5. März 1998 der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3, ab diesem Zeitpunkt der Beklagte in vollem Umfang.
Tatbestand
Der seit 1989 getrennt lebende und seit Oktober 1992 geschiedene Kläger machte in seiner Steuererklärung für 1992 (Streitjahr) Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau (die Beigeladene) in Höhe von 18.277 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Nach der der Steuererklärung beigefügten Anlage U, die von beiden Ehegatten am 6.9.1993 bzw. am 7.9.1993 unterschrieben worden war, sollten Barunterhaltsleistungen in Höhe von 12.178 DM zum Abzug als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In der der Vorjahreserklärung beigefügten Anlage U hatte die Beigeladene am 8.2.1992 einem Sonderausgabenabzug für an sie erbrachte Unterhaltsleistungen in Höhe von 13.187 DM ihre Zustimmung erteilt. Bereits am 13.3.1991 hatte sie eine Anlage U unterschrieben, in der ein Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen in Höhe von 12.084 DM beantragt worden war.
In einem am 9.2.1993 vor dem 2. Senat für Familiensachen des OLG A – Stadt geschlossenen Vergleich hatte die Beigeladene für das Jahr 1992 sowie die folgenden Jahre dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugestimmt (vgl. Tz. 4 des Vergleichs). Der Kläger hatte sich im Gegenzug verpflichtet, seiner Ehefrau die hierdurch entstehenden (steuerlichen) Nachteile zu erstatten. In einem weiteren zivilgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger die Beigeladene auf Zustimmung zum Realsplitting verklagt. Das Amtsgericht B – Stadt wies die Klage mit Urteil vom 6.5.1993 Az. 104 F 5/93 insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab, da die Zustimmung bereits im gerichtlichen Vergleich vom 9.2.1993 rechtsverbindlich erteilt worden sei.
Der Kläger leistete im Streitjahr Zahlungen an die Beigeladene in Höhe von insgesamt 15.127,69 DM. Am 30.12.1991 war ferner ein Betrag von 1.096,54 DM von seinem Konto – als Scheckbelastung – abgebucht worden. Diese Zahlung diente dem Ausgleich der steuerlichen Belastung der Beigeladenen infolge des Realsplitting durch die Einkommensteuervorauszahlung Dezember 1991. Sämtliche Zahlungen sind vom Kläger belegmäßig nachgewiesen. Über ihre Höhe besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Allerdings teilte die Beigeladene dem beklagten Finanzamt (FA) im Veranlagungsverfahren auf Anfrage mit, daß der in der Anlage U ausgewiesene Betrag von 12.178 DM den für den persönlichen Unterhalt im Streitjahr geleisteten Zahlungen des Klägers entspreche. Nicht enthalten sind hierin jedoch die vom Kläger übernommenen Krankenkassenbeiträge der Beigeladenen sowie die Zahlungen zum Ausgleich der durch das Realsplitting bedingten steuerlichen Nachteile.
Das FA ließ bei der Einzelveranlagung des Klägers für das Streitjahr lediglich einen Betrag von 12.178 DM zum Sonderausgabenabzug zu. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 10.2.1994 einen Änderungsbescheid, in dem es den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf 13.187 DM erhöhte. Hiergegen hat der Kläger nach seinem im übrigen erfolglosen Einspruch Klage erhoben, mit der er zunächst die einkommensmindernde Berücksichtigung eines Betrags von insgesamt 16.224,23 DM begehrt hat.
Zur Begründung trägt er vor:
Die Beigeladene habe im gerichtlichen Vergleich vom 9.2.1993 dem Realsplitting ohne Einschränkung zugestimmt, so daß die im Streitjahr geleisteten Zahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Auf etwaige betragsmäßige Beschränkungen der Zustimmung in den Anlagen U komme es deshalb nicht an. In der mündlichen Verhandlung vom 5.3.1998 hat der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der am 31.12.1991 erfolgten Abbuchung nicht mehr aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 10.2.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 10.8.1994 weitere Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.940,69 DM als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Es vertritt die Auffassung, daß die Zustimmung der Beigeladenen zum Realsplitting im Streitfall der Höhe nach begrenzt sei. Eine derartige Beschränkung sei auch für den Fall zulässig, daß tatsächlich höhere Unterhaltszahlungen erfolgt seien. Die auf einen Betrag von 13.187 DM begrenzte Zustimmung sei für das Streitjahr bindend, da sie vor Beginn des Streitjahres nicht widerrufen worden sei. Diese begrenzte Zustimmung sei auch durch den gerichtlichen Vergleich nicht gegenstandslos geworden; vielmehr sei für die steuerrechtliche Beurteilung die Zustimmung in diesem Vergleich lediglich eine Wiederholung der bereits vorher dem FA gegenüber erklärten und nicht widerrufenen Zustimmung gewesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.
Ent...