Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte auf den 01.01.1985 mit Wirkung zum 01.01.1987 für das Grundstück … wegen einer festgestellten größeren Wohnfläche eine Wertfortschreibung durchführen durfte.
Der Kläger hat dieses Grundstück im Oktober 1986 gekauft. Daraufhin führte der Beklagte mit Bescheid vom 21.04.1987 eine bestandskräftig gewordene Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1987 durch und rechnete das Grundstück unter Beibehaltung des bisherigen Einheitswertes von 60.100,00 DM dem Kläger als Alleineigentümer zu. Die Grundstücksart wurde wie bisher mit Zweifamilienhaus angegeben.
Das Grundstück war im Jahre 1973 mit einem Wohnhaus bebaut worden. Damaliger Eigentümer waren die Eheleute …. Gemäß einem Bescheid vom Januar 1975 über die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt war im Erdgeschoß und Obergeschoß insgesamt 143 m² Wohnraum geschaffen worden. Daraufhin hatte der Beklagte zunächst mit Nachfeststellungsbescheid vom 10.07.1975 auf den 01.01.1974 für das Grundstück die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert mit 81.000,00 DM festgestellt. Die Jahresrohmiete wurde unter Ansatz einer Wohnfläche von 143 m² ermittelt.
Am 17.01.1980 beantragten die Eheleute … eine Fortschreibung des Grundstücks zum Zweifamilienhaus. In einem Telefonat vom 01.02.1980 teilte Herr … dem Beklagten mit, es sei eine zweite Wohnung geschaffen worden. Daraufhin besichtigte der Beklagte am 11.02.1980 das Grundstück … Laut Aktenvermerk vom 12.02.1980 enthielt das Gebäude „im I. Obergeschoß eine zweite Wohnung, die alle für die steuerliche Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen erfüllte”.
Am 15.02.1980 verkauften die Eheleute … das Grundstuck … an die Eleheute …
Daraufhin führte der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.12.1981 für das Grundstück … auf den 01.01.1981 eine Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung durch. Der Einheitswert wurde unter Ansatz einer Wohnfläche von 143 m²auf 66.000,00 DM festgestellt, das Grundstück wurde als Zweifamilienhaus bewertet und den neuen Eigentümern, den Eheleuten … zu je ½ zugerechnet.
Nach dem Wegfall der Grundsteuervergünstigung Ende 1983 führte der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.09.1983 für das Grundstück eine Wertfortschreibung auf den 01.01.1984 durch. Der Einheitswert, basierend auf einer Wohnfläche von 143 m² wurde auf 60.100,00 DM festgestellt, die Grundstücksart wie bisher als Zweifamilienhaus mitgeteilt
Nach dem Erwerb des Grundstücks durch den Kläger im Oktober 1986 nahm der Beklagte die eingangs erwähnte Zurechnungsfortschreibung auf den Kläger zum 01.01.1987 vor. Der Einheitswert blieb mit 60.100,00 DM unverändert.
Mit Schreiben vom 01.08.1990 teilte der Veranlagungsbezirk des Beklagten der Bewertungsstelle mit, daß laut Angaben des Klägers an Amtsstelle die eigengenutzte Wohnung 170 m² groß sei. Die vermietete Wohnung befinde sich im Keller des Hauses und sei 45 m² groß. Dies entspreche nicht den Angaben in der Einheitswertakte. Man bitte um Prüfung und Veranlassung.
Daraufhin besichtigte der Beklagte am 06.09.1990 und 18.10.1990 das Grundstück. Hierbei stellte er fest, daß die Wohnung des Grundstückseigentümers aus im Erd-, Ober- und Dachgeschoß befindlichen Räumen besteht. Die Wohnfläche dieser Räume beträgt insgesamt 169 m². Der Beklagte stellte bei dieser Ortsbesichtigung auch fest, daß zu der Eigentümerwohnung einer Doppelgarage gehörte.
Ferner stellte der Beklagte fest, daß im Kellergeschoß eine Einliegerwohnung eingerichtet war. Diese hatte einen separaten Zugang über die Kelleraußentreppe und war baulich abgeschlossen; die zugehörigen Fenster waren abgeböscht. Auf diese Wohnung angesprochen erklärte der Kläger, er selbst habe seit dem Erwerb des Grundstücks keine baulichen Veränderungen vorgenommen. Die Wohnfläche der Einliegerwohnung stellte der Beklagte mit 45 m² fest, Belichtung und Belüftung waren ausreichend gewährleistet. Die Räume hatten eine lichte Höhe zwischen 2,34 m bis 2,35 m. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, daß es sich nach wie vor um ein Zweifamilienhaus handelte. Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 10.12.1990 stellte er den Einheitswert auf den 01.01.1987 mit 88.600,00 DM unter Beibehaltung der bisherigen Grundstücksart Zweifamilienhaus fest. Zugrundegelegt wurde eine Wohnfläche für die Eigentümerwohnung von 169 m² und für die Kellergeschoßwohnung von 45 m². Für die Doppelgarage setzte der Beklagte einen Jahresrohmietwert von 600 DM an. In dem früheren Einheitswertbescheid – Wertfortschreibung auf 60.100 DM zum 01.01.1984 vom 22.09.1983 – war für die Garage noch ein Jahresrohmietwert von 300 DM angesetzt.
Gegen diese Bewertung hatte der Kläger Klage erhoben, welche beim Gericht unter dem Aktenzeichen 11 K 2116/91 BG geführt wurde. Im Laufe dieses Klageverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom … vorgetragen, er bestreite, daß im Jahre 1986 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 22 Abs. 4 Nr. 1 Bewertungsgesetz eingetreten sein solle. Nach den ihm vorliegenden Fakten sei es vielmehr so gew...