Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
- Werden einzelne Räumlichkeiten eines selbstbewohnten EFH vom Eigentümer-Ehegatten an die als Heilpädagogin tätige Ehefrau zum Betrieb einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für im Auftrag des Jugendamts zu betreuende Kinder vermietet und zugleich das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich sowie Diele und Garten) eingeräumt, zählen zu den Werbungskosten auch die anteilige Gebäude-AfA für die auf die betreuten Kinder entfallende anteilige Nutzfläche der gemeinschaftlich, d.h. privat und beruflich genutzten Räume und die anteiligen AfA-Beträge für die mitgenutzten Möbel- und Einrichtungsgegenstände.
- Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen.
- Mit der Zahl der die Gemeinschaftsräume nutzenden Personen im Verhältnis zur Zahl der betreuten Kinder steht ein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung.
- Ein Darlehensvertrag zwischen Ehegatten kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn die tatsächliche Durchführung der vereinbarten Zinszahlungen nicht festgestellt werden kann.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6 S. 2, Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen Ehegatten sowie die Frage, ob Wohnraumkosten bei sowohl einkünftebezogener als auch privater Nutzung aufteilbar sind oder insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen.
Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben zwei 1992 und 1995 geborene leibliche Kinder, die mit ihnen im Streitjahr im gemeinsamen Haushalt lebten.
Der Kläger ist als Sozialarbeiter beschäftigt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist von Beruf Heilpädagogin und erzielte bis Ende September 2003 ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im September 2003 gründete die Klägerin eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (im folgenden: SPLG). Dabei nahm sie drei Kinder(...) in ihre Familie auf. Seitdem erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Sinn und Zweck einer SPLG ist die Einbeziehung junger Menschen mit erheblichen familiären Problemen in eine intakte Familie mit Fachkräften. Ziel ist die Entwicklung von Zukunftsperspektiven sowie eine schulische, berufliche und soziale Integration. Träger der SPLG der Klägerin ist ...der Landschaftsverband.... Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Abrechnung für das zuständige Jugendamt erstellt. Das Betreuungshonorar beinhaltet unter anderem anteilige Raumkosten. Dieser Kostenfaktor wird, wie der Träger der SPLG schriftlich bestätigt hat, in Anlehnung an den „Rahmenvertrag I NRW” über eine Aufteilung der gesamten Wohnkosten nach Köpfen ermittelt.
Dem gestiegenen Wohnbedarf durch die Gründung der SPLG trugen die Kläger dadurch Rechnung, dass der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 27.06.2003 ein Einfamilienhaus in A-Stadt, Z-Str erwarb. Dieses besteht aus fünf Kinderzimmern, zwei Badezimmern, einem Elternschlaf- und Arbeitszimmer, einer Küche, einem Wohnzimmer und einem Keller. Elternschlafzimmer und Arbeitszimmer befinden sich im Dachgeschoss und sind durch Regale als Raumteiler voneinander getrennt.
Laut Vertrag vom 25.08.2003 (abgeheftet in der Einkommensteuerakte des Beklagten) vermietete der Kläger der Klägerin drei Kinderzimmer, das von den Projektkindern genutzte Bad sowie das Arbeitszimmer im Dachgeschoss. Des Weiteren wurde durch den Mietvertrag die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich sowie Diele und Garten) eingeräumt. Das Mietverhältnis begann am 01.09.2003. Zu Lage und Zuordnung der Räume wird auf die in der Einkommensteuerakte enthaltenen Kopien der Grundrissskizzen der verschiedenen Geschosse des Hauses Bezug genommen.
Im Rahmen ihrer im Februar 2005 eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger unter anderem im Rahmen der Werbungskosten zu den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung anteilige Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die gemeinschaftlich genutzten Räume geltend. Als Aufteilungsmaßstab wurde die Relation der betreuten Kinder (3) zur Gesamtbewohnerzahl des Hauses (7) gewählt. Im Einzelnen ergab sich für die an die SPLG vermieteten Räume ein Nutzungsanteil von 30,76% an der Gesamtwohnfläche des Hauses (60 qm von 195 qm). Aus der Aufteilung der gemeinsam genutzten Flächen ergab sich bei Anwendung des vorgenannten Maßstabes ein auf die Vermietung entfallender Nutzungsanteil von 19,12% (37,29 qm von 195 qm). Insgesamt machte der Kläger damit im Rahmen der AfA Berechnung einen anzusetzenden Anteil an der Gesamtfläche in Höhe von 49,89% geltend. Für die anteilige Nutzungszeit im Jahr 2003 (vier Monate) ermittelte der Kläger, ausgehend von den unstreitigen A...