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FG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2017 - 6 K 1900/15 K

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustverrechnung im Organkreis bei dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften – Begrenzung durch Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 – Reichweite der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Begrenzung der Verlustverrechnung im Organkreis zwischen gewinnbringenden und dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften durch die Spartentrennung nach § 8 Abs. 9 KStG 2009 ist nach der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG 2009 bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2011 nicht anzuwenden, wenn bei der Veranlagung des Organträgers vor dem 18. Juni 2008 derartige Verlustverrechnungen durch den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen ausgeglichen worden sind.
  2. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung in Tz 55, 57 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) auf Fälle, in denen vor dem 18. Juni 2008 die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung nicht gezogen worden sind, findet im Gesetz keine Stütze.
 

Normenkette

KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 4 Abs. 6; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 7 S. 2; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 8 Abs. 9; KStG i.d.F. vom 22.12.2009 § 34 Abs. 6 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2020; Aktenzeichen I R 55/17)

 

Tatbestand

Anteilseignerin der Klägerin ist die Stadt A zu 100 v.H. Die Klägerin war im Streitjahr 2009 Organträger für

- B Verkehrs AG

- Stadtwerke C AG,

- D GmbH

- E GmbH

- F Verwertungs- und Betriebsgesellschaft mbH.

Die G GmbH ist eine 100%ige Tochter der Stadtwerke C AG. Die Klägerin erzielte wie auch in den Vorjahren aus der G, der E GmbH und der F Verwertungs- und...

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