Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg gegen Beschlüsse der Steuerberaterkammer
Leitsatz (redaktionell)
Für Streitigkeiten zwischen der Steuerberaterkammer und einzelnen Mitgliedern über die Rechtmäßigkeit von Kammerbeschlüssen ist nicht der Finanzrechtsweg gegeben.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 70 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2
Tatbestand
I. Der Kläger ist Mitglied der Steuerberaterkammer Hamburg. Er wendet sich gegen satzungsändernde Beschlüsse, die auf der Kammerversammlung am 10.07.2001 gefasst wurden und gegen den Bescheid der Steuerberaterkammer vom 23.07.2001 und begehrt die Feststellung deren Nichtigkeit.
Der Vorstand der Steuerberaterkammer Hamburg habe nur für den Anschluss an das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten des Landes Niedersachsen geworben, obwohl es eine Vielzahl anderer Versorgungswerke gäbe, die ebenfalls für einen Anschluss in Frage gekommen seien.
Das Quorum der Kammerversammlung für satzungsändernde Beschlüsse sei nicht eingehalten worden. Um satzungsändernde Beschlüsse wirksam fassen zu können, hätten mindestens 5 v.H. der Mitglieder der Steuerberaterkammer Hamburg in der Kammerversammlung anwesend sein müssen. Die Anwesenheit der Mitglieder sei aber nicht hinreichend sicher überprüft worden. Man habe zwar in einer Liste die den Raum betretenden Mitglieder erfasst, nicht aber die Mitglieder, die den Raum wieder verlassen hätten. Außerdem hätten sich eine gewisse Anzahl kammerfremder Personen während der Abstimmungen im Raum aufgehalten. Da der Versammlungsvorstand weder eine geheime Wahl noch eine Zettelwahl zugelassen habe und die Stimmen nur im Ausschlussverfahren gezählt habe - erst die Gegenstimmen, dann die Enthaltungen - positive Stimmen seien aber nicht gezählt worden, seien alle übrigen Anwesenden als Zustimmende erfasst worden. Auf diesem Wege sei das erforderliche Quorum nicht sicher ermittelt worden.
Der Kläger hält die Zuständigkeit des Finanzgerichts Hamburg für diesen Rechtsstreit für gegeben, weil gemäß § 88 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Finanzbehörde Hamburg Aufsichtsbehörde für die Steuerberaterkammer Hamburg sei. Für Feststellungsklagen zum Steuerberatungsgesetz sei die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die satzungsändernden Beschlüsse auf der ordentlichen Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Hamburg vom 10.07.2001 wegen fehlerhaften Abstimmungsverfahrens nichtig sind;
festzustellen, dass der ablehnende Bescheid der Steuerberaterkammer Hamburg vom 23.07.2001 nichtig ist;
festzustellen, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung der Steuerberaterkammer Hamburg vom 10.07.2001, den Vorstand der Steuerberaterkammer Hamburg damit zu beauftragen, den Anschluss der hamburgischen Kammermitglieder an das bereits bestehende Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten zum Land Niedersachsen herzustellen, wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung durch den Kammervorstand nichtig ist;
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen;
das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären;
die Vollziehung der satzungsändernden Beschlüsse gemäß § 69 Abs.3 FGO auszusetzen;
die Vollziehung des Beschlusses über die Beauftragung des Kammervorstandes, den Anschluss an das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen herzustellen, auszusetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Das Finanzgericht Hamburg sei für eine Entscheidung über die vom Kläger gestellten Anträge nicht zuständig. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO sei der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des StBerG geregelt seien.
Im Streitfall handele es sich aber um Streitigkeiten über die Organisation des Berufes. Diese sei in den §§ 73 bis 88 StBerG abschließend im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG geregelt.
Außerdem mache der Kläger nicht geltend, durch die angegriffenen Beschlüsse oder den Bescheid der Kammer in seinen Rechten verletzt zu sein. Für ein Feststellungsinteresse des Klägers fehle es also an seiner Beschwer.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.09.2001 darauf hingewiesen, dass eine Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige Verwaltungsgericht in Frage komme.
Entscheidungsgründe
II. Der Rechtsweg zum Finanzgericht Hamburg ist nicht zulässig, deshalb ist der Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das für den zulässigen Rechtsweg zuständige Gericht, das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen.
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vo...