rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers in § 53 Abs. 1 MinöStV.

Zur Frage, ob ein Forderungsverzicht im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 MinöStV eröffnet.

 

Normenkette

MinöStDV § 53 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.08.2006; Aktenzeichen VII R 28/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma ... (S) GmbH, ... (Straße), ... (Ort). Nachdem die Forderungen aus der Lieferung von versteuertem Leichtöl betreffend den Zeitraum 28.12.2000 bis 3.1.2001 von der Firma S nicht beglichen wurden, erwirkte die Klägerin unter dem 28.2.2001 beim Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma S einen Mahnbescheid in Höhe von DM 347.443,02, gegen den die Firma S in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 30.4.2001 erließ das Landgericht Hamburg sodann gegenüber der Firma S ein Versäumnisurteil und verurteilte diese zur Zahlung von DM 372.024,46 an die Klägerin; das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 11.9.2001 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma S enthaltenen Mineralölsteueranteils in Höhe von DM 242.733,84. Daraufhin teilte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin unter dem 13.9.2001 mit, dass sie bislang keinen Nachweis hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers beigebracht habe; die vorgelegte Drittschuldnererklärung, dass die Kontopfändung zu keiner Befriedigung geführt habe, sei als Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend. Zahlungsunfähigkeit liege nur dann vor, wenn - u.a. - mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen sei.

Unter dem 26.2.2002 schloss die Firma S mit der Klägerin sodann zur "Vermeidung der Durchführung eines Insolvenzverfahrens" einen "außergerichtlichen Forderungsvergleich", in dem es u.a. heißt:

"1. Zwischen den Parteien dieses Vergleiches ist unbestritten, dass die Gläubigerin eine Hauptforderung aus Warenlieferungen gegen die ... (S) GmbH in Höhe von EUR 190.196,25 zzgl. Zinsen hat ... 2. Die ... (S) GmbH verpflichtet sich, bis spätestens am 28.2.2002 eine Vergleichsquote von 80 % der Hauptforderung, d.h. EUR 152.157,- an die Gläubigerin zu zahlen. Die Gläubigerin erklärt bereits jetzt, mit dem Erhalt dieser Vergleichsquote auf den Rest der Hauptforderung sowie auf sämtliche Zinsen und Kosten zu verzichten ..."

Nachdem die Firma S die im vorstehenden außergerichtlichen Forderungsvergleich vereinbarte Vergleichsquote an die Klägerin bezahlt hatte, teilte die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 23.4.2002 mit, dass sich der Erstattungsbetrag hinsichtlich des Antrags vom 11.9.2001 auf EUR 22.660,52 reduziert habe.

Mit Bescheid vom 6.8.2002 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Erstattungsantrag der Klägerin vom 11.9.2001 unter Hinweis darauf ab, dass die Warenempfängerin, die Firma S, im Hinblick auf den unter dem am 26.2.2002 geschlossenen außergerichtlichen Forderungsvergleich nicht als im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zahlungsunfähig angesehen werden könne.

Ihren gegen den Bescheid vom 6.8.2002 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 12.8.2003 zurück; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 19.8.2003 zur Post gegeben worden ist, wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 19.9.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint zum einen, dass sich die Zahlungsunfähigkeit der Firma S bereits aus dem Umstand ergebe, dass sie fruchtlos die Zwangsvollstreckung betrieben, nämlich insbesondere eine Kontopfändung versucht habe. Zum anderen weist die Klägerin darauf hin, dass der außergerichtliche Vergleich nur zustande gekommen sei, weil alle Gläubiger der Firma S der vereinbarten Quote von 80 % zugestimmt hätten und die Mittel zur Schuldentilgung von außen der Gesellschaft durch Verkauf eines Grundstücks zugeführt worden seien. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 19.12.2003 und 30.4.2004 verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 6.8.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 12.8.2003 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von EUR 22.660,52 zu erstatten.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der erkennende Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündlich...

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