Rechtskraft: Rev. Az: V R 14/95
Nachgehend
Tatbestand
Die Firma X… (GmbH & Co. KG) – im folgenden „X” – befand sich 1983 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ihre Kommanditisten gründeten – bei gleichen Beteiligungsverhältnissen – die Klägerin. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung übertrug die X ihr Betriebsgrundstück in Bremen, Y-Strasse – mit notariellem Vertrag vom 24.10.1983 – auf die Klägerin. Im notariellen Vertrag heißt es auf S. 3 u.a. (BPA Bl. 17):
„Die Übertragung erfolgt derart, dass in Höhe des bilanzmäßig ausgewiesenen Buchwertes des Grundbesitzes per 30.12.1983 die Verbindlichkeiten übernommen werden, die durch die in Abt. III eingetragenen Belastungen gesichert sind. Mit den Gläubigern soll eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.
Soweit die in Abt. III eingetragenen Belastungen diesen Entnahmewert übersteigen, sollen mit den Gläubigern Vereinbarungen dahin getroffen werden, daß die durch die Belastungen gesicherten Verbindlichkeiten von der Erwerberin übernommen werden und daß die Erwerberin in gleicher Höhe der X & Co. (GmbH & Co.), Bremen, ein Darlehen gewährt oder eine Kommanditbeteiligung an der X & Co. (GmbH & Co.), Bremen, übernimmt.” Bei der Kreissparkasse S, einer Gläubigerin der X, hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung eine Bürgschaft für die X übernommen.
Die X stellte der Klägerin unter dem 31.12.1983 (17.2.1984) in Rechnung (BPA Bl.20):
Anlagegegenstände lt. anhängender Liste |
1.690.531,00 DM |
+ 14 % Mehrwertsteuer |
236.674,34 DM |
Grundstück Y-Straße |
7.221.007,42 DM |
Zur Zahlung des Rechnungsbetrages ohne Mehrwertsteuer (8.911.538,42 DM) sollte die Klägerin nach der genannten Rechnung Kredite in Rechnungshöhe übernehmen.
Es heißt in der Rechnung wie folgt:
Zahlung durch Übernahme folgender Kredite
Hypothek |
43.718,42 DM |
|
Darlehen |
3.287.820,00 DM |
|
Darlehen |
2.830.000,00 DM |
|
Darlehen |
2.750.000,00 DM |
8.911.538,42 DM |
236.674,34 DM
Die Rechnung ist nicht unterschrieben (vgl. Bp-Arbeitsakten Bl. 20).
Den in der Rechnung vom 31.12.1983 (17.2.1984) ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag von 236.674,34 DM hat die Klägerin nicht bezahlt. Er ist in ihrer Buchführung nicht als Verbindlichkeit und in der Buchführung der X nicht als Forderung angesetzt worden.
Die in der Rechnung erwähnte „Liste” hat die Klägerin nicht vorgelegt. Nach telefonischer Auskunft des Klägervertreters waren in ihr aufstehende Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks aufgeführt.
Über das Vermögen der X wurde am 26.6.1985 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin ist von der Kreissparkasse S aus ihrer Bürgschaft für die X i.H. von 2,4 Mio DM in Anspruch genommen worden.
Die Klägerin gab am 6.1.1989 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1984 ab und machte u.a. Vorsteuern in Höhe von 236.674,34 DM aus der Übertragung des Grundbesitzes geltend (BPA Bl.13). Die X hat (bis Ende 1989, vgl. BPA Bl.12) in den Jahren 1984 ff keine USt-Erklärungen abgegeben. Als die Klägerin die o.g. Rechnung anläßlich einer Außenprüfung vorlegte, vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die erklärten Vorsteuern nicht abzugsfähig seien. Grundstücksveräußerungen könnten nur entweder insgesamt umsatzsteuerfrei oder insgesamt umsatzsteuerpflichtig sein. Die Option könne nicht teilweise ausgeübt werden. Daraufhin erteilte der Konkursverwalter der X unter dem 26.6.1989 der Klägerin eine Rechnung, die Umsatzsteuer in Höhe von 1.247.404,37 DM für das übernommene Grundstück einschließlich der mitübertragenen Anlagegegenstände auswies (Bp-A Bl. 6). Im August 1990 veräußerte die Klägerin das Grundstück Y-Straße steuerpflichtig weiter.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 1989 machte die Klägerin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.271.299,69 DM geltend, darin enthalten der Vorsteuerbetrag aus der Rechnung vom 26.6.1989 (RbA Bl. 36). Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 1989 vom 10.10.1990 berücksichtigte den Vorsteuerbetrag aus dem o.g. Grundstücksgeschäft nicht (Rb-Akte Bl. 40, 41). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 10.10.1990 am 6.11.1990 Sprungklage. Der Beklagte stimmte einer Klagerhebung ohne Vorverfahren nicht zu und behandelte die Sprungklage als Einspruch. Den Einspruch wies er mit Entscheidung vom 30.4.1992 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 4.6.1992 Klage erhoben. Sie trägt vor:
Die X habe bereits bei der Veräußerung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt. Fälschlicherweise habe sie nur einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 236.674,34 DM in Rechnung gestellt. Der Beklagte weigere sich zu Unrecht, den korrigierten Vorsteueranspruch zu akzeptieren. Die Zustimmung der Klägerin zur geänderten Rechnung des Konkursverwalters der X sei für sie, die Klägerin, „ohne negative wirtschaftliche Auswirkungen”. Es sei im Wirtschaftsleben üblich, dem Geschäftspartner bei einem steuerlichen Mangel, in dieser Weise behilflich zu sein. Für den Konkursverwalter der X sei es wichtig gewesen, die im Konku...