Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtsordnung: Formerfordernisse bei Anbringung einer Klage bei der Behörde
Leitsatz (amtlich)
Die Anbringung einer Klage bei der Behörde gem. § 47 Abs. 2 FGO entbindet nicht von den Formvorschriften über die schriftliche Klageerhebung. Insbesondere kann nicht per E-Mail Klage erhoben werden, sondern es sind die Anforderung an die elektronische Übermittlung von Dokumenten gem. § 52a FGO zu beachten.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 2, §§ 52a, 64; AO § 257 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger haben am 16. November 2018 durch an das Finanzamt Hamburg-1 (Poststelle FA Hamburg-1) übermittelte E-Mail Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Oktober 2018 erhoben. Die E-Mail ist von der Mail-Adresse XXX gesendet worden, als Unterschrift weist sie "i. A. XXX" aus. Darunter befindet sich der Hinweis:
"A
Steuerberaterin
....".
Der Beklagte hat den Ausdruck dieser E-Mail nebst beigefügter Einspruchsentscheidung am 22. November 2018 als Klage gemäß § 47 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das Gericht übersandt. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klage nicht den Formvorschriften über die Einreichung einer Klage entspricht, haben sich die Kläger nicht mehr geäußert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gem. § 90a Abs. 1 i.V.m. § 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
Die Klage ist unzulässig.
Gem. 64 Abs. 1 FGO ist die Klage schriftlich bei Gericht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige handschriftliche Unterschrift des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten (vgl. z.B. Bundesfinanzhof-Urteil vom 19. Februar 2009, IV R 97/06, BStBl II 2009, 542). Per Fax übermittelte Klagen müssen ebenfalls eine Unterschrift aufweisen, ggfs. auch in eingescannter Form. Eine reguläre E-Mail, wie sie im Streitfall versandt worden ist, genügt diesen Anforderungen nicht.
§ 52a FGO eröffnet zwar die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Dokumenten, dies erfordert aber u.a. nach Absatz 3 der Vorschrift eine qualifizierte Signatur der verantwortenden Person des elektronischen Dokuments oder das Dokument muss signiert sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. An diesen Erfordernissen mangelt es im Streitfall.
Der Umstand, dass die Klage bei dem Finanzamt entsprechend § 47 Abs. 2 FGO angebracht worden ist, ändert an dem Formmangel nichts. Zwar kann Einspruch gegen einen Bescheid gem. § 357 Abs. 1 der Abgabenordnung auch elektronisch, d.h. per E-Mail, eingelegt werden. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO befreit aber nicht von den Anforderungen des § 52a FGO (z.B. Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. April 2017 7 K 2792/14, juris; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 47 Rn. 8). Es sind keine Gründe dafür erkennbar, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Die Authentizität und die Verbindlichkeit der Klage müssen bei einer auf diese Weise erhobenen Klage gleichermaßen sichergestellt werden. Das Finanzamt fungiert nur im Hinblick auf die Fristwahrung quasi als "Briefkasten" des Finanzgerichts, weitere Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor. Anderenfalls würden die gesteigerten formalen Anforderungen auch obsolet, wenn über den Weg der Anbringung gemäß § 47 Abs. 2 FGO mühelos per E-Mail formlos Klage erhoben werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI13003139 |