Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag und einh. und ges. Gewinnfeststellung 1988 bis 1990
Tenor
Die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1988 vom 18.6.1990, für 1989 vom 5.8.1991 und für 1990 vom 7.5.1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.1.1993 werden dahingehend geändert, daß bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb beziehungsweise des Gewerbesteuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag die Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigt wird, die sich aus der vom Beklagten vorgenommenen Gewinnerhöhung für 1988 um … DM, für 1989 um … DM und für 1990 um … DM ergibt.
Die Errechnung der sich daraus ergebenden Feststellungs- beziehungsweise Gewerbesteuermeßbeträge wird dem Beklagten überlassen. Der Beklagte hat das Ergebnis der Berechnung dem Kläger unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 zur Last. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin setzte in ihrer Schlußbilanz 1987 eine Rückstellung für Dienstjubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer in Höhe von … DM ein. In den Bilanzen für die Streitjahre 1988 bis 1990 (Bilanzstichtag jeweils der 31.12.) sind folgende Beträge als Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen enthalten: … DM für 1988, … DM für 1989 und … DM für 1990. Wegen der Gesetzesänderung in § 5 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 6 EStG hatte die Klägerin davon abgesehen, weitere Zuführungen zu den Jubiläumsrückstellungen vorzunehmen. Wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift lehnte sie es jedoch ab, bereits gebildete Rückstellungen beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 1988 zu je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
Mit Feststellungsbescheid und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1988 vom 18.06.1990, Feststellungs- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1989 vom 05.08.1991 und Feststellungs- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1990 vom 07.05.1992 nahm der Beklagte, ohne die Gewerbesteuerrückstellungen anzupassen, die entsprechenden gewinnerhöhenden Auflösungen der Jubiläumsrückstellungen vor, was in 1988 zu einem Mehrgewinn von … DM, in 1989 zu einem Mehrgewinn von … DM und in 1990 zu einem solchen von … DM und zu entsprechend erhöhten Gewerbesteuermeßbetragsbeträgen führte. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 26.06.1990, 30.08.1991 und 15.05.1992 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.01.1993 zurückwies.
Am 17.02.1993 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, § 52 Abs. 6 EStG sei in mehrfacher Weise verfassungswidrig, da er den Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit mißachte und damit gegen Art. 3 GG verstoße sowie, weil er eine unechte Rückwirkung bedeute, Art. 2 GG verletze.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.01.1993 die Feststellungs- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1988 vom 18.06.1990, für 1989 vom 05.08.1991 und für 1990 vom 07.05.1992 in der Weise zu ändern, daß für 1988 von einem um … DM, für 1989 von einem um … DM und für 1990 von einem um … DM geringeren Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugehen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf die Einspruchsentscheidung und macht Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 6 EStG.
Dem Gericht haben vorgelegen die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerakten Band I, Rechtsbelfsakten und ein Ordner Kontrollmitteilungen des Beklagten, jeweils zur Steuernummer 24/141/00670. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.7.1995 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte die Gewerbesteuerrückstellungen für die von ihm vorgenommenen Gewinnerhöhungen nicht steuermindernd angepaßt. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide zu ändern. Da die Ermittlung der festzustellenden Gewinne beziehungsweise festzusetzenden Gewerbesteuermeßbeträge für die drei Streitjahre einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, wird die Berechnung der Beträge und Neubekanntgabe der Bescheide dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO).
Die angefochtenen Bescheide sind jedoch insoweit rechtmäßig, als der Beklagte in Anwendung von § 52 Abs. 6 EStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung die von der Klägerin gebildeten Jubiläumsrückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst hat. § 52 Abs. 6 EStG verstößt nicht gegen die Verfassung. Die Klage war daher im übrigen...