Entscheidungsstichwort (Thema)
Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von § 5a EStG
Leitsatz (amtlich)
1. § 5a Abs. 1 EStG betrifft den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft.
2. § 5a EStG ist eine besondere Gewinnermittlungsvorschrift, die die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter, verdrängt. Eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben ist nicht möglich.
3. Der Gewinn gem. § 5a EStG enthält nur drei mögliche Komponenten: Den Gewinn gem. § 5a Abs. 1 EStG, Gewinnauswirkungen aus dem Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG und Vergütungen gem. § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Vergütungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. HS. EStG solche Zahlungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
Normenkette
EStG § 5a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Zinszahlungen eines Gesellschafters auf ein Darlehen, das der Finanzierung seiner Kommanditeinlage diente, als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen oder diese von dem Gewinn gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) bereits abgegolten sind.
Die Klägerin ist eine Ein-Schiff-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft, die als Schiffs-Fonds strukturiert ist. Geschäftsführung und Vertretung obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der A Verwaltungsgesellschaft mbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und der Betrieb des Seeschiffes MS "BB". Das Schiff wurde im September 2010 an die Klägerin übergeben und wird im Rahmen einer Time-Charter betrieben. Die Klägerin optierte ab dem 01.01.2010 zur Tonnagesteuer; sie ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr gem. § 5a EStG.
Der Beigeladene zeichnete eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000 €. Am ... 2009 wurde er als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von 4.000 € in das Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene finanzierte seine Beteiligung an der Klägerin mit einem Darlehen der Bank C eG in Höhe von 30.000 € (Vertrag vom ... 2009). Für dieses Darlehen zahlte er im Streitjahr 873,89 € Zinsen.
Die Klägerin erklärte in ihrer Feststellungserklärung vom 12.11.2012 die hier streitigen Zinsen in Höhe von 873,89 € als Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid vom 19.03.2013 berücksichtigte der Beklagte die vom Beigeladenen gezahlten Zinsen nicht und stellte für den Beigeladenen unter der laufenden Nr. ... Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 121,83 € fest.
Am 27.03.2013 legte die Klägerin wegen der Nichtberücksichtigung der von dem Beigeladenen gezahlten Zinsen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Einspruch ein.
Der angefochtene Bescheid wurde mit Bescheiden vom 12.04.2013 und 02.01.2014 am 02.01.2014 in nicht das Streitverfahren berührenden Punkten geändert.
Der Einspruch wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 07.04.2015, welche am 08.04.2015 zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Beigeladene habe das Darlehen aufgenommen, um seine Beteiligung zu finanzieren, es handele sich deshalb um Aufwendungen im Sonderbetriebsvermögen (SBV) II. Diese Aufwendungen seien neben der Gewinnpauschale des § 5a Abs. 1 EStG als Sonderbetriebsausgabe steuerlich wirksam anzusetzen. Hierfür gebe es zwei Begründungen:
Die Gewinnpauschale nach § 5a Abs. 1 EStG ersetze den in gesamthänderischer Verbundenheit erzielten Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen, der den Mitunternehmern quotal zugerechnet werde (sog. Gewinnanteil I. Stufe). Mit dieser Gewinnpauschale sei ein Ergebnis aus einer etwaigen Sonderbilanz II jedenfalls nicht abgegolten. § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG habe deswegen lediglich deklaratorischen Charakter. Für dieses Verständnis spreche die grammatikalische Auslegung des § 5a Abs. 1 EStG. Denn die Ergebnisse der Sonderbilanz II entfielen nicht auf den Betrieb von Handelsschiffen und könnten deshalb auch nicht von der Gewinnpauschale des § 5a Abs. 1 EStG umfasst sein. Diese Auslegung werde auch durch ein systematisches Argument gestützt. Nach § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG sei der nach Abs. 1 ermittelte Gewinn den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. Würde das SBV in diesen Regelungsbereich einbezogen, hätte dies zur Folge, dass die Ergebnisse aus diesem Vermögen ebenfalls anteilig zu verteilen wären. Der BFH habe in seinem Urteil vom 27.08.2002 VIII R 74/02 (BStBl II 2008, 180, BFHE 201, 323) erkannt, dass die Tonnagebesteuerung allein die Gewinnanteile der Gesellschaf...