Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 36/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifauskunft: Einreihung eines als Adventskalenders gestalteten Pappkartons mit Elektronikbauteilen
Leitsatz (amtlich)
Eine wie folgt beschriebene Ware ist als Spielzeug in einer Aufmachung in die Unterposition 9503 0070 00 einzureihen: Das in einem blauen, als Adventskalender mit 24 Türchen gestalteten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemachte Set besteht aus 25 verschiedenen Elektronik-Bauteilen (z. B. LED, Widerstände, Drähte, Transistoren), die zumeist einzeln aus 24 kleinen Pappkartons über die Kalendertürchen zu entnehmen sind. Zusätzlich befindet sich in dem Pappkarton eine 20-seitige, thematisch aufgebaute Anleitung. Auf einem Experimentiersteckboard können 24 verschiedene, in der Anleitung dargestellte Versuche aufgebaut und so spielerisch die Funktionsweise der einzelnen Bauteile und Schaltungen sowie Wissenswertes über Leuchtdioden, Stromkreisgrundlagen, Transistoren usw. erlernt werden. Es handelt sich weder um einen Bausatz der Unterposition der 9503 0039 noch um einen Weihnachtsartikel der Position 9509.
Normenkette
KN UPos 9503 0070 00; KN UPos 9503 0039; KN Pos 9509; ErlKN Pos 9503 Rn. 33.0; ErlKN Pos 9503 Rn. 34.0; ErlKN Pos 9503 Rz. 36.1; ErlKN Pos 9503 Rz. 36.7; ErlHS Pos 9503 Rz. 50.0
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führt über A in China hergestellte, als Adventskalender mit 24 Türchen gestaltete Pappkartons mit der Handelsbezeichnung "Adventskalender XX" ein. Hinter den Türchen verbergen sich Elektronikbauteile. Hierfür beantragte sie die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, wobei sie zunächst die Einreihung in die Warennummer 8542 90 vorschlug.
Am ... 2012 erteilte der Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die Unterposition 9503 0070 00 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es: Das in einem blauen, als Adventskalender mit 24 Türchen gestalteten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemachte Set besteht aus 25 verschiedenen Elektronik-Bauteilen (z. B. LED, Widerstände, Drähte, Transistoren), die zumeist einzeln aus 24 kleinen Pappkartons über die Kalendertürchen zu entnehmen sind. Zusätzlich befindet sich in dem Pappkarton eine 20-seitige, thematisch aufgebaute Anleitung. Auf einem Experimentiersteckboard können 24 verschiedene, in der Anleitung dargestellte Versuche aufgebaut und so spielerisch die Funktionsweise der einzelnen Bauteile und Schaltungen sowie Wissenswertes über Leuchtdioden, Stromkreisgrundlagen, Transistoren usw. erlernt werden. Die einzelnen Waren, die als Einzelstücke zu anderen Positionen gehören würden, erhalten aufgrund ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug. Der "Experimentierkasten" dient dem Nachspielen der Rolle eines Physikers. Das als Adventskalender verpackte Set ist als Spielzeug in einer Aufmachung einzureihen.
Am 10.10.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die vom Beklagten vorgenommene Einreihung sei unzutreffend. Es handele sich schon nicht um Spielzeug, da der Adventskalender nicht der Unterhaltung von Kindern oder der Zerstreuung von Erwachsenen diene. Es gehe vielmehr um das Erlernen elektronischer Grundbegriffe und um die Vermittlung von physikalischem Spezialwissen. Anhand von Versuchen bzw. Experimenten sollten Grundkenntnisse in Sachen Elektronik und Schaltungen vermittelt werden. Demgemäß stelle das dem Kalender beiliegende Handbuch, dessen Lektüre erhebliche intellektuelle Anstrengungen erfordere, an jedem Tag im Dezember einen neuen Versuch vor. Der Adventskalender sei in die Unterposition 9503 0039 einzureihen. Bei sachgerechter Nutzung des Adventskalenders werde als Endprodukt am 24. Dezember eine Lichterkette hervorgebracht, insofern liege ein zur erweiternden Nutzung bestimmter Bausatz vor, auch wenn nicht erforderlich sei, dass ein bestimmtes einziges Endprodukt hergestellt werde.
Mit Schreiben vom 26.11.2012 und vom 17.01.2014 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Stellung. Grundsätzlich sei richtig, dass Spielzeug Waren aller Art seien, die zur Unterhaltung von Kindern bzw. zur Zerstreuung für Erwachsene bestimmt seien. Selbst wenn die Einzelstücke zu anderen Positionen gehörten, erhielten sie aufgrund ihrer Zusammenstellung und Aufmachung im Streitfall den Charakter von Spielzeug, wie dies etwa auch bei Chemiegerätekästen oder Nähkästen (ErlHS Pos 9503 Rz. 50.0), bei denen die darin enthaltenen Waren kein Spielzeug seien, der Fall sei. Die einzelnen elektronischen Bauteile seien für sich genommen kein Spielzeug und würden auch nicht von der Position 9503 erfasst, durch die spezielle Zusammenstellung und die detaillierte Anleitung sei aber erkennbar, dass das Set als Physiklernpaket verwendet werde. Lernpakete seien nach der ErlKN Pos 9503 Rz. 36.7 ausdrücklich von dieser Position erf...