Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente
Leitsatz (amtlich)
Eine Behördenzustellung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG) ist wirksam, ohne dass es einer Angabe eines Geschäftszeichens auf der Sendung und/oder der Zustellungsurkunde bedarf.
Normenkette
AO § 122 Abs. 5; VwZG §§ 3, 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, weil sie meinen, es sei infolge verspäteter Bekanntgabe Festsetzungsverjährung eingetreten.
I.
1. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ist bei dem Beklagten am 14. Juli 2003 eingegangen (Einkommensteuerakte - EStA - Band XIIa Bl. 4).
2. Der Beklagte hat einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2001 mit dem Datum 19. Dezember 2007 (EStA Band XIIa Bl. 144) erstellt. Die Einkommensteuer wurde darin auf EUR 28.161,96 festgesetzt. Der Beklagte hat weiterhin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 erstellt, ebenfalls mit dem Datum 19. Dezember 2007 (EStA Band XIIa Bl. 148), in dem der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf EUR 156.588 festgestellt wurde. Zugleich wurden - hier nicht streitgegenständlich - entsprechende Bescheide für 2002 erstellt.
3.
a) Die Vollstreckungsstelle des Beklagten hat seinem Vollziehungsbeamten A am 18. Dezember 2007 schriftlich den Sonderauftrag erteilt, "die EST Steuerbescheide 2001, 2002" den Klägern gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (EStA XIIa Bl. 158).
b) Der Vollziehungsbeamte A erklärte in einer formularmäßigen Zustellungsurkunde (EStA XIIa Bl. 160) durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen der entsprechenden Felder, er habe am 19. Dezember 2007 um 10.26 Uhr das mit Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben versucht. Weil die Übergabe nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt und den Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt. In dem für "Aktenzeichen" und "Ggf. weitere Kennz." vorgesehene Feld der Zustellungsurkunde ist die Steuernummer der Kläger eingetragen worden. Auf dem Fensterbriefumschlag, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und in Augenschein genommen worden ist, ist handschriftlich "19.12.2007 10:26 A" geschrieben und darunter ein Stempelaufdruck "A Vollziehungsbeamter" aufgebracht worden.
II.
Der Kläger schrieb unter dem 03. Januar 2008 an den Beklagten unter Bezugnahme auf eine entsprechende telefonische Mitteilung gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten, der Zeugin B: Die Kläger hätten nach Rückkehr aus dem Urlaub im neuen Jahr die eingegangene Post gesichtet und unter anderem einen geöffneten Briefumschlag ohne Inhalt und mit dem Vermerk des Vollziehungsbeamten A bezüglich Tag und Uhrzeit der Zustellung vorgefunden. Der Kläger bat zugleich um Kopien des Inhalts, damit eventuelle Fristen nicht versäumt würden (EStA XIIa Bl. 157). Offensichtlich wurden die Bescheide daraufhin ein weiteres Mal unter dem Datum 04. Januar 2008 ausgefertigt und mit Postzustellungsurkunde zugestellt (vgl. den Hinweis im Tatbestand des Urteils FG Hamburg 3 K 224/08 auf Bl. 9, 14, 34, 35 einer Rechtsbehelfsakte - RbA -).
III.
1. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 18. Januar 2008 (RbA Bl. 53) Einspruch u. a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2001. Weiter heißt es, der Einspruch richte sich gegen die Verlustabzugsbeschränkung. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 forderten sie sodann die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2001 wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung.
2. Auf den Hinweis des Beklagten, der Bescheid sei durch Vollziehungsbeamten am 19. Dezember 2007 rechtzeitig zugestellt worden, trug der Kläger mit Schreiben vom 08. Juli 2008 (RbA Bl. 67) vor, bei Rückkehr aus ihrem Urlaub habe sich der Umschlag des Vollziehungsbeamten geöffnet zwischen ihrer übrigen Post befunden. Steuerbescheide hätten sich in dem Umschlag nicht befunden. Er, der Kläger, habe nicht ermitteln können, wer den Umschlag geöffnet habe. Er habe sich mit dem Beklagten sodann in Verbindung gesetzt und um Zusendung der sich in dem Brief befindlichen Unterlagen gebeten, die er dann erst im Jahr 2008 und damit nach Ablauf der Festsetzungsfrist erhalten habe.
3. Der Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2009 (Gerichtsakte - GA - Bl. 20) den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid sei nach § 122 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 5 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. V. m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 19. Dezember 2007 zugestellt worden; die Zustellung sei durch den Vollziehungsbeamten innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt und dokumentiert. Wegen de...