Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenprovision als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz (amtlich)
Die Unterbeteiligung des Versicherungsnehmers am Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers ("Eigenprovision") führt zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
Normenkette
EStG §§ 22, 22 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine sog. Eigenprovision, die dem Kläger als Versicherungsnehmer für den Abschluss einer Lebensversicherung zugeflossen ist, zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gehört.
1. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger erwarb im Streitjahr 1996 unter Vermittlung der F... GmbH (F-GmbH) ein Einkaufszentrum. Zur Finanzierung des Kaufpreises von ca. ... Mio. DM nahm er bei der A-Bank, Hamburg, ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe des Kaufpreises auf. Gleichzeitig schloss er bei der B Lebensversicherung AG (B) eine Lebensversicherung über ... Mio. DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren auf das Leben seiner Tochter T ab. Die zum Ende der Laufzeit auf ca. ... Mio. DM prospektierte Versicherungsleistung (Versicherungssumme und Überschussanteile) sollte bei Fälligkeit zur Rückzahlung des Darlehens verwendet werden. Die gesamte Finanzierung kam ebenfalls unter Vermittlung der F-GmbH zustande. Die F-GmbH erhielt von der B für den Abschluss der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision.
Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung zahlte die F-GmbH dem Kläger eine Provision - die streitige 'Eigenprovision'- in Höhe von insgesamt ... Tsd. DM. Im Streitjahr 1996 sind ihm hiervon ... Tsd. DM zugeflossen. Auf die hierüber erstellte Abrechnung, die der Kläger als Anlage K 2 in Kopie vorgelegt hat, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Dieser Provisionszahlung lag eine mündliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der F-GmbH des Inhalts zugrunde, dass der Kläger über diese sog. Eigenprovision in etwa die entstandenen Abschlusskosten der Lebensversicherung zurückerhalten sollte.
Durch eine Kontrollmitteilung vom 20. Dezember 2000 erfuhr der Beklagte (das Finanzamt -FA-) von diesem Sachverhalt.
Bereits zuvor hatte es die Kläger zur ESt 1996 veranlagt, zuletzt mit ESt-Bescheid vom 12.05.2000. Darin war die Einkommensteuer - wie bereits im Erstbescheid vom 11.05.1998 - auf 0 DM festgesetzt. In dem ebenfalls am 12.05.2000 erlassenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags war für den Kläger ein verbleibender Verlustvortrag auf - geändert - ... Tsd. DM festgesetzt worden.
Nach Erhalt der Kontrollmitteilung erteilte das FA unter dem 30.01.2001 wiederum einen ESt-Änderungsbescheid für 1996, in dem die ESt unverändert mit 0 DM festgesetzt wurde. Mit dem unter dem 06.02.2001 erteilten Änderungsbescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 stellte das FA fest: "Es ist keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG durchzuführen, weil kein verbleibender Verlustabzug mehr besteht". Außerdem änderte es mit Bescheid vom 02.02.2001 den ESt-Bescheid 1995, in dem der bisherige Verlustrücktrag vermindert wurde, sowie mit Bescheid vom 06.02.2001 den ESt-Bescheid 1997 dahingehend, dass ein Verlustvortrag aus 1996 nicht mehr angesetzt wurde. Anlass der Änderungsbescheide war die Berücksichtigung der streitigen Eigenprovision als steuerpflichtige sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von ... Tsd. DM.
Die Kläger legten gegen die genannten Änderungsbescheide am 07., 08. und 14. Februar 2001 jeweils fristgerecht Einspruch ein. Dabei gab der Kläger an, den Feststellungsbescheid zum 31.12.1996 nicht erhalten zu haben; nach Übersendung einer Kopie erneuerte er den Einspruch. Die Einsprüche blieben erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 21. November 2001 wird verwiesen.
Daraufhin haben die Kläger am 11. Dezember 2001 Klage wegen der geänderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 sowie der ESt-Änderungsbescheide 1995 und 1997 erhoben.
Sie tragen vor: Der Abschluss der Lebensversicherung stehe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf des Einkaufszentrums. Zur Finanzierung mittels einer Lebensversicherung sei es gekommen, weil die F-GmbH über die G-Bank gute Beziehungen zur A-Bank in Hamburg gehabt habe. Diese habe sich gewöhnlich bei der B refinanziert. Die B habe üblicherweise günstigere Refinanzierungskonditionen gewährt - die jedenfalls teilweise weiterzugeben die A-Bank grundsätzlich bereit sei -, wenn die Finanzierung über eine bei ihr abzuschließende Lebensversicherung vorgenommen werde. Die F-GmbH habe ihm deshalb vorgeschlagen, günstigere Zinskonditionen durch die Koppelung des Darlehens mit dem Abschluss einer Lebensversicherung in Höhe des in Aussicht genommenen Finanzierungsvolumens zu erlangen. Er, der Kläger, sei zum Abschluss der Lebensversicherung aber nur bereit gewesen, wenn die F-GmbH ihm die hierbei entstehenden hoh...