Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer ehemaligen, im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Darlehen zur Bedienung von Bürgschaftsverpflichtungen, die ein Alleingesellschafter für die GmbH eingegangen war, aufgenommen, so ist der Abzug von Zinsen aus diesem Refinanzierungsdarlehen nach Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, soweit die Schuldzinsen nicht auf die Zeit vor der Auflösung entfallen.
Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart entfällt mit Auflösung der im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 17
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer ehemaligen, im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kläger war Alleingesellschafter der A GmbH (früher: S GmbH; nachfolgend: GmbH). Die 1991 gegründete GmbH wurde am ... 2004 aufgelöst und am ... 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Im November 2003 nahm der Kläger ein Darlehen über 320 T€ bei der Bank-1 (nachfolgend: Darlehen) auf. Die Darlehensaufnahme erfolgte zur Bedienung von Bürgschaftsverpflichtungen, die der Kläger für die GmbH eingegangen war. Der Beklagte erkannte die Zahlungen des Klägers auf die Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung an und erhöhte den Veräußerungsverlust i. S. d. § 17 EStG entsprechend.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machte der Kläger die von ihm für 2006 auf das Darlehen gezahlten Zinsen in Höhe von 14.164,89 € als weiteren Verlust aus § 17 EStG geltend.
Der Beklagte versagte den Zinsabzug mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22.09.2008. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger vom 21.10.2008 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2008 zurück.
Die Kläger haben am 16.01.2009 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben.
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Zinsaufwand entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH anerkannt werden müsse. Die Unterscheidung des BFH bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit nachträglichen Beteiligungsaufwands nach privatem und betrieblichem Beteiligungsvermögen sei nicht gerechtfertigt.
Die Kläger beantragen,
die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22.09.2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen ein Verlust in Höhe von 14.165 € anerkannt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der geltend gemachte Zinsaufwand könne nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als nachträglicher Zinsaufwand auf eine private GmbH-Beteiligung nicht anerkannt werden.
Dem Gericht lagen 2 Bd. Einkommensteuerakten zu der den Streitfall betreffenden Steuernummer .../.../... vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die von dem Kläger in dem Streitjahr geleisteten Schuldzinsen können weder als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung gemäß § 17 EStG noch als nachträgliche Werbungskosten aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
- a. Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen, sondern als laufende Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 EStG zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37 m. w. N.). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen relevanten Beteiligung sowie für eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer relevanten Beteiligung nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37 m. w. N.). Denn mit der Veräußerung der Beteiligung bzw. der Auflösung der Gesellschaft entfällt die Einkünfteerzielung aus der Beteiligung und damit auch der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart (vgl. BFH a. a. O.). Die gegen diese Rechtsprechung in der Literatur und von einzelnen FG vorgetragenen Argumente hat der BFH wiederholt eingehend geprüft und als nicht gewichtig genug gewertet, um seine jahrzehntelange Rechtsprechung aufzugeben.
- b. Nach diesen Grundsätzen, die auch der erke...