Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 128/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifauskunft: Einreihung von Dehnhülsen
Leitsatz (amtlich)
Dehnhülsen aus Stahl, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften mit entsprechenden Dehnschrauben der Verbindung von Gegenständen dienen, sind in die Pos. 7318 KN ("Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl") einzureihen.
Normenkette
KN 2900; KN 7304; KN 7318
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und zwar darüber, wie bestimmte Waren "Dehnhülsen" in den Zolltarif einzureihen sind.
1. Die Klägerin stellte unter dem 30.09.2011 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). In den Anträgen beschreibt die Klägerin die Ware u. a. wie folgt: "Bei den Dehnhülsen handelt es sich um Unterlegscheiben mit spezifischen, technischen Eigenschaften, die von der Konstruktion der Firma () lt. technischer Zeichnung und Dokumentation für den speziellen Einsatz in Windkraftanlagen konstruiert wurden. Durch den Einsatz dieser Dehnhülsen können aus technischen Gründen längere Dehnschrauben eingesetzt werden, weil dadurch eine maximale Vorspannkraft und Elastizität ausgeschöpft werden kann ... Diese Dehnhülsen werden in verschiedenen Längen und Durchmessern nach kundenspezifischen Vorgaben hergestellt. Die Längen reichen von 40 mm bis 300 mm. Der Einsatz dieser Dehnhülsen erfolgt ausschließlich für das Verschrauben von Komponenten an Windenergieanlagen."
Die Klägerin legte auch Warenmuster vor und schlug zur Einreihung die Codenummer 7326 9098 900 der Kombinierte Nomenklatur (KN - "andere Waren aus Stahl") vor.
2. Der Beklagte erließ nach Durchführung einer Zollprüfung (Prüfungsbericht vom 15.11.2011, Anlage K 2) zwei vZTA. Mit der vZTA Nr. DE ...-1 vom 06.03.2012 wurden die - kürzeren - Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... antragsgemäß als "andere Waren aus Stahl" der Warennummer 7326 9098 900 des Zolltarifs zugewiesen. Mit der streitgegenständlichen vZTA Nr. DE ...-2 vom 05.03.2012 wurden die - längeren - Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... als "nahtlose Rohre ..." der Warennummer 7304 3992 30 0 zugewiesen. Nur diese vZTA ist Gegenstand des Rechtsstreits.
Den Einspruch der Klägerin vom 05.04.2012 gegen diese vZTA wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 als unbegründet ab. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
3. MitKlage vom 08.11.2012 verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Da kurze und lange Dehnhülsen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, weil sie in gleicher Weise hergestellt, vertrieben und verwendet würden, habe der Beklagte die längeren Dehnhülsen in dieselbe Warennummer der Pos. 7326 KN einzureihen wie die kürzeren Dehnhülsen.
Eine Dehnhülse sei kein Rohr der Pos. 7304 KN. Ein Rohr im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sei erst gegeben, wenn die Länge den Durchmesser in erheblichem Maße überschreite, wofür das Verhältnis von 2 zu 1 keinesfalls ausreiche.
Bei der Einreihung sei außerdem der Verwendungszweck der Ware zu berücksichtigen, der für Rohre in ErlHS 22.0 zu Pos. 7304 wiedergegeben. Dehnhülsen sei dort nicht genannt, so dass nicht als Rohre in den Tarif eingereiht werden könnte. Auch der Umstand, dass es zahlreiche DIN-Vorschriften im Zusammenhang mit Rohren gebe, Dehnhülsen jedoch in der DIN-Vorschriften 2510 zu Schraubverbindungen behandelt würden, sei ein Hinweis darauf, dass es sich um verschiedene Waren handele.
Die Klägerin trägt auf die Erörterung zuletzt vor, die streitgegenständlichen Dehnhülsen seien in Unterpos. 7318 2900 KN als "andere Waren, ähnlich Unterlegscheiben" einzureihen, denn Dehnhülsen seien den Unterlegscheiben ähnlich. Bei beiden Waren handele es sich um Teile von Schraubverbindungen, die zwischen der Schraubenmutter und dem zu befestigenden Gegenstand verwendet würden mit dem gemeinsamen Zweck, die Vorspannung zu erhöhen und die Schraubenverbindung zu sichern. Der Unterschied zwischen beiden Waren, der allein in der Scheibenhöhe liege, sei für die Einreihung unwesentlich.
Die Klägerin beantragt,
1. die verbindliche Zolltarifauskünfte DE ...-2 vom 05.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 aufzuheben;
2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Waren der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-2 vom 05.03.2011 in die Warennummer 7318 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden,
oder
hilfsweise in die Warennummer 29007326 9098 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Vertiefend trägt er vor, dass der Begriff "Rohr" im Sinne der Pos. 7304 KN ausdrücklich nicht auf Waren beschränkt se...