Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gehört zum Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 3 GewStG.
Auf den nach § 7 Satz 3 GewStG ermittelten Gewerbeertrag findet die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG keine Anwendung.
Normenkette
EStG § 5a; GewStG §§ 7, 9 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn, der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) resultiert, in den Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) einzubeziehen ist und falls ja, ob die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG Anwendung findet.
Die Klägerin ist eine Einschiffgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS "A". Die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B mbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin teilnimmt.
Zum 01.01.2004 optierte die Klägerin zur Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG, die Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 EStG wurden festgestellt.
Im Streitjahr 2008 wurde ein Fremdwährungsdarlehen getilgt, für das ein Unterschiedsbetrag gebildet worden war.
Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 2008 und der vortragsfähige Gewerbeverlust im Sinne des § 10a GewStG auf den 31.12.2008 wurden mit den Bescheiden vom 25.01.2010 erstmalig festgestellt. Hierbei wurden Gewinne gem. § 5a Abs. 4 EStG in Höhe von 165.377 €, Sonderbetriebseinnahmen gem. § 5a Abs. 4a EStG in Höhe von 36.618 € und ein Gewerbeertrag aus dem Betrieb von Handelsschiffen gem. § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von 21.550 € festgestellt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 23.02.2010, der durch Einspruchsentscheidung vom 27.08.2010 zurückgewiesen worden ist.
Am 27.09.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe zu Unrecht auf die Beträge, die sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergeben hätten, nicht § 9 Nr. 3 GewStG angewandt. Aus den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe sich gerade nicht, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG auf die aufgelösten Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 GewStG keine Anwendung finde. Der BFH habe bisher nur über die Behandlung von Sondervergütungen entschieden. Die hierbei getroffenen Entscheidungen seien aber nicht übertragbar, da es wesentliche Unterschiede zwischen den Sondervergütungen gem. § 5a Abs. 4a EStG und den aufgelösten Unterschiedsbeträgen gem. § 5a Abs. 4 EStG gebe. Denn die stillen Reserven, die gem. § 5a Abs. 4 EStG zu versteuern seien, seien bereits vor der Option zur Tonnage entstanden und zwar überwiegend im Ausland. Nur durch die Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG könne verhindert werden, dass Deutschland diese im Ausland entstandenen stillen Reserven versteuere. Es ergebe sich bereits aus § 2 GewStG, dass Deutschland nur das Besteuerungsrecht für die Gewinne zustehe, die in einem inländischen Betrieb entstanden seien. Sie, die Klägerin, habe ihre Gewinne jedoch sowohl vor der Option zur Tonnagesteuer und als auch danach nicht in vollem Umfang im Inland erzielt, da sie ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibe. Für diesen Fall fingiere § 9 Nr. 3 GewStG als Typisierung, dass lediglich 20 % des Gewinnes im Inland entstanden seien. Die gesetzliche Regelung des § 9 Nr. 3 GewStG sei systematisch nicht richtig, denn da der Gewinn nicht in einer inländischen Betriebsstätte entstanden sei, könne er auch nicht gekürzt werden.
Durch die Feststellung der Unterschiedsbeträge konserviere der Gesetzgeber stille Reserven aus der Zeit vor der Option zur Tonnagebesteuerung, die Abschlussbesteuerung werde lediglich zeitlich hinausgeschoben. In jedem Fall müssten die stillen Reserven versteuert werden, selbst dann, wenn ein wertloses Wirtschaftsgut ausscheide. Die Realisierung der stillen Reserven stehe nicht mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes in sachlichem Zusammenhang, sondern mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart. Hätte der Gesetzgeber entschieden, dass die stillen Reserven vor der Umstellung auf die Tonnagebesteuerung versteuert werden müssten, wäre unstreitig § 9 Nr. 3 GewStG zur Anwendung gelangt. Nichts anderes könne daher gelten, wenn diese stillen Reserven später versteuert würden. Zunächst habe der Gesetzgeber auch vorgehabt, die stillen Reserven im Übergangsjahr zu versteuern. Es habe lediglich ein Wahlrecht eingeräumt werden sollen, die Besteuerung zu verschieben. Aus Billigkeitsgründen habe sich dann der Gesetzgeber für eine Stundung entschieden. Diese Billigkeitsmaßnahme könne aber nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige eine 80-prozentige Kürzung v...