Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1987 vom 5.5.1989 auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung des Objektes … ist wirksam zurückgenommen … worden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist … die Klägerin ….
Sie bewohnten in den Streit jähren ein Eigenheim im …. Bis einschließlich 1986 erzielten sie hieraus (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In ihrer erstmaligen Einkommensteuererklärung 1987, abgegeben an 5.5.1989, war auf der Anlage V in Zeilen 7 und 8 der Text „Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1.1.1987 wird unwiderruflich beantragt” angekreuzt. Das Ankreuzen des Textes erfolgte bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung eigenmächtig durch einen Mitarbeiter des damaligen steuerlichen Beraters (F) der Kläger. Bei den Klägern wurde diesbezüglich weder Rückfrage gehalten, noch wurde ihnen die Bedeutung dieses Antrages durch F erläutert. Die Kläger unterschrieben die vorgefertigte Einkommensteuererklärung 1987 unbesehen (wie sie selbst vortragen: „blind”). Die Einkommensteuerveranlagung 1987 erfolgte insoweit antragsgemäß.
Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 1987 wechselten die Kläger den steuerlichen Berater, der nunmehr auch Prozeßbevollmächtigter im vorliegenden Rechtsstreit ist. Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides 1987 vom 24.7.1989 legte der Prozeßbevollmächtigte am 15.8.1989 hiergegen Einspruch ein, nachdem er die Kläger auf die Bedeutung der von ihnen – formal – vorgenommenen Wahl der sog. Konsumgutlösung anstelle der Nutzungswertbesteuerung hingewiesen hatte. Den Einspruch begründete er damit, daß der frühere steuerliche Berater „ohne Wissen und Wollen” der Kläger die Konsumgutlösung gewählt und es nicht „wie gewollt” bei der Nutzungswertbesteuerung (weiterhin) belassen habe. Mit Wirkung vom 27.12.1989 gab er eine von den Klägern unterschriebene neue (geänderte) Einkommensteuererklärung für 1987 ab, die u.a. die Wahl der – für die Kläger steuerlich erheblich ungünstigeren – Konsumgutlösung nicht mehr enthielt. Auch die von ihm abgegebenen Einkommensteuererklärungen 1988 und 1989 enthielten keinen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung. Der Beklagte ging gleichwohl vom Wegfall der Nutzungswertbesteuerung aus, weil er diesbezüglich in der Erklärung vom 5.5.1989 von einer unwiderruflichen Wahl der Konsumgutlösung für die verbleibende Zeit des Förderungszeitraumes ausging. Die hiergegen – rechtzeitig – erhobenen Einsprüche wies der Beklagte zusammen mit dem gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1987 erhobenen Einspruch zurück. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28.6.1993 wird verwiesen.
Mit der am 26.7.1993 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Da sie, die Kläger, von der Handlung ihres vormaligen steuerlichen Beraters keine Kenntnis gehabt hätten, habe es sich bei den „Antrag” in Wahrheit um eine Nicht-Erklärung gehandelt, so daß der Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Wahl der Konsumgutlösung nicht eingreife. Ihnen sei nicht bewußt gewesen, daß sie außer der Steuererklärung auch einen entsprechenden Antrag unterschrieben hätten. Sie hätten sich insofern auf die Tätigkeit des F. verlassen, dessen Mitarbeiter ohne Rücksprache und ohne ihr Wissen die Steuererklärung falsch angefertigt, nämlich einen Antrag formuliert habe, wonach von der bisherigen Handhabung (Durchführung der Nutzungswertbesteuerung für das Objekt …) abgewichen werden solle. Ihnen sei zu keiner Zeit bekannt gewesen, daß sie mit ihrer Unterschrift auf der Steuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Sie hätten die Erklärung auch nicht mehr durchgelesen, sondern „blind” unterschrieben. Demnach hätten sie zu keinem Zeitpunkt das Bewußtsein gehabt, irgendeinen Antrag im Hinblick auf die Besteuerung des Objektes … zu stellen. Wegen der Einzelheiten der persönlichen Erklärung der Kläger wird auf Bl. 38 der Finanzgericht-Akte verwiesen. Zur Frage des Verschuldens im Sinne des § 173 AO habe im übrigen der BFH (Urteil vom 28.8.1992 IV R 93/89, BFH/NV 1993, 147) entschieden, daß das Verschulden des steuerlichen Beraters dem Steuerpflichtigen dann nicht zugerechnet werden könne, wenn dieser wegen seiner beruflichen Beanspruchung nicht zur Überprüfung der steuerlichen Unterlagen in der Lage gewesen sei. Dasselbe müsse im Streitfall gelten. Sie, die Kläger, seien außergewöhnlich beruflich beansprucht gewesen und steuerlich ohnehin nicht versiert.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.6.1993 die Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 in den Fassungen vom 9.4.1992 und den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 9.4.1992 dahingehend zu ändern, daß die jeweils erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Objektes … unter Berücksichtigung der Nutzungswertbesteuerung angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Mit ihrer Unterschrift auf der ersten Seite der Einkommen...