Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Übermittlung und Einholung von Daten durch das BZSt im Rahmen eines Informationsaustauschs (Auskunftserteilung und Auskunftsersuchen) zwischen Deutschland, Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD, mit dem Ziel, die Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären und durch zukünftige Antimissbrauchsregelungen in ggf. neu zu verhandelnden DBA und im internationalen Recht zu verhindern, ist unzulässig.
2) Die Daten über die Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen der Steuerpflichtigen inkl. die daraus folgende Besteuerung unterliegen dem Steuergeheimnis.
Normenkette
BGB § 1004; AO § 117 Abs. 2; FGO § 114; AO § 30
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft des W-Konzerns, ist eine Tochtergesellschaft der W … AG mit Sitz in der Schweiz.
Im Rahmen einer am 14. Januar 2014 geführten Telefonkonferenz tauschten sich die Vertreter der Finanzverwaltungen Deutschlands, Kanada, Australien, Frankreich, Japan und des Vereinigten Königreichs („E6”) zu Auskunftsersuchen aus. Der beabsichtigte Informationsaustausch basiert auf der Untersuchung von Geschäftsmodellen der digitalen Wirtschaft und deren Besteuerung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Telefonkonferenz Bezug genommen (in englischer Sprache, Bl. 3 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners).
Ziel der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist es, die Ursache für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen der digitalen Wirtschaft, basierend auf dem von der OECD veröffentlichten Aktionsplan gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), zu ermitteln.
Die auszutauschenden Informationen waren auf der Basis eines Musters für das Fallprofil (Suggested Format for Case Profiles), welches dem Protokoll der Telefonkonferenz vom 15. Januar 2014 beigefügt ist, zusammenzustellen (Bl. 5 ff der Verwaltungsakte). Die Informationen sollten umfassen:
- Überblick über die Unternehmensgruppe
- Globale Struktur und Geschäftsmodell
- BEPS – Anforderungen an Besteuerung und Verwaltung (Bestandsaufnahme und Bedürfnisse)
- Empfehlung für die Zukunft.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Muster des Fallprofils Bezug genommen (englischsprachig, Bl. 5 ff. der Verwaltungsakte des Antragsgegners).
Das vom Antragsgegner erstellte Fallprofil „W” ist überschrieben mit „E6-Initiative, German Comments on the Case Profile of the W Group” (Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte; Übersetzung siehe Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. Juli 2015, „Deutsche Kommentare zum Fallprofil des W-Konzerns”, Bl. 274 ff. der FG-Akte, die erstmals im gerichtlichen Verfahren vom Antragsgegner vorgelegt wurde). Darin werden zunächst die weltweite Struktur und das Geschäftsmodell des W Konzerns dargelegt. In diesem Zusammenhang wird unter anderem ausgeführt, dass das Verrechnungspreisverfahren ab 2009 für Routinegeschäftsvorgänge angemessen sei und der Aufschlagssatz innerhalb der Bandbreiten vergleichbarer Unternehmen liege. Allerdings hätten Untersuchungen, die während der letzten Prüfung vorgenommen worden seien, Hinweise ergeben, dass die Antragstellerin unabhängige Tätigkeiten ausgeübt habe, die über ihren vertraglich vereinbarten Dienstleistungen stünden bzw. über diese hinausgehen würden. Es sei nicht möglich zu bestimmen, ob diese Tätigkeiten Ws Kerngeschäft beeinträchtigen würden (Seite 3, Abschn. 1.2, des deutschsprachigen Fallprofils). Die strukturellen Unterschiede des Konzerns in verschiedenen Ländern sowie deren Auswirkungen auf den Gewinn und die Steuern werden herausgearbeitet. Hinsichtlich der Struktur wird ein Schwerpunkt auf das Verhältnis zwischen der W Inc. (USA), der W … AG (Schweiz) und der Antragstellerin gelegt. Es wird gemutmaßt, dass W die Besonderheiten des US-Steuersystems nutze, um Einkommen in Rechtsgebiete mit niedrigen Steuersätzen umzuschichten. Unter Würdigung der von W in den USA veröffentlichten Bilanzen für das Jahr 2012 wird die Höhe der tatsächlich gezahlten Steuern gewürdigt. Hieraus wird gefolgert, dass W ein Unternehmen zu sein scheine, das Nutzen aus internationalen Steuervorteilen ziehe. In Abschnitt 2 des Fallprofils werden Themen der Basiserosion und Gewinnumschichtung untersucht (Seite 9 ff. des Fallprofils). In diesem Zusammenhang wird zur Frage der Verrechnungspreisproblematik ausgeführt, dass „auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage” die Antragstellerin nicht als abhängiger Vertreter in Form einer dauerhaften Betriebsstätte behandelt werden könne. Die Prüfer seien nicht in der Lage, einen entsprechenden Beweis hervorzurufen, der bei einem ordentlichen Gericht standhalten könnte. „Ohne eine internationale neue Regulierung der Besteuerung dieser Betriebe” werde e...