Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG ist als Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie keine Zulassung zum Anwaltsberuf hat.
2) Die Notwendigkeit einer eigenen Zulassung der Rechtsanwalts-AG entfällt auch nicht für den Fall, dass die Rechtsanwalts-AG unter Identitätswahrung als Rechtsnachfolgerin einer Rechtsanwalts-GmbH, der eine Zulassung erteilt worden war, durch Umwandlung geschafft worden ist.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2, 2 S. 2, § 62a, § 62a Abs. 2; StBerG §§ 3, 3 Nr. 3; BRAO §§ 59c, 59h; GG Art. 3, 12, 12 Abs. 1; FGO § 62
Tatbestand
I.
Die Kläger (zusammenveranlagte Eheleute) haben gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1999 ff. die unter den Az. 11 K 3261/99, 11 K 3536/00 und 11 K 3529/01 anhängigen Klagen erhoben. Sie wurden zunächst von Herrn … vertreten, der damals als Steuerberater zugelassen war.
Nachdem die Rechtsstreite dem Berichterstatter mit Senatsbeschlüssen vom 13.9.2002 als Einzelrichter übertragen worden waren, forderte er die Kläger persönlich mit Verfügungen vom 17.9.2002 gemäß § 79 b FGO auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Verfügungen zu verschiedenen Streitpunkten Darlegungen und Beweismittel beizubringen.
Der Beklagte erließ am 7.10.2002 die im Erörterungstermin zugesagten Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1997 bis 1999.
Mit Schriftsätzen vom 16.10.2002, auf die Bezug genommen wird, stellte Herr … für die Kläger Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide und nahm zu den Streitpunkten Stellung.
Mit Beschlüssen vom 22.10.2002 wies der Einzelrichter Herrn … als Bevollmächtigten zurück und bat die Kläger mit Schreiben vom 23.10.2002 unter Bezugnahme auf diese Beschlüsse um Mitteilung, ob sie die Verfahren eigenständig fortführen oder einen anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragen wollten.
Die von den Klägern und ihrem zurückgewiesenen Bevollmächtigten gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden wies der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 4.4.2003 (III B 135/02) und 24.6.2003 (IX B 215/02 und IX B 216/02) als unbegründet zurück. In diesen Beschlüssen waren die Rechtsanwälte … und … als Prozessbevollmächtigte der Kläger und ihres ehemaligen Bevollmächtigten aufgeführt.
Am 18.9.2003 wurden die Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter auf den 29.10.2003 geladen. Die Ladungen wurden den Klägern am 20.9.2003 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Zu der mündlichen Verhandlung am 29.10.2003 erschien für die Kläger Rechtsanwältin …. Sie berief sich darauf, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof eine Prozessvollmacht vorgelegt worden sei, die neben ihr auch Herrn … und den Rechtsanwalt … umfasst habe. Sie trete als Vorstand der noch nicht im Handelsregister eingetragenen … AG auf (im Folgenden: … AG), die durch Umwandlung aus einer Rechtsanwalts-GmbH hervorgegangen sei. Nach Erörterung der Frage der wirksamen Bevollmächtigung der … AG überreichte Rechtsanwältin … einen Schriftsatz der … AG, mit dem beantragt wurde, den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und beantragte, die Klagesachen zu vertagen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 wird Bezug genommen.
Mit Senatsbeschluss vom 24.02.2004 ist der Befangenheitsantrag abgelehnt worden.
Da zunächst zweifelhaft gewesen ist, ob die (damals noch nicht im Handelsregister eingetragene) …-AG als Rechtsanwaltsgesellschaft wegen ihrer Rechtsform als Aktiengesellschaft überhaupt zur Rechtsbesorgung und zur Prozessvertretung befugt gewesen ist; sind Auskunftsersuchen gemäß § 13 Finanzgerichtsordnung (FGO) an das Amtsgericht … – Registergericht –, die Rechtsanwaltskammer … und die Steuerberaterkammer … gerichtet worden.
Das Registergericht hat zur „… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH” mitgeteilt, dass der Formwechsel (zur … AG) noch nicht angemeldet und noch nicht eingetragen sei. Eine Erlaubnis nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) liege bisher nur für die (… Rechtsanwalts-) GmbH vor.
Die Rechtsanwaltskammer hat im wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorstand die Zulassung der „… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH” zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 59 h Abs. 3 BRAO aufgrund der Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen würde, falls die … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beabsichtigen sollte, sich durch Formwechsel gemäß §§ 190 ff UmwG in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln; eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft sei nämlich unzulässig.
Die Steuerberaterkammer geht im wesentlichen davon aus, dass mit „Rechtsanwaltsgesellschaften” in § 3 Nr. 3 StBerG nur solche Gesellschaften gemeint seien, „welche die einschlägige Zulassung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung besitzen”.
Den Klägern sind die Auskunftsersuchen und die Ergebnisse mit Schreiben vom 18.03.2004 mitgeteilt worden...