Tatbestand
Streitig ist der Nachweis einer Prozeßvollmacht.
Mit Schriftsatz vom 28.12.1995 hat der Prozeßbevollmächtigte der; Kläger – Steuerberater G. – die vorliegende Klage erhoben und die Nachreichung der Prozeßvollmacht angekündigt.
Nach Aufforderung durch das Gericht überreichte der Prozeßbevollmächtigte zusammen mit der Klagebegründung vom 1.4.1996 die Fotokopie eines Telefaxes vom 5.10.1995 betreffend die Erteilung einer Vollmacht durch den Kläger … N. als Vertragspartner der Gruppe „G.”. Das Schriftstück ist in englischer Sprache abgefaßt und mit „Power of attorney” überschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vollmacht vom 5.10.1995 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 26.8.1996 ist der Prozeßbevollmächtigte daraufhin gemäß § 62 Absatz 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert worden, die schriftlichen Original-Vollmachten der Kläger binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieser Verfügung einzureichen. Er ist zugleich darauf hingewiesen worden, daß im Falle der Versäumung der gesetzten Frist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müsse, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme. Innerhalb der gesetzten Frist ging am 27.9.1996 das Original des Telefaxes vom 5.10.1995 bei Gericht ein. Gleichzeitig beantragte der Prozeßbevollmächtigte, die gesetzte Frist zur Vorlage der Original-Vollmachten der Kläger bis zum 8.10.1996 zu verlängern. Dem entsprach das Gericht mit Verfügung vom 28.10.1996.
Die angekündigten Prozeßvollmachten der Kläger sind bis heute nicht bei Gericht eingegangen. Ebensowenig ist der Prozeßbevollmächtigte der Aufforderung durch das Gericht vom 28.10.1996 nachgekommen, den Nachweis zu erbringen, daß der Unterzeichner der Vollmacht vom 5.10.1996 – der Kläger N. – für die Gruppe „G.” vertretungsberechtigt ist.
Mit Schreiben vom 3.12.1996 hat das Gericht den Prozeßbevollmächtigten schließlich darauf hingewiesen, daß gemäß § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 155 FGO Schriftsätze grundsätzlich in deutscher Sprache dem Gericht vorzulegen seien. Werde – wie im Streitfall – die Prozeßvollmacht in fremder Sprache erteilt, so sei dem Gericht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist eine deutsche Übersetzung der Vollmacht beizufügen. Gleichzeitig hat das Gericht in diesem Schreiben auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 56 FGO hingewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte hat sich hierzu nicht geäußert.
Die Kläger beantragen,
die von der T. GmbH für das II. Quartal 1993 angemeldete Steuer nach § 50 a Abs. 4 EStG i. H. v. 1.659,62 DM ersatzlos aufzuheben, soweit die Kläger davon betroffen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Es erscheint sachdienlich, über die Klage durch Gerichtsbescheid gemäß § 90 a FGO zu entscheiden.
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 62 Absatz 3 Satz 1 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann die Vollmacht nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht – wie im Streitfall – eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Wird innerhalb der Frist dem Gericht keine Vollmacht eingereicht und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis nicht zu gewähren, sind die Prozeßhandlungen des Bevollmächtigten unwirksam, die von ihm eingereichte Klage ist unzulässig und durch Prozeßurteil abzuweisen (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1991 I R 58/89 – BStBl. II 1992, 407, vom 2.8.1994 IX R 13/91 – BFH/NV 1995, 249 und vom 19.5.1994 V R 126/93 – BFH/NV 1995, 328).
Betrifft danach die (rechtzeitige) Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht die Wirksamkeit der Klageerhebung, so ist die Prozeßvollmacht ebenso wie die Klageschrift selbst dem Gericht grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Das folgt aus § 184 GVG, der gemäß § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt. Danach ist die die Gerichtssprache deutsch mit der Folge, daß eine in fremder Sprache verfaßte Klage- bzw. Rechtsmittelschrift nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH-Beschluß vom 14.7.1981 1 StR 915/80 – NJW 1982, 532; BSG-Urteil vom 22.10.1986 9 a RV 43/85 – NJW 1987, 2184 und Kissel, Kommentar zum GVG, 2. Aufl., § 184 GVG Tz. 5), die sich der erkennende Senat zu eigen macht, keine verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet. Denn im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit muß sichergestellt sein, daß die schriftliche Eingabe für das deutsche Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten schon im Zeitpunkt des Zugangs aus sich heraus verständlich ist und nicht erst der zeitraubenden Erforschung ihres Inhalts durch die Einschaltung verfahrensfremder Personen bedarf. Allerdings genügt es, wenn einem Schriftstück in fremder Sprache eine deutsche Übersetzung beigefügt wird. Jedoch genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Übersetzung irgendwann nachgereicht wird. Vielmehr muß ...