rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten festverzinslicher Wertpapiere
Leitsatz (redaktionell)
"Über-pari-Aufgelder", die geleistet werden, um das im Papier verbriefte Stammrecht zu erwerben, sind Anschaffungskosten und keine Werbungskosten.
Normenkette
EStG § 20
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger hatten für die Streitjahre Kapitaleinkünfte in erheblichem Umfang nacherklärt. Mit ihren Einsprüchen gegen die daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheide machten die Kläger geltend, die beim Ankauf der festverzinslichen Wertpapiere „über pari” geleisteten Kosten müssten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat nach Bescheinigung der Bank B bei Ankauf der Wertpapiere über dem Nennwert liegende Mehrbeträge geleistet, weil der Marktpreis des jeweiligen Papiers seinen Nennwert infolge einer seit dem Zeitpunkt der Emission eingetretenen Senkung des Kapitalmarktzinses überstieg. Es handelte sich um folgende Zahlungen:
1994: |
3.212,00 DM |
1995: |
122,50 DM |
1996: |
10.718,00 DM |
1995: |
11.862,00 DM |
1998: |
7.059,00 DM |
1999: |
10.231,50 DM |
Zu Begründung ihres Einspruchs führten die Kläger aus, „über pari” geleistete Zahlungen bei der Anschaffung festverzinslicher Wertpapiere gehörten weder zu deren Anschaffungskosten noch zu den Anschaffungsnebenkosten. Denn im Gegensatz zu Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten gingen „über pari”-Aufschläge nicht in den Wert des angeschafften Gutes ein; sie seien vielmehr bereits mit der Zahlung endgültig verloren und stellten deshalb einkunftsmindernde Aufwendungen dar. Sie seien immer dann zu leisten, wenn Wertpapiere gekauft würden, deren Normalverzinsung über der gerade allgemein üblichen Aktivverzinsung liege. Geschähe dies nicht, wäre der Handel mit diesen Papieren praktisch unmöglich, wodurch sowohl Käufer wie Verkäufer unzulässig benachteiligt würden. Der Ertrag werde daher durch die Faktoren Zins und „über pari”-Aufschlag bestimmt. Die „über pari”-Zuschläge seien daher wie Stückzinsen einkunftsmindernd zu berücksichtigen. Würden diese Zuschläge nicht einkommensmindernd berücksichtigt, könnte dies in Einzelfällen zu einem Steuersatz von über 53% und damit dazu führen, dass mehr als das Doppelte der tatsächlich zu zahlenden Steuern berechnet werde.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2003 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574 aus: Bei den „über pari”-Zuschlägen handle es sich um Anschaffungskosten, weil sie geleistet worden seien, um die festverzinslichen Wertpapiere zu erwerben. Es handle sich nicht um Stückzinsen. Auch wenn es möglicherweise zutreffend sei, dass der wegen der „über pari”-Zuschläge über dem Nennwert liegende Kurs die hohe Rendite dieser Papiere an die marktübliche angleiche, rechtfertige dies keine Behandlung als Aufwand. Denn für rentable Wirtschaftsgüter würden üblicherweise höhere Preise gezahlt als für weniger rentable.
Der Kläger hat zur Begründung der Klage den Vortrag im Einspruchsverfahren weitgehend wörtlich übernommen, ohne sich allerdings mit den Argumenten der in der Einspruchsentscheidung zitierten Entscheidungen auseinander zu setzen.
Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1999 vom 3. Mai 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2003 dahin zu ändern, das die beim Ankauf festverzinslicher Wertpapiere geleisteten „über pari”-Zuschläge von insgesamt 43.205 DM einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Bei den streitigen Zahlungen handelt es sich nicht um Werbungskosten/negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 20 EStG, sondern Anschaffungskosten der Wertpapiere.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese Definition gilt für alle Überschusseinkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG. Um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG handelt es sich, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Die Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) und Anschaffungsnebenkosten der Kapitalanlage (z.B. Börsenumsatzsteuer, Provisionen, Maklergebühren, Spesen) gehören demgegenüber nicht zu den Werbungskosten. Diese einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruht auf dem System der Einkünfteermittlung nach dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24).
2. Werden Wertpapiere zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs erworben, stellt die Differenz zwischen Kurs und Ne...