Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis des Einbaus einer teuren Einbauküche in eine Mietwohnung für den Werbungskostenabzug
Leitsatz (redaktionell)
1) Erscheint es angesichts der Größe und nicht erhöhten Miete einer Mietwohnung unwahrscheinlich, dass eine sehr teure Küche tatsächlich in diese Wohnung eingebaut worden ist, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, z.B. durch eine Skizze oder Aufstellung der Bestandteile der Küche aus der Originalrechnung nachzuweisen, dass diese der Mietwohnung und deren Mieteinnahmen zuzuordnen ist. Ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung des Gerichts nicht nachkommt, durch Urkunden nachzuweisen, woraus die Küche bestand und dass sie mitvermietet worden ist.
2) Eine Einbauküche stellt nicht eine Gesamtheit vieler einzelner geringwertiger Wirtschaftsgüter dar, die gem. § 6 Abs. 2 EStG zum Sofortabzug berechtigen, sondern ein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut.
3) Ein Werbungskostenabzug in voller Höhe bei den Vermietungseinkünften scheidet aus, wenn die Miete unter 50% der ortsüblichen Marktmiete liegt. In diesem Fall ist der Werbungskostenabzug nur in demselben Verhältnis möglich, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Marktmiete steht.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a.F., § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wurde im Streitjahr 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihnen gehörte seit 1991 eine rd. 80 qm große Eigentumswohnung, die vermietet war.
In der Einkommensteuererklärung 2000 machten der Kläger und seine Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 72.502 DM geltend. Die Mieteinnahmen erklärten sie in Höhe von 12.000 DM. In den Werbungskosten enthalten waren Wohngeldzahlungen von 8.960 DM und Aufwendungen von 38.446 DM für eine Einbauküche. Auf die auszugsweise vorgelegte Rechnung des Küchenstudios vom 03.03.2000 wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10.10.2003 wurde die Einkommensteuer 2000 gegen die Kläger und seine Ehefrau festgesetzt. Dabei kamen Vermietungseinkünfte von ./. 36.904 DM zum Ansatz.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 10.11.2003.
Mit Bescheid vom 01.03.2004 wurde die Einkommensteuer 2000 geändert festgesetzt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden in Höhe von ./. 37.900 DM berücksichtigt. Die Einkünfte ermitteln sich aus den erklärten Vermietungseinkünften von ./. 72.502 DM zuzüglich der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen von 38.446 DM für die Einbauküche und abzüglich eines Abschreibungsbetrags von 3.844 DM. Der Beklagte hatte die Aufwendungen für die Küche zeitanteilig mit 10 v. H. als Werbungskosten berücksichtigt.
Im Übrigen verlief das Einspruchsverfahren erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 03.08.2004).
Hiergegen richtet sich Klage vom 06.09.2004.
Für den Kläger ist als Prozessbevollmächtigte die X AG aufgetreten, die zugleich Akteneinsicht beantragt hat. Die X AG hat das Mandat später niedergelegt.
Nachdem dem Kläger mit am 03.03.2005 zugestellter Anordnung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist von drei Wochen zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt worden ist, hat sich mit zwischen dem 25.03. und 29.03.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Frau T als Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt.
In dem Schriftsatz wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Vermietungseinkünfte streitig seien. Geltend gemacht würden Einkünfte von ./. 75.939 DM. Diese setzten sich zusammen aus den erklärten Einkünften von ./. 75.502 DM zuzüglich weiterer Aufwendungen von 3.437 DM für die Erneuerung des Fußbodenbelages. Die Einbauküche sei im Rahmen des Mieterwechsels im Jahr 2000 komplett erneuert worden. Die Küche sei Gegenstand des Mietverhältnisses gewesen. Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folge, dass die Aufwendungen auf die Nutzungsdauer zu verteilen seien, komme ein Abschreibungszeitraum von 10 Jahren nicht in Betracht, da die Wohnung im Jahr 2003 verkauft worden sei. Der Kläger machte später noch geltend, dass der Schriftsatz am 24.03.2005 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen worden sei.
Nachdem Frau T rechtskräftig als Bevollmächtigte zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26.09.2007, IX B 151/07) und dem Kläger am 21.12.2007 die Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt worden war, hat sich mit Schriftsatz vom 11.01.2008 die S Ltd. als Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt.
In dem Schriftsatz wird geltend gemacht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung überraschend erfolgt sei. Die Ladung datiere vom 19.12.2007, dem Mittwoch der 51. Kalenderwoche. Die 52. Kalenderwoche des Jahres 2007 und die 1. Kalenderwoche des Jahres 2008 seien durch Feiertage gekennzeichnet gewesen. Außerdem habe er – der Kläger – die Zeit zu einem Urlaub genutzt. Vom 22.12.2007 bis 06.01.2008 seien...