rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerzinsen nach § 233a AO als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Steuerzinsen nach § 233a AO, die dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige liquide Mittel als Darlehen an einen Dritten ausreicht, anstatt fällige Steuerschulden zu begleichen, stehen nicht im Zusammenhang mit einer Darlehensaufnahme und können daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Normenkette
AO § 233a; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Tatbestand
Im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Kläger Werbungskosten in Höhe von 51.104 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen können.
Die Kläger sind im Streitjahr zusammen veranlagte Eheleute. In ihrer am 13.8.2002 bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2001, an deren Anfertigung der Prozessbevollmächtigte mitgewirkt hatte, erklärten sie in der Anlage KAP Einnahmen aus Kapitalvermögen des Klägers in Höhe von 58.260 DM und der Klägerin in Höhe von 8.207 DM. Als Werbungskosten machten sie einen Betrag von 51.104 DM geltend, mit dem Zusatz „Zinsen aus den ESt-Bescheiden 1997 bis 1999”. Ausweislich einer bei den Steuerakten befindlichen Erhebungsauskunft (Kontoauszug) setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:
Steuer/Jahr |
Zahlungsgrund |
Betrag in DM |
Gezahlt am |
Einkommensteuer 1997 |
Zinsen |
648,01 |
08.08.2001 |
Einkommensteuer 1997 |
Zinsen |
2.276,00 |
12.10.2001 |
Einkommensteuer 1997 |
Zinsen |
854,99 |
10.12.2001 |
Einkommensteuer 1998 |
Zinsen |
47.002,00 |
10.08.2001 |
Einkommensteuer 1999 |
Zinsen |
55.00 |
10.08.2001 |
Einkommensteuer 1999 |
Zinsen |
300,00 |
12.10.2001 |
Summe: |
|
51.104,00 |
|
Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997-1999 hatten die Kläger erst am 24.8.2001 bei dem Beklagten eingereicht. Mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1998 gemäß Bescheid vom 12.9.2001 setzte der Beklagte auch einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10.000 DM fest.
In dem Veranlagungsbescheid für das Streitjahr (2001) vom 5.9.2002 erfasste der Beklagte die erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 58.260 DM und 8.207, berücksichtigte jedoch nur den Werbungskosten-Pauschbetrag i.H. von 176 DM bzw. 24 DM. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 125.596 DM setzte er die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle auf 27.998 DM fest.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein, der sich gegen die Versagung der Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen richtete. Zur Begründung trugen sie folgendes vor:
In der Anlage KAP hätten sie Werbungskosten in Höhe von 51.104 DM geltend gemacht mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um die Verzinsung der Einkommensteuernachzahlungen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 handele. Der überwiegende Anteil aus diesem Betrag beträfe die Verzinsung der Einkommensteuernachzahlung für das Kalenderjahr 1998 (hier: 46.970 DM). Die Verzinsung beträfe im Wesentlichen den Zeitraum vom 1.4.2000 bis 13.7.2001 gemäß Schätzungsbescheid für 1998 vom 10.7.2001. Die hohe Einkommensteuernachzahlung resultiere aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen im Dezember 1998. Sie hätten in den Jahren 1999 und 2000 ständig hohe Geldbeträge einer Gesellschaft mit einer Verzinsung zur Verfügung gestellt. Hieraus hätten sie folgende Zinseinnahmen erzielt:
1999 |
= |
28.959 |
DM |
2000 |
= |
55.969 |
DM |
2001 |
= |
50.054 |
DM |
Summe |
= |
134.982 |
DM. |
Diese Zinserträge seien auch in den Steuererklärungen der jeweiligen Jahre (als Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen) erklärt worden. Die in diesen Jahren der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Beträge entsprächen in etwa auch der Einkommensteuernachzahlung für das Kalenderjahr 1998.
Durch die verspätete Veranlagung zur Einkommensteuer seien sie finanziell auch in der Lage gewesen, die nicht sofort an die Finanzkasse zu zahlenden Beträge so einzusetzen, dass Zinserträge erwirtschaftet worden seien. Ihrer Ansicht nach stünden daher die Zinsaufwendungen für die Einkommensteuernachzahlungen in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erzielten Zinseinnahmen, die ja auch angesetzt worden seien. Daher seien ihrer Ansicht nach die erklärten Werbungskosten abzugsfähig.
Mit Erörterungsschreiben vom 25.9.2002, auf das Bezug genommen wird, trat der Beklagte dieser Auffassung entgegen und lehnte den geltend gemachten Werbungskostenabzug weiter ab. Nachdem die Kläger sich auf dieses Erörterungsschreiben nicht mehr geäußert hatten, lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.9.2003 den Einspruch als unbegründet ab. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) sei ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr gegeben. § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei ersatzlos gestrichen worden (vgl. Schmidt, EStG § 12 Anm. 54).
Hiergegen richtet sich die am 19.10.2003 fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Kläger ihr Begehren im Vorverfahren weiterverfolgen....