Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG steht auch dann nicht zur Verfügung, wenn für bestimmte, abgrenzbare Aufgaben des Arbeitnehmers aus objektiv nachvollziehbaren zwingenden Gründen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
2) Ein Schreibtischstuhl ist ein Arbeitsmittel im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 1, 1 Sätze 3, 3 Nr. 6, § 4 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Der (ledige) Kläger ist als EDV-Organisator bei der Zentralverwaltung einer Warenhauskette (Firma ………) angestellt. Im Streitjahr 1996 war er an 224 Tagen dort tätig. Nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom ….1997 führte er außerhalb seiner normalen Arbeitszeit von zu Hause aus einen telefonischen Bereitschaftsdienst durch. Ihm oblag die telefonische Betreuung der Filialrechner und Kassensysteme bei Soft- und Hardwarestörungen in 74 Filialen. Der Bereitschaftsdienst erfolgte Samstags und Wochentags außerhalb der normalen Bürozeiten ab 17 Uhr. Der Zeitaufwand betrug im Streitjahr 1996 im Durchschnitt 3o – 34 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber übernahm die Anschluß- und laufenden Telefongebühren für einen Telefonanschluß und stellte dem Kläger für die Unterstützung der Filialen per Teleservice einen PC mit Modem-Anschluß zur Verfügung.
Telefonanlage und PC befanden sich in einem vom Kläger in seinem Einfamilienhaus eingerichteten, ausschließlich beruflich genutzten Arbeitszimmer. Das Einfamilienhaus hatte er in 1989 für ……… DM angeschafft. Es weist eine Wohnfläche von 162 qm auf, davon entfallen auf das Arbeitszimmer 19 qm.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten des Hauses (AfA, Schuldzinsen, Strom, Wasser, Heizöl, Schornsteinfeger und Grundbesitzabgaben) mit ……… DM geltend, sowie die Anschaffungskosten für einen Schreibtischstuhl mit ……… DM. Er trug vor, er habe außer dem Bereitschaftsdienst in diesem Arbeitszimmer auch Dispositionen und auftragsbezogene Verwaltungsarbeiten vorgenommen.
Der Beklagte versagte den Abzug der Aufwendungen, weil die berufliche Nutzung des Arbeitszimmer nicht mehr als 5o % der gesamten beruflichen Tätigkeit beanspruche und der Arbeitgeber für die gesamte Tätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Dementsprechend wurde die Einkommensteuer für 1996 im übrigen erklärungsgemäß mit Steuerbescheid vom ….1997 bei einem zu versteuernden Einkommen von ……… DM auf ……… DM festgesetzt.
Der Kläger erhob Einspruch und verwies darauf, daß der Arbeitgeber für den Bereitschaftsdienst keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Außerdem sei der Schreibtischstuhl als Arbeitsmittel anzusehen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom ….1997 zurück. Es sei nicht ausschlaggebend, daß speziell für den Bereitschaftsdienst kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Es sei vielmehr darauf abzustellen, daß überhaupt ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 komme es nicht darauf ab, ob für einzelne, wenn auch zeitlich erhebliche Tätigkeiten, sondern ob für „die”, also für die gesamte Tätigkeit kein Arbeitsplatz vorhanden sei.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 schließe neben den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch ausdrücklich die Kosten der Ausstattung mit ein. Dazu gehöre auch der Schreibtischstuhl.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger ergänzend vorträgt, in seiner normalen Arbeitszeit von 8 und 16,5o Uhr bestehe sein Aufgabengebiet in der Projektplanung, Organisation und Koordination von Erneuerung vorhandener Kassensysteme. Für den außerhalb dieser normalen Arbeitszeit durchgeführten EDV-Bereitschaftsdienst werde ihm vom Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, weil das Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers, in dem er tätig ist, in dieser Zeit geschlossen sei.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid 1996 vom ….1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ….1997 dahin abzuändern, daß die Einkommensteuer 1996 auf ……… DM wegen zu Un- recht nicht angesetzter Werbungskosten von ……… DM herabgesetzt wird,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und den Schreibtischstuhl versagt.
1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – in der Fassung des Jahressteuergesetzes – JStG – 199...