Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauch durch Verzicht auf unentgeltliches Nießbrauchsrecht in Kombination mit dem Abschluß eines unkündbaren Mietvertrags
Leitsatz (redaktionell)
1) Beim unentgeltlichen Nießbrauch oder sonstigen Nutzungsrecht kann der Eigentümer keine Werbungskosten geltend machen, wenn der Berechtigte das Objekt selber nutzt und ihm der Nutzungswert zuzurechnen ist.
2) Der Verzicht auf ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht im Kombination mit dem Abschluß eines einseitig unkündbaren Mietvertrags ändert als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten daran nichts.
Normenkette
AO 1977 § 42; EStG § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Angehörigen.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Kaufmann und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin ist Hausfrau. Nicht umstritten sind die Beteiligungseinkünfte des Klägers im Bereich Vermietung und Verpachtung (Kindertagesstätte … minus 27.821,00 DM).
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 13.08.1976 (UR.Nr. … des Notars Dr. … in …) übertrugen die Eltern des Klägers diesem das in … belegene bebaute Grundstück … 18. Der Kläger hatte bestimmte Belastungen zu übernehmen (Abschn. II Ziffer 5 des Übertragungsvertrages). Als Gegenleistung des Klägers gegenüber den Eltern wurde gem. Abschn. II Ziffer 1 vereinbart, daß sich die Eltern als Gesamtberechtigte auf ihre Lebenszeit das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vorbehielten. Die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch wurde bewilligt, und später auch vollzogen. Schuldrechtlich verpflichtete sich der Kläger, auch die „laufenden Lasten” zu tragen. Sodann enthält Abschn. II 2 die Verpflichtung des Klägers, seine Eltern auf deren Lebenszeit zu betreuen und sie bei Krankheit und im Alter zu pflegen und zu versorgen. Der Kläger durfte auch den übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten seiner Eltern nicht ohne deren Zustimmung bzw. nicht ohne Zustimmung des Längstlebenden von ihnen veräußern. Auf die übrigen Bestimmungen des Vertrages wird der Vollständigkeit halber verwiesen.
Hinsichtlich des übertragenen Grundstücks in … wurden von den Klägern bis einschließlich 1991 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Für das Streitjahr waren umfangreiche Modernisierungsaufwendungen geplant; was letztlich im Haus … im Streitjahr 1992 modernisiert und renoviert wurde, ergibt sich aus einem Aktenvermerk der Kläger vom 29.03.1993 (der Einkommensteuerakte des Beklagten vorgeheftet). Am 03.01.1992 – die Mutter des Klägers war zwischenzeitlich verstorben – schlossen der Kläger und sein Vater … per 01.01.1992 einen Wohnungs-Mietvertrag (nach dem Einheitsmietvertrag), in welchem das Haus in …, … 18 komplett mit Grundstück und Garage für 750,00 DM monatlich zzgl. 100,00 DM monatlich Abschlag auf die Nebenkosten, insgesamt also 850,00 DM monatlich, vermietet wurde. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dem Vermieter (Kläger) stand kein Kündigungsrecht zu. Die Mieten sollten in bar entrichtet werden. Der Vermieter – Kläger – verpflichtete sich überdies, vor Übergabe, spätestens jedoch bis zum 31.12.1992, die Zaunanlage zu erneuern und die Hoffläche zu sanieren. § 17 des Mietvertrages enthielt auch eine Bestimmung über die vorzeitige Beendigung der Mietzeit und Haftung des Klägers als Vermieter für den Fall der Kündigung des Mieters aus wichtigem Grund. Eine Mietanpassung war nach Ablauf von 5 Jahren erstmals frühestens möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag verwiesen.
Am 29.05.1992 bewilligte der Vater und beantragte der Kläger die „gänzliche Löschung des Nießbrauchsrechts”, ohne daß hierfür ein Entgelt gezahlt wurde. Zwischenzeitlich ist der Vater des Klägers ebenfalls verstorben.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Kläger auch eine Anlage V für das Grundstück in … ab. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für dieses Grundstück errechneten die Kläger einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen i.H.v. minus 69.302,00 DM. In den Werbungskosten waren auch Erhaltungsaufwendungen (Reparaturaufwendungen) i.H.v. 76.653,00 DM enthalten. Als Einnahmen aus dem Grundstück hatten die Kläger 10.200,00 DM erklärt (9.600,00 DM Miete für Erdgeschoß und Obergeschoß sowie 600,00 DM Miete für die Garage). Nach Erörterung berücksichtigte der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 18.08.1993 die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Grundstücks in … nicht. In seinen Erläuterungen zum Bescheid berief der Beklagte sich darauf, daß keine außersteuerlichen Gründe ersichtlich seien, das bestehende unentgeltliche Nießbrauchsrecht des Vaters zu löschen und statt dessen einen Mietvertrag abzuschließen. Der Beklagte verwies der weiteren Einzelheit...