Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Auflösung der Ansparabschreibung einer GbR bei Betriebsübernahme durch einen Einzelunternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Eine im Rahmen einer zweigliedrigen Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen gebildete Ansparrücklage nach § 7g EStG geht nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf das dann verbleibende Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters über.
Normenkette
EStG § 7g
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildeten Ansparabschreibung in der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens des einzig verbliebenen Gesellschafters.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Physiotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Der Kläger war im Jahr 2005 zu 50 % an der im Oktober 2001 gegründeten A/B GbR beteiligt, im Rahmen derer ebenfalls physiotherapeutische Leistungen erbracht wurden. Sowohl der Kläger als auch die GbR ermittelten ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 11.10.2001 befand sich unter anderem folgende Regelung:
„Falls ein Gesellschafter kündigt, … so scheidet er aus der Gesellschaft aus. In diesem Falle kann die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Falls infolge Ausscheidens eines Gesellschafters nur ein Gesellschafter verbleibt, geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Gesellschafter über.”
Im Februar 2006 vereinbarten die Gesellschafter nach fristgerechter Kündigung des Gesellschafters B die „Gesellschaftsübernahme” durch den Kläger zum 01.04.2006. Danach sollte der Kläger den Mietvertrag sowie sämtliche Aktiva und Passiva der GbR übernehmen und die Buchwerte in dem verbleibenden Einzelunternehmen fortführen. Den bisherigen Mitgesellschafter B, der einen Abfindungsbetrag in Höhe von 20.000 EUR erhalten sollte, stellte der Kläger ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Vereinbarung zur Gesellschaftsübernahme zwischen B und A” vom 01.02.2006 sowie auf deren Ergänzung vom 02.02.2006, Bl. 41 ff. d.A., verwiesen.
Von der in § 17 des Gesellschaftsvertrags vom 11.10.2001 vorgesehenen Möglichkeit der Anschlusskündigung mit anschließender Liquidation der Gesellschaft machte der Kläger keinen Gebrauch. Er war anschließend als Einzelunternehmer physiotherapeutisch in den Räumen der bisherigen Gemeinschaftspraxis tätig.
In einem beim Beklagten am 15.08.2006 eingegangenen ausgefüllten Vordruck zur Betriebseinstellung gaben der Kläger und der Zeuge B an, dass die Praxis für Physiotherapie der A/B GbR zum 31.03.2006 eingestellt worden sei. Der Kläger führe den Betrieb als Einzelunternehmen fort. Der Zeuge B habe ein neues Unternehmen gegründet.
Die Feststellungserklärung 2005 wurde für die GbR im November 2007 abgegeben. Die beigefügte Gewinnermittlung enthielt unter anderem eine im Gesamthandsvermögen der GbR gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in der vom 16.12.2004 bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung (a.F.) in Höhe von 40.000 EUR. Die Feststellungsbescheide der GbR für die Jahre 2005 und 2006 sind bestandskräftig.
Nachdem die Kläger für das Streitjahr 2007 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer entsprechend mit Bescheid vom 31.03.2009 fest. Die Festsetzung stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 der Abgabenordnung (AO).
Die Kläger reichten daraufhin eine Einkommensteuererklärung nebst Gewinnermittlung für das Einzelunternehmen des Klägers ein. Diese enthielt unter anderem die erfolgswirksame Auflösung der zuvor im Gesamthandsvermögen der GbR gebildeten Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. i.H.v. 40.000,– EUR. Da er die Praxis der GbR übernommen habe, müsse die Rücklage in 2007 aufgelöst werden. Daneben machte der Kläger eine Ansparabschreibung für Existenzgründer gem. § 7g Abs. 7 und 8 EStG a.F. i.H.v. ebenfalls 40.000 EUR geltend.
Am 26.11.2009 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.
Im Rahmen einer beim Kläger im März 2011 durchgeführten abgekürzten Außenprüfung kam der Beklagte zu der Feststellung, dass hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, für die in 2007 ein Investitionsabzugsbetrag als Betriebsausgabe abgezogen worden sei, in den Jahren 2008 und 2009 keine Anschaffungen erfolgt seien. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen werde dies auch für 2010 unterstellt. Der Investitionsabzugsbetrag sei daher in 2007 gewinnerhöhend aufzulösen.
Am 02.05.2011 erließ der Beklagte einen entsprechenden auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG in der ab dem...