Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Nachgehend
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ….1997 wird der Einkommensteuerbescheid für 1990 vom ….1995 geändert und die Steuer auf…,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 52 v.H., der Beklagte zu 48 v.H..
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr 1990 und auch in den Jahren davor als Arbeitnehmer der … AG, …, einer Konzerntochter der …, nichtselbständig tätig. Da er ab 1987 – so auch im Streitjahr 1990 – nicht im Inland (sondern als sog. entsendeter Arbeitnehmer oder Foreign Service Employee in B und S) tätig war, war er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – nicht unbeschränkt, sondern lediglich beschränkt einkommensteuerpflichtig. Daher wurde für 1990 eine Veranlagung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht durchgeführt und die Bemessungsgrundlage dabei entsprechend der eingereichten Steuererklärung angesetzt. Laut Einkommensteuerbescheid vom ….1992 ergab sich keine Steuerschuld, da der Kläger lediglich einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte, der zur Erhöhung seines Verlustabzugs führte; hierüber erhielt der Kläger am ….1992 einen Bescheid (nach § 10 d Abs. 3 EStG) über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs in Höhe von…,– DM zum 31.12.1990.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der … AG wurde festgestellt, daß die…, dem Kläger im Jahre 1986 (erstmals) ein vererbliches, nicht handelbares und – stufenweise – erst nach Ablauf von 1 – 3 Jahren, spätestens bis zum Ablauf von 10 Jahren ausübbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von … shares (=Aktien) der…), zu einem bestimmten Übernahmepreis, der dem damaligen Börsenkurs entsprach, eingeräumt hatte. Diese shares wurden später im Verhältnis 1:4 gesplittet, so daß der Kläger ein Optionsrecht auf … Anteile hatte. Dieses Recht hatte der Kläger 1990 für …. Anteile ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Börsenkurs der Anteile bei Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 1,64 DM/1 $ um…,– DM höher als der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts.
Die Ausübung des Optionsrechts sah folgendermaßen aus: Durch die Ausübung erhielt der Kläger aus dem „… common stock” die durch das Optionsrecht zu seinen Gunsten reservierten Aktien. Der Kaufpreis wurde von der…, einer Bank, vorfinanziert, die gleichzeitig die Anweisung erhielt, die Aktien zu verkaufen. Diese wurden dann zum aktuellen Marktkurs veräußert. Mit dem Veräußerungserlös wurde die Vorfinanzierung des Kaufpreises von … abgedeckt und der Restbetrag wurde dem Kläger auf dem Konto bei der … gutgeschrieben. Der Vorgang berührte nicht die laufenden Lohnzahlungen des Klägers, der als Foreign Service Employee die Wahl hatte, sich einen Teil seines Gehalts in Deutschland auzahlen zu lassen, allerdings mit entsprechender Weiterbelastung an die Gesellschaft im Ausland (hier: S), für die er tätig war. Von dieser Wahlmöglichkeit hatte der Kläger bis März 1990 keinen Gebrauch gemacht, so daß die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt zu 100 % von der … S… durchgeführt wurde, die das Gehalt auszahlte. Ab April 1990 hatte der Kläger einen Gehaltssplit gewählt, wonach 30 % des Gehalts in Deutschland ausbezahlt wurde (unter entsprechender Weiterbelastung nach S…), 70 % wurden in S… ausgezahlt; auch in dieser Zeit wurde die Lohn- und Gehaltsabrechnung in S… durchgeführt.
Das Finanzamt sah die Differenz von … DM als Arbeitslohn des Jahres 1990 an und setzte unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (in Höhe von 2.000,– DM) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von…,– DM an. Der ausdrücklich so bezeichnete „geänderte Einkommensteuerbescheid” 1990 vom ….1995 wurde unter Ansatz dieser Einkünfte unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Dabei wurde unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG kein Verlustausgleich mit dem erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung durchgeführt. In der Anlage zum Bescheid wurde die Ansicht vertreten, daß dem Kläger mit Ausübung der Option am ….1990 in Höhe des Wertunterschieds zwischen dem Kurswert der Aktien bei Einräumung und Ausübung der Option ein Entgelt bzw. ein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sei. Für diese Einkünfte habe die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht, da hierfür das Jahr der Zusage des Optionsrechts, also 1986, maßgebend sei, weil die Zusage von der Arbeitsleistung in diesem Jahr „abhängig” sei. In 1986 sei der Kläger in vollem Umfang unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs li...