Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung für private Pkw-Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
Die 1%-Regelung für die private Pkw-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß. Die Regelung wäre auch nicht deshalb verfassungswidrig, wenn bei deren Anwendung umsatzsteuerpflichtige Unternehmer eine höhere Kfz-Nutzung zu versteuern hätten, als Arbeitnehmer.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 4, 4 S. 2; GG Art. 3; EStG § 6 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Höhe des Ansatzes für die private KFZ-Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung und für die private Telefonnutzung.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr – 1996 – gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als … u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich im Streitjahr ein KFZ, …, das der Kläger im Juni 1994 zum Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von … DM erworben hatte.
In der Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM. In der Gewinnermittlung hierzu berücksichtigte er dabei eine private KFZ-Nutzung zu 15 v.H. in Höhe von … DM und eine solche zu 0 v.H. in Höhe von … DM. Zudem setzte er bei jährlichen Telefonkosten in Höhe von … DM eine private Telefonnutzung zu 15 v.H. in Höhe von … DM an.
Der Beklagte folgte der Erklärung im Einkommensteuerbescheid 1992 vom 2. Juni 1997 hinsichtlich der privaten KFZ- und Telefonnutzung nicht und berücksichtigte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM. Dabei erhöhte er den Anteile der privaten Telefonnutzung auf … DM, berücksichtigte – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – weitere Betriebsausgaben in Höhe von … DM nicht und ermittelte die private KFZ-Nutzung unter Anwendung der 1 v.H.-Regelung und unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … DM mit … DM. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Hiergegen legten die Kläger am 24. Juni 1997 Einspruch ein, mit dem sie u.a. im wesentlichen geltend machten, es sei mathematisch unlogisch, bei der Ermittlung der Entnahme für private Nutzung des betrieblichen Telefons und KFZ die Umsatzsteuer auf den Bruttobetrag noch einmal „draufzurechnen”; dies gelte insbesondere, weil die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zusätzlich nach § 12 EStG nicht abzugsfähig sei. Zudem habe der Beklagte einen falschen Bruttolistenpreis einschließlich Überführungskosten zugrundegelegt. Mit Bescheid vom 10. Juli 1997 änderte der Beklagte die Einkommensteuer zur Abhilfe hier nicht erheblicher weiterer Streitpunkte ab; im übrigen ließ er die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert. Auf einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11. Juli 1997 vermerkte der Beklagte hierzu, dass die Berücksichtigung des zutreffenden geminderten Brutto-Listenpreises für das KFZ keinen Tabellensprung laut Einkommensteuertabelle auslöst.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1997 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die Kläger haben am 6. Oktober 1997 Klage erhoben.
Sie machen geltend, die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zur 1 v.H.-Regelung sei verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe ab 1996 eine Regelung, wie sie sich bis 1995 bereits für die Bemessung der KFZ-Nutzung bei Überlassung eines KFZ an einen Arbeitnehmer bewährt habe, auch für die Betriebsinhaber einfügen wollen. Da er aber das Zusammenspiel zwischen den Regelungen des § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG zum Entnahmewert und § 12 Nr. 3 EStG zur Nichtabzugsfähigkeit der Eigenverbrauchsumsatzsteuer gänzlich verkannt habe, ergebe sich durch die unglückliche Gesetzesfassung, dass der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer einen höheren Privatanteil zu versteuern habe, als ein Arbeitnehmer oder ein umsatzsteuerfreier Unternehmer. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittele für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen und die anderen Personengruppen gleiche Werte für die private KFZ-Nutzung, obwohl der Unternehmer durch den Vorsteuerabzug geringere Aufwendungen habe. Weil der Unternehmer die Eigenverbrauchsumsatzsteuer nicht abziehen dürfe, sei es logisch und konsequent, für ihn eine Bemessungsgrundlage auf der Basis von Nettowerten zu berücksichtigen, damit beide nicht abziehbare Aufwendungen, nämlich der Nettoentnahmewert und die Eigenverbrauchsumsatzsteuer denselben Wert ergäben wie bei nicht umsatzsteuerlichen Unternehmern oder Arbeitnehmern. Seltsamerweise ergäben sich aber bei der Fahrtenbuchregelung für beide Unternehmergruppen gleiche Brutto-Werte. Dies zeige schon, dass die Gesetzesformulierung verfassungswidrig sei, da gleiches – nämlich die private KFZ-Nutzung – bei bestimmten Personengruppen ungleich behandelt werde. Wenn der Beklagte demgegenüber darauf verweise, dass sie den tatsächlichen Nutzungsanteil durch die genaue Aufzeichnung der Kraftfahrzeugnutz...