rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens in eine GbR
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Ansparrücklage muss sich auf eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition beziehen.
2) Die Ansparrücklage ist nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet.
3) Die Bildung einer Ansparrücklage ist nicht (mehr) zulässig, wenn das Einzelunternehmen, für das die Rücklage gebildet werden soll, im Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage bereits in eine GbR eingebracht worden ist.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3 S. 1, Abs. 6-7, 3
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger zum Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 3, 6 und 7 Einkommensteuergesetz – EStG – (Ansparrücklage für Existenzgründer) berechtigt war.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1998 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Zum 01.07.1999 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in die „…”, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, ein. Diese GbR, an der neben dem Kläger ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist, betätigt sich ebenfalls im Bereich der Unternehmensberatung.
In der am 03.08.1999 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 1998 erklärte der Kläger einen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn i.H.v. 219.896 DM.
Im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 26.11.1999 erfasste der Beklagte den erklärten Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Hiergegen legte der Kläger am 23.12.1999 Einspruch ein. Er vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem erzielten Gewinn um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handele. Außerdem beantragte er die Berücksichtigung einer Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG i.H.v. 100.000 DM. Sein Gewinn sei demzufolge auf 119.896 DM zu reduzieren. Auf Aufforderung des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er beabsichtige, im Jahr 1999 und den folgenden Kalenderjahren einen PKW, neue Software und neues Büromobiliar anzuschaffen sowie einen Austausch bzw. eine Erweiterung der EDV-Anlage und der Geschäftsausstattung vorzunehmen. Die Gesamtinvestitionssumme gab der Kläger mit 200.000 DM an.
Mit Schreiben vom 18.04.2000 kündigte der Beklagte an, hinsichtlich der streitigen Frage der Qualifizierung der Einkünfte dem Einspruch des Klägers abzuhelfen, den Gewinn jedoch um 3.070 DM zu erhöhen. In dem gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Einkommensteuerbescheid vom 30.05.2000 setzte der Beklagte den Gewinn des Klägers daher i.H.v. 222.966 DM an. Entgegen seiner Ankündigung berücksichtige der Beklagte den Gewinn aber weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er gewährte daher auch einen Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG a.F. i.H.v. 5.929 DM.
Bezüglich der geltend gemachten Ansparrücklage für Existenzgründer blieb der Einspruch erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 20.12.2000 wies der Beklagte den Einspruch insoweit als unbegründet zurück. Der Beklagte vertrat die Ansicht, im Streitfall könne der Kläger keine Ansparrücklage für Existenzgründer bilden, da im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage bereits festgestanden habe, dass die Investitionen nicht mehr im Rahmen des Einzelunternehmens des Klägers vorgenommen werden können. Außerdem bestünden ernstliche Zweifel an einer bereits im Jahr 1998 bestehenden Investitionsabsicht, da in der ursprünglich am 03.08.1999 eingereichten Gewinnermittlung für 1998 keine Ansparrücklage enthalten gewesen sei. Ferner seien auch keine objektiven Merkmale vorgetragen bzw. nachgewiesen worden, die für die vom Kläger behauptete Investitionsabsicht sprechen könnten. Es seien vor allem keine wirtschaftlichen Gründe erkennbar, warum die Rücklage nicht im Rahmen der GbR gebildet worden sei. Insoweit liege die Vermutung nahe, dass die Bildung der Ansparrücklage ausschließlich dem Zweck gedient habe, die Steuervergünstigung bei dem Einzelunternehmen in voller Höhe und nicht lediglich anteilig entsprechend der Gewinnbeteiligung an der GbR in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei es sachgerecht, im Streitfall höhere Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht zu stellen, da bei einer Existenzgründerrücklage kein Ausgleich des durch die Ansparrücklage erzielten Steuerstundungseffekts über einen Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG erfolge.
Mit der am 19.01.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe seine Prozessbevollmächtigten während einer Unterredung im Dezember 1999 darüber informiert, dass er die feste Absicht habe, einen PKW, neue Software und neues Büromobiliar anzuschaffen sowie einen Austausch und eine Erweiterung der EDV-Anlage und der Geschäftsausstattung vorzunehmen. Über die Möglichkeit der Bildung einer Existenzgründerrücklage habe ihn sein Vorberater nicht hingewiesen, da diese anson...