Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung eines Grundstücks zur Hebung eines Bodenschatzes; Maßgeblichkeit der bergrechtlichen Einstufung eines Bodenschatzes; Zurechnung und Entstehungszeitpunkt des Wirtschaftsgutes bergfreier Bodenschatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern der Bodenschatz weder zu einem landwirtschaftlichen noch zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört.
2. Eine unzutreffende bergrechtliche Einstufung eines allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Rohstoffvorkommens hat keine steuerrechtlich zu beachtende konstitutive Bedeutung (hier: grundeigener oder bergfreier Bodenschatz).
3. Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 8 BBergG -die dem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, in einem bestimmten Feld, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben- entsteht ein bergfreier Bodenschatz originär als selbständiges -seinem Wesen nach immaterielles- Wirtschaftsgut.
4. Ist der Grundeigentümer nicht Bewilligungsinhaber, erlangt er das Eigentum an einem bergfreien Bodenschatz weder für den der Bewilligung nach § 8 BBergG vorangegangenen Zeitraum --in dem der bergfreie Bodenschatz herrenlos ist und steuerlich nicht existent-- noch nach Aneignung des bergfreien Bodenschatzes durch den Gewinnungsberechtigten, den Bewilligungsinhaber.
Normenkette
AO 1977 § 39; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 7, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; BBergG § 3 Abs. 4, § 8
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund eines Kiesentnahmevertrags streitig.
Die Klägerin ist als Erbin Rechtsnachfolgerin ihres am 23. Februar 1994 verstorbenen Vaters .... Herr ... Eigentümer des ca. 3,5 ha großen Flurstückes ... in der Gemeinde .... Auf diesem Grundstück wurden seit den 70-iger Jahren Kiese und Sande im Tagebau abgebaut. Seit 1985 erfolgte der Abbau durch die ... ... und deren Rechtsnachfolgerin, die ... Die ... GmbH & Co KG schloß am 15. Januar 1991 mit den Herren ... und ... einen Vertrag, der ihr vom 1. Juli 1990 an bis zum 30. Dezember 1991 gestattete, entgeltlich auf deren Grundstücken Kiese und Sande zum eigenen oder fremden Bedarf wie bisher in eigener unternehmerischer Verantwortung abzubauen. Das Vertragsverhältnis wurde nach dem Scheitern von Nachverhandlungen über das Entgelt im Frühjahr 1992 beendet.
Am 24. September 1992 schloß Herr ... mit der Fa. ... ... hinsichtlich seines Grundstückes einen Kiesentnahmevertrag ab. Danach hatte die Firma ... für jeden abgefahrenen Kubikmeter feste Masse einen Betrag von 1,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Ferner räumte Herr ... der Firma ... für die Dauer des Vertrages ein Überfahrtsrecht an seinen Grundstücken ein, das durch die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch abgesichert werden sollte (§ 7). Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und sollte spätestens mit dem Ende der Ausbeute enden. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages war die Firma ... an einer Wiederverfüllung der ausgebeuteten Flächen mit sauberem Füllboden interessiert, so daß sie einer landwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden könnten. Herr ... erklärte sich vorbehaltlich näherer Absprachen damit grundsätzlich einverstanden. Der gewinnbare Kiessandvorrat wurde nach Messungen vom 24. Juni 1994 für das Flurstück ... mit 65.900 cbm = 112.000 t ermittelt. Mit zwei Rechnungen vom 16. September 1994 und 11. Januar 1996 stellten die Kläger der Fa. ... unter Berücksichtigung von 15 % Umsatzsteuer jeweils Gesamtbeträge von ... DM in Rechnung.
In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1994 gaben die Kläger auf der Anlage V Einkünfte von ... DM aus Kiessandentnahme an. Von den Einnahmen über ... DM zogen sie ihre Aufwendungen für die Massenermittlung über ... DM sowie Abschreibungen von ... DM ab. Dementsprechend erklärten sie im Veranlagungszeitraum 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ... DM, indem sie von den Einnahmen über ... DM Abschreibungen von ... DM vornahmen. Der Beklagte folgte diesen Ansätzen nicht und teilte den Klägern seine abweichende Meinung mit seinem Schreiben vom 21. August 1996 mit. Da auch nach einer Erinnerung keine Stellungnahme der Kläger einging, setzte der Beklagte mit seinen Bescheiden vom 22. November 1996 für 1994 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) von ... DM eine Einkommensteuer von ... DM und für 1995 unter Berücksichtigung von Einkünften aus VuV von ... DM eine Einkommensteuer von ... DM fest.
Dagegen legten die Kläger am 5. Dezember 1996 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, daß der Beklagte zu Unrecht Absetzungen für Substanzverlust versagt habe. Nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes (§ 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 und § 7 Abs. 1) seien das Grundstück und das Kiesvorkommen zum 1. Juli 1990 zu bewerten ge...