Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Höhe der Bewertung eines Nachlaßgrundstücks und ob die Rückwirkung des neuen Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) auf den 01.01.1996 verfassungsgemäß ist.
I.
Mit Erbvertrag vom … 1991 (UrNr. … Bl. 10/FA-Akte) vermachte die am 19. Mai 1996 verstorbene Erblasserin (Erblin) … der Astin ihren Erbanteil zu einem Viertel am Nachlaß des 1945 verstorbenen …. Dessen Nachlaß bestand nur noch aus 1/4 Anteil an dem bebauten Grundstück … (2127 qm), das die Astin mit ihrem Mann und der Erblin gemeinsam bewohnt hatte. Die restlichen 3/4 des Grundstücks hatte der Ehemann der Astin bereits 1964 käuflich von den Miterben erworben. Gleichzeitig schloß die Erblin mit der AStin und deren Ehemann notariell einen Vertrag (s. Bl. 12/FA), wonach sie sich verpflichtete, im Wege des Vertrags unter Lebenden zugunsten der Astin zu Lebzeiten, nicht ohne deren Zustimmung über den Grundstücksanteil zu verfügen, insbesondere keine Veräußerungen oder Belastungen vorzunehmen.
Mit ErbStbescheid vom 07.11.1997 setzte der Antragsgegner, das Finanzamt (FA) gegen die Astin wegen des von ihm mit 390.000 DM geschätztem Grundstückserwerbs ErbSt in Höhe von 87.400 DM fest (Bl. 82/FA).
Über den dagegen erhobenen Einspruch hat das FA bisher nicht entschieden.
Mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) macht die Astin geltend, daß auf sie kein Grundstücksanteil, sondern ein Miterbenanteil übergegangen sei, der nicht mit dem gemeinen Wert bewertet werden könne, weil die Erblin über ihren Erbanteil am Nachlaß … aufgrund der erbvertraglichen Bindung nicht verfügen habe können. Außerdem fehle es an einer Bereicherung, weil sie bereits zu Lebzeiten wirtschafliche Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, spätestens mit dem Wegzug der Erblin ins Altersheim im Jahre 1992, § 39 Abs. 2 Ziff. 1 AO gelte für alle Steuern. Außerdem hätten sie und ihr Ehemann von 1964 bis 1992 erhebliche Gegenleistungen erbracht, um die Einsetzung als Vermächtnisnehmerin durch die Erblin zu erlangen. Dies ergebe sich aus dem Erbvertrag vom … 1991. Da sie bereits mit Abschluß dieser Verträge das wirtschaftliche Eigentum erworben habe, sei der Erwerb mit dem damaligen steuerlichen Einheitswert des Grundstücks und damit mit 12.425 DM anzusetzen. In dieser Höhe habe auch ihr Ehemann der Erblin diesen Preis in einem Zivilprozeß als Honorar „verrechnet” und dafür die Vermächtniseinsetzung der Astin mit Testament vom 7. Dezember 1964 erhalten (Bl. 7/FA). Lediglich aus psychologischen Gründen und Rücksicht auf die Gefühle der Erblin sei auf eine förmliche Übereignung verzichtet worden. Außerdem hätten sie und ihr Ehemann bereits seit 1963 über ihren Anteil am Grundstück sämtliche Kosten des Grundstücks getragen und sich mit dem Erbvertrag zu einer Weitertragung bis zum Tod der Erblin verpflichtet. Der Erblin sei ein Nutzungsrecht von 1000 qm eingeräumt worden, obwohl ihr nur die Hälfte zugestanden wäre. Der Ehemann der Astin, von Beruf Rechtsanwalt, habe sie 30 Jahre lang unentgeltlich beraten und für sie Prozesse geführt. Die Erblin sei von der Astin ca. 30 Jahre lang unentgeltlich betreut worden. Auf eine Erweiterung des Gebäudes sei der Erblin zuliebe verzichtet worden. Die Rechtsposition der Astin bereits zu Lebzeiten sei zumindest eine nach § 146 Abs. 7 BewG zu beachtende Belastung und Beschränkung des Eigentumsrecht der Erblin. Außerdem habe somit zum Zeitpunkt des Erbfalls das Grundstück keinen Verkehrswert mehr gehabt, so daß nur dessen „Rechtshülse” von dem neuen Erbschaftsteuerrecht erfaßt werde.
Vor allem verstoße jedoch die ErbStfestsetzung gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Bei einer nunmehrigen Bemessungsgrundlage von 488.000 DM hätte es Übergangsregelungen bzw. Billigkeitsmaßnahmen bedurft, um eine vierzigfache Erhöhung der bisherigen jahrzehntelang geltenden Bemessungsgrundlage zu vermeiden. Außerdem sei die Neuregelung zur Bedarfsbewertung von Grundstücken verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis sei auch der Präsident des FG München in DStR 1997, 349 ff. gekommen. Außerdem folge aus einem von Prof. … erstellten Gutachten, daß die ErbStfestsetzung in diesem Jahr verfassungswidrig sei, weil die Vermögensteuer (VSt), deren Wegfall die neue ErbSt kompensieren sollte, noch bis Ende 1996 gelte. Desweiteren trägt die Astin vor, daß aufgrund des Erlasses des Bay. Staatsministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 1997 (DStR 1997, 1851) bei der Mindestbewertung von Grundstücken es nicht auf die rechtlich zulässige, sondern auf die tatsächlich ausgenutzte Geschoßflächenzahl ankomme (auf den Schriftsatz vom 02.06.1998 wird insoweit verwiesen).
Mit Bescheid vom 24. September 1998 (Bl. 112/FG-Akte) setzte das FA münchen für Grundbesitz und Verkehrssteuern den Stichtagswert des Grundstücksanteils auf 433.000 DM fest. Dementsprechend erhöhte mit ErbStbescheid vom 8. Oktober 1998 das...