Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertraglich übernommene Grunderwerbsteuer einer Objektgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Grunderwerbsteuer, die der Erwerber von Anteilen einer Objektgesellschaft übernimmt, ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Normenkette
AO §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird bis zum bestandkräftigen bzw. rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2002 für die Zweite Parzelle A Businesspark GmbH & Co. KG ausgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft zur Verwirklichung eines geschlossenen Immobilienfondsprojekts, ist eine GmbH & Co. KG, bei der nicht nur eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, sondern auch drei Kommanditisten, die natürliche Personen sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und die Vermietung eines Bürogebäudes in A, zu dessen Verwirklichung sich die Klägerin an der X GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft) beteiligte. Die Objektgesellschaft ist Eigentümerin des Bürogebäudes in A und erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Vermietung des Bürogebäudes.
Mit Kauf- und Abtretungsvertrag sowie Vereinbarung über das Ausscheiden und den Eintritt von Gesellschaftern vom 27. Juli 2001 (Kaufvertrag) erwarb die Klägerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag, dem 28. Februar 2002, sämtliche Kommanditanteile von den Kommanditisten der Objektgesellschaft; die Kommanditanteile wurden mit Wirkung zum 28. Februar 2002 an die Klägerin abgetreten. Weiter traten der Objektgesellschaft mit Wirkung zum 28. Februar 2002 drei weitere natürliche Personen als zur Geschäftsführung befugte Kommanditisten bei. Die Klägerin hält aufgrund des Kaufvertrags 99,98 % der Kommanditanteile der Objektgesellschaft. Die Komplementärin der Objektgesellschaft ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Objektgesellschaft beteiligt.
Wegen des Gesellschafterwechsels setzte das Finanzamt A mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 gegenüber der Objektgesellschaft Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.634.640 EUR fest. Nach § 8 Ziff. 1 des Kaufvertrags, zu dessen Vertragsparteien neben der Klägerin und den bisherigen Kommanditisten der Objektgesellschaft u. a. auch die Objektgesellschaft selbst zählte, sollten Steuererstattungen und Steuernachzahlungen für Sachverhalte vor dem Stichtag zu Lasten der bisherigen Kommanditisten gehen, wobei dies – mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer – auch für etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Abtretung der Kommanditanteile anfallende Steuern gelten sollte, die zu Lasten der Objektgesellschaft erhoben werden. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde die zu zahlende Grunderwerbsteuer im Ergebnis von der Klägerin übernommen.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin die getragene Grunderwerbsteuer in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach Durchführung einer Außenprüfung u. a. für das Streitjahr erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Grunderwerbsteuer im geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 vom 20. Juni 2008 nicht in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung an, sondern beurteilte die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten und ließ insoweit lediglich einen der Höhe nach unstreitigen AfA-Betrag von 36.585 EUR zum Abzug zu.
Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2011 I R 2/10 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 2011, 761), das nach ihrer Auffassung auf den Streitfall zu übertragen sei.
Bei der Grunderwerbsteuer handle es sich um eigenen Aufwand der Klägerin, der verfahrensrechtlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Klägerin und nicht der der Objektgesellschaft zu berücksichtigen sei. Im Bereich der Überschusseinkünfte gebe es den Begriff des Sondervermögens nicht, da § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht anwendbar sei. Mieteinnahmen eines Gesellschafters, die dieser z. B. aus der Vermietung eines von ihm fremdfinanzierten Grundstücks an die vermögensverwaltende Personengesellschaft erziele, seien gleichermaßen in dessen persönlicher Einkommensteuererklärung zu erfassen, wie die mit diesen Mieteinnahmen unmittelbar in Zusammenhang stehenden Zinsaufwendungen des Gesellschafters. Für Sonderwerbungskosten, die steuerlich auf Gesellschaftsebene zu berücksichtigen seien, obwohl der Gesellschafter sie getragen ha...