Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagefrist. Ersatzzustellung
Leitsatz (redaktionell)
Die Klagefrist wird mit der Ersatzzustellung an einen 17-jährigen Familienangehörigen in Gang gesetzt, wenn der Postbedienstete bei dem Familienangehörigen von einer erwachsenen und einsichtsfähigen Person ausgehen durfte.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1; AO §§ 366, 122, 124 Abs. 1 S. 1; VwZG §§ 1-2, 3 Abs. 3; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am 19.04.1984 geborenen C. Mit Bescheid vom 18.05.2006 hob die Beklagte (Familienkasse –FK–) die Kindergeldfestsetzung für C ab dem 01.02.2006 auf und forderte das für Februar 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld von der Klin zurück. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2006 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am Dienstag, den 01.08.2006 an das weitere im Haushalt der Klin wohnende Kind L (geb. 04.07.1989) übergeben.
Hiergegen richtet sich die am Montag, den 04.09.2006 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Die Klageschrift wurde ausweislich des Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG am Freitag, den 01.09.2006, 15.34 Uhr, bei der Post aufgegeben.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Die Klage sei nicht verspätet, da die Klin mit ihrem Ehemann in Urlaub gewesen sei und daher das von der Tochter entgegengenommene Schreiben erst am 04.08.2006 erhalten habe. Rein vorsorglich wird Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Die Klage sei auch begründet, da C weiterhin im ehelichen Haushalt lebe und sich laufend...