Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA-Italien und DBA-Spanien. DBA Italien und Spanien. Ansässigkeitsbescheinigung. Ablehnung von Anträgen auf Ausstellung von Wohnsitzbestätigungen bzw. Freistellungsbescheinigungen nach dem DBA Deutschland/Italien bzw. Deutschland/Spanien
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Ansässigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien bzw DBA-Spanien genügt es, dass sie ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Unerheblich ist, dass eine solche Körperschaft nach inländischem Recht auf Grund der Verleihung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der grundsätzlichen Freistellung von der Besteuerung dieser Körperschaften, soweit sie im hochzeitlichen Bereich tätig sind, tatsächlich nicht der (unbeschränkten) Steuerpflicht unterliegt.
2. Bei der Ablehnung der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung durch das FA handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da die Bescheinigung über die Ansässigkeit nach Art. 4 DBA Italien bzw DBA Spanien aufgrund der reinen Nachweisfunktion ohne Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt, sondern sonstiges Verwaltungshandeln darstellt.
Normenkette
DBA ITA Art. 4 Abs. 1; DBA ESP Art. 4 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 1; AO 1977 § 118
Tenor
1. Die Ablehnungsbescheide vom 10. März und 23. April 1999 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2000 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bescheinigen, dass sie im Sinne des jeweiligen Art. 4 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Spanien in Deutschland ansässig ist.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Klägerin, einem Jesuitenorden, ist vom Bayerischen Kultusministerium der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. Sie betreibt im hoheitlichen Bereich eine Hochschule für Philosophie. Hier fließen ihr aus Gastprofessuren, Vorträgen, Urheberrechten etc. ihrer Ordensmitglieder Honorare bzw. Lizenzen zu. Daneben unterhält sie einen Betrieb gewerblicher Art. (Vermietung von Tiefgaragenplätzen).
Anträge der Klägerin vom 1. März und 15. April 1999 auf Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen für Lizenzgebühren nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Italien bzw. Spanien lehnte das beklagte Finanzamt (Finanzamt) mit Schreiben vom 10. März bzw. 23. April 1999 ab. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Ausstellung von Bescheinigungen über ihre Ansässigkeit im Inland. Zur Begründung verweist sie auf den jeweiligen Art. 4 der DBA Italien und Spanien. Danach sei eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig sei. Sie habe als juristische Person ihren Sitz in …, dort befinde sich auch die Geschäftsleitung. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sei sie in Deutschland steuerpflichtig. Zwar werde die Steuerpflicht im Sinne der Art. 4 DBA als unbeschränkte Steuerpflicht verstanden, doch komme es nicht darauf an, dass tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte erzielt oder einer Besteuerung unterworfen würden. Diese abstrakte Steuerpflicht beziehe sich nach allgemeiner Meinung nicht auf irgendeine Steuerart, sondern auf den Grundtatbestand einer sogenannten Inländerbesteuerung wie er in den jeweiligen § 1 des Einkommensteuergesetzes und des KStG seinen gedanklichen Ausdruck gefunden habe.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts komme es nicht darauf an, dass sie nicht ausdrücklich und insgesamt dem § 1 Abs. 1 KStG unterworfen sei, sondern gemäß Nr. 6 der Vorschrift nur mit einem Betrieb gewerblicher Art. Subjekt der Körperschaftsteuer seien nicht die Betriebe gewerblicher Art, die unselbständiger Teil der Juristischen Person seien und mangels entsprechender Organe weder handlungsfähig seien noch als Subjekt von Vollstreckungsmaßnahmen dienen könnten, sondern die Juristische Person des öffentlichen Rechts, wegen ihres Betriebes. Wenn § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG die Betriebe für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig erkläre, seien es auch die sie unterhaltenden Personen des öffentlichen Rechts.
Jede andere Interpretation führe zu Widersprüchen im Gesetz. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG seien all...