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FG München Gerichtsbescheid vom 25.10.1995 - 13 K 2447/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1986, 1987, 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen IV R 84/95)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

In der Sache sind verschiedene Betriebsausgaben des Klägers streitig. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Kiefernorthopäde wurden für die Streitjahre 1986–1988 vom Beklagten (Finanzamt) gesondert festgestellt.

Aufgrund einer Betriebsprüfung (BP) wurden Betriebsausgaben i.H.v. 315.534 DM (1986), 225.724 DM (1987) und 109.612 DM (1988) vom Finanzamt nicht berücksichtigt (Tz. 3.01 und 3.15 des BP-Berichts vom 30. Oktober 1991). Im Einspruchsverfahren gegen die geänderten Feststellungsbescheide 1986–1988 vom 08. Februar 1990 kam es in folgenden Streitpunkten zu keiner Einigung:

  1. AfA auf Praxisinventar im Werte von angeblich 480.000 DM, das der Kläger mit Praxisübergabevertrag vom 02. Oktober 1995 erworben hatte. Welche Gegenstände im einzelnen erworben wurden, ist bisher nicht geklärt. Als Abschreibungszeitraum wurden einvernehmlich 3 Jahre zugrundegelegt;
  2. nachträgliche Betriebsausgaben i.H.v. 160.000 DM für 1986 und 2.077 DM für 1987;
  3. Steuerberatungskosten i.H.v. 7.800 DM für 1986– 1988.

Wegen der Höhe der strittigen Betriebsausgaben wird auf die Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 30. Mai 1995 (Bl. 51 f. FG-Akte) verwiesen sowie auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 07. Juli 1994.

Die Einsprüche blieben in diesen Punkten erfolglos.

In der Klageschrift vom 09. August 1992 heißt es im wesentlichen:

„… erheben wir namens und im Auftrag des Kläger Klage und bitten um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der wir – vorbehaltlich einer Klageerweiterung – beantragen werden: 1. … die Einkünfte aus selbst...

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