rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechenbarer Verlust i. S. von § 15 a Abs. 4 EStG. negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten „erbrachte” Einlage bedeutet tatsächlich geleistete Einlage, nicht: gesellschaftsvertraglich vereinbarte Pflichteinlage. § 15 a Abs. 1 unterscheidet nicht zwischen Pflichteinlage und Hafteinlage
Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblich für die Entstehung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten i. S. von § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht die nominale Höhe der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Pflichteinlage, sondern die tatsächlich geleistete Einlage. „Geleistet” ist eine Einlage, die in Geldeswert besteht erst dann, wenn sie dem Konto des Leistungsempfängers (der KG) gutgeschrieben ist.
2. § 15 a Abs. 1 Satz 2 ESt trifft keine Regelung für eine von der Pflichteinlage abweichende Hafteinlage, sondern regelt den Fall der sog. überschießenden Außenhaftung
Normenkette
EStG § 15a Abs. 4, 1 Sätze 1, 3; HGB § 171 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wurde 1994 gegründet und am 6. Dezember 1994 in das Handelsregister eingetragen. Mit Sitzverlegung in den Bezirk des Beklagten (Finanzamt –FA–) erfolgte am 4. Dezember 1995 eine Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Persönlich haftende Gesellschafterin war die Firma T. (T.) GmbH in M. (M.). Gründungskommanditisten sind die W. AG mit Sitz in M. mit einer Einlage von 100.000 DM und eine natürliche Person Dr. K. (K.) mit einer Einlage von 30.000 DM. Die persönlich haftende Gesellschafterin (die GmbH) war weder am Vermögen noch am Ergebnis der Klägerin beteiligt.
Weitere Kommanditistin ist eine in M. ansässige Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für die von ihr treuhänderisch gehaltenen und verwalteten Anteile der Treugeber. Die alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft stand der GmbH zu.
Zweck der Gesellschaft ist der Bau und der Betrieb von Seniorenanlagen, insbesondere einer Seniorenresidenz in K. (Kö).
Das Wirtschaftsjahr läuft vom 16. Dezember. 15. Dezember des nächstfolgendes Jahres.
Mit Kaufvertrag vom 29. November 1994 erwarb die Klägerin ein ca. 12.500 qm großes Grundstück in Kö und errichtete hierauf eine Seniorenresidenz mit 160 Plätzen. Mit Generalübernehmervertrag vom 5. Oktober 1995 verpflichtete sich ein in M. ansässiges Bauunternehmen zur schlüsselfertigen Erstellung der Seniorenanlage. Die Gesamtanlage wurde im Dezember 1996 fertiggestellt. Der Betrieb der Anlage wurde von der Klägerin im Februar 1997 aufgenommen.
Zur Finanzierung des Gesamtvorhabens i.H.v. 36.300.000 DM wurde ein langfristiges grundbuchgesichertes Policendarlehen über 18.700.000 DM aufgenommen und Eigenkapital der Klägerin i. H. v. 17.600.000 DM eingesetzt.
Die Investitionsmittel wurden entsprechend dem vorgelegten Investitionsplan verwandt (s. die Darstellung auf S. 3 der Klageschrift vom 4. August 2000).
Zur Erbringung des Eigenkapitals wurde gem. § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags (GV) die persönliche haftende Gesellschafterin ermächtigt und bevollmächtigt, weitere Kommanditisten unmittelbar oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin mit einer Gesellschaftseinlage bis zu einer Höhe von 17.470.000 DM in die Gesellschaft aufzunehmen. Darüber hinaus war eine Überzeichnung des Kapitals i. H. v. 5 % des Gesellschaftskapitals zulässig. Diesbezüglich wurde am 17. November 1995 mit dem Kommanditisten K. ein Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital geschlossen und im November 1995 ein Emissionsprospekt (Bl. 49–82 FG-Akte) erstellt.
In 1995/1996 wurden von insgesamt 249 Kommanditisten Kapitaleinlagen i.H.v. 18.160.000 DM gezeichnet.
Am 11. Dezember 1995 wurden Kommanditisten mit Kommanditeinlagen i.H.v. 700.000 DM direkt in das Handelsregister eingetragen. Für die restlichen Kommanditisten wurde ebenfalls am 11. Dezember 1995 die Treuhänderin im Handelsregister eingetragen.
Das gesamte Kommanditkapital beträgt derzeit 18.290.000 DM.
Lt. Bilanz zum 15. Dezember 1995 ergab sich ein Verlust von 18.138.628,10 DM, der sich nach Hinzurechnung der Sonderbetriebsausgaben der Kommanditisten auf insgesamt 18.176.281,56 DM erhöhte.
Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde mit dem Gesamtverlust i.H.v. 18.176.281,56 DM am 15. November 1996 beim FA eingereicht. Mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1995 vom 17. Dezember 1996 erfolgte eine erklärungsgemäße Feststellung der Einkünfte. Der Feststellungsbescheid erging gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In der Zeit vom 13. Januar 1999 bis 20. Dezember 1999 wurde bei der Klägerin für die Jahre 1995 und 1996 eine Betriebsprüfung (BP) vorgenommen. Die Prüfung erstreckte sich auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, auf die Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie auf die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts gem. § 15 ...