Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterfüllung eines Bauträgervertrages durch den Bauträger. Erstattung aus der Bürgschaft gem. § 7 MaBV. Änderung der Bemessungsgrundlage beim Käufer
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, sind allein steuerrechtliche – nicht zivilrechtliche – Kriterien maßgebend.
2. Erwirbt der Steuerpflichtige von einem Bauträger eine noch zu errichtende Immobilie, und erhält er den zunächst gezahlten Kaufpreis später wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Bauträger aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV zurück, so hat er für die Immobilie letztlich nichts aufgewendet. Der Vorsteuerabzug ist bei Erhalt der Bürgschaftssumme von der Bank aufgrund der damit eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlage zu berichtigen.
Normenkette
UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 2, § 10 Abs. 1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 73; MaBV § 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug aufgrund Zahlung der bürgenden Bank zu berichtigen hat.
Mit Vertrag vom 11. Dezember 1995 erwarb der Kläger von der Firma M GmbH am noch zu errichtenden Wohn- und Geschäftshaus x-straße drei Gewerbeeinheiten, einen Optikladen, eine Augenarztpraxis und eine Apotheke sowie Tiefgaragenstellplätze zu einem Gesamtkaufpreis von brutto 1.817.432 DM. Nach Fertigstellung wurden die Gewerbeeinheiten vermietet.
Zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Klägers gegen den Bauträger auf Rückgewähr oder Auszahlung der geleisteten Vermögenswerte hatte die Bank) am 18. Dezember 1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bis zu einem Höchstbetrag von 1.817.432 DM (Brutto-Kaufpreis der Immobilie) übernommen.
Am 29. Dezember 2000 wurde sodann zwischen der Bank und dem Kläger folgende Vereinbarung getroffen:
„…zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Bauträgervertrag vom 11.12.1995 zivilrechtlich nicht vollzogen wurde, der Bürgschaftsgläubiger hiernach nach Maßgabe folgender Regelung durch die Bank entschädigt und dieser im Gegenzug die von ihr gestellte Bürgschaft zurückgeben wird …”
Die Parteien gingen dabei davon aus, dass der Bauträger, zur Verwaltung dessen Vermögens ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, das Objekt weder vollständig noch mangelfrei fertig gestellt und dem Kläger auch nicht das zivilrechtliche, sondern lediglich das wirtschaftliche Eigentum am Vertragsgegenstand verschafft habe. Die Bank verpflichtete sich daher, an den Kläger die Bürgschaftssumme von 1.817.432 DM zuzüglich 100.000 DM als Verzugsschadenersatz sowie die Anwalts- und Sachverständigenkosten des Klägers zu zahlen. Die Zahlung ist sodann im Januar 2001 erfolgt.
Der Kläger berichtigte zunächst im Voranmeldungszeitraum 2001 den Vorsteuerabzug gemäß § 15 a UStG in Höhe von 102.065 DM. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 war die Vorsteuerberichtigung jedoch nicht mehr enthalten, weil der Vorgang laut Auffassung des Klägers eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstelle und es sich damit nicht um einen Fall des § 15 a UStG handle.
Aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliege, weil der Kläger mangels wirksamen Zustandekommens des Kaufvertrags vom 11.12.1995 nie zivilrechtlicher Eigentümer gewesen sei und er somit an den Bürgschaftsverpflichteten kein Eigentum übertragen habe können. Der Prüfer korrigierte den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG im Jahr 2001 um 170.646 DM.
Gegen den daraufhin am 28. Dezember 2004 ergangenen Änderungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Die Umsatzsteuer 2001 verringerte sich um 2.130 DM. Im Übrigen (168.516 DM) blieb der Einspruch ohne Erfolg. Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) vertrat die Ansicht, dass der Kläger wirtschaftlich gesehen vom Bürgen den vollen Kaufpreis (Entgelt) zurückerhalten habe und die Lieferung deshalb zu Recht entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht worden sei.
Seine hiergegen gerichtete Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass keine Rückgängigmachung des Vertrages vorliege. Es sei nicht eine Wandelung des ursprünglichen Vertrags vorgenommen, sondern die Bürgschaft, die lediglich das dem Bauträger überlassene Barvermögen absichere, zur Vermeidung weiteren Schadens wegen Nichterbringung der vertraglich zugesicherten Leistungen durch die M GmbH, gezogen worden. Der Kläger habe aus dem besonderen Rechtsgrund der Bürgschaft die der M GmH überlassenen Geldbeträge zurückerhalten. Sie sei ein eigener rechtlicher Vorgang und habe mit dem Leistungsaustausch mit der M GmbH nichts zu tun. Folglich dürfe auch im Rahmen einer vermeintlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht davo...