Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzinteresse. Tarifierung eines LCD-Monitors

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein LCD-Monitor, der Anschlüsse für verschiedene Videosignale besitzt, ist nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatische Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art.

 

Normenkette

GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 5 zu Kap. 84; Pos. 8471; Pos. 8528

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2007; Aktenzeichen VII B 146/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung eines LCD-Monitors.

Die Klägerin beantragte am 24. Februar 2005 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als „BenQ LCD Monitor, Modell FP2091” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „andere Ausgabeeinheit, für automatische Datenverarbeitungsmaschinen” in die Unterpos. 8471 6090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich um einen LCD-Monitor, der zur Bildwiedergabe sowohl an automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch an verschiedenen Video-Signalquellen (Videokamera, Videorecorder, DVD-Player usw.) angeschlossen werden kann. Daneben kann der Monitor als USB-Verteiler (sog. USB-Hub) verwendet werden.

Mit der vZTA DE M/1375/05-1 vom 12. April 2005 reihte die Beklagte die str. Ware als „Videomonitor für mehrfarbiges Bild, mit Flüssigkristallanzeige (LCD) – Multifunktionaler Monitor zur Datenausgabe und Videobildwiedergabe, ohne kennzeichnende Haupttätigkeit kombiniert mit USB-Verteiler, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack” in die Unterpos. 8528 2190 KN ein.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 7. Oktober 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Der str. Monitor sei in die Unterpos. 8471 6090 KN einzureihen, weil er hauptsächlich – wie die Anm. 5 B zu Kap. 84 voraussetze – in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werde. Der Monitor werde im Markt als Computer-Monitor platziert, beworben und im Computerfachhandel und in Computerabteilungen von Kaufhäusern vertrieben. Er sei kein Gerät der Unterhaltungsindustrie, sondern für den beruflichen Einsatz ausgelegt, was sich schon im Preis, aber insbesondere in den technischen Eigenschaften widerspiegele. So betrage die standardmäßige physikalische Auflösung des Geräts 1.600 × 1.200 Pixel. Nach der Auffassung der WCO erfüllten Monitore oberhalb des VGA-Standards von 640 × 480 Pixeln stets die Anforderungen der Anm. 5 B Buchst. a zu Kap. 84; danach seien LCD-Computer-Monitore mit einer derart hohen Auflösung für Video-Signale nicht geeignet. Im Gegensatz zu typischen Videomonitoren und Fernsehern sei die Bilddiagonale zu klein; außerdem verfüge das Gerät nicht über einen Tuner, um ein gesendetes Signal auszulösen. Dagegen ist die Pixeldichte von mindestens 72 dpi deutlich höher als bei Video-Monitoren, die eine solche Dichte nicht benötigten, und besitze den DVI-D und den 15 Pin Sub-D (VGA) – Anschluss, typische Computeranschlüsse. Der Composite- bzw. der S-Video-Anschluss seien im Gegensatz hierzu minderwertig. Dem str. Gerät fehlten sowohl der Komponenten-Eingang als auch der Scart-Anschluss, mit denen die handelsüblichen Video-Monitore ausgestattet seien, sowie der Videoverstärker, um Interfrequenzen auszuschließen. Wegen des Computer-Arbeitsplatzes habe das Gerät eine Leuchtdichte von nur 250 candela/qm; beim Fernseher betrage die Leuchtdichte 1.400 cd/qm. Auch die Ausstattung sei typisch für einen Computer-Monitor. Es fehle eine Fernbedienung ebenso wie Lautsprecher. Dafür verfüge das Gerät über eine Pivot-Funktion, um ein Drehen in die Hochkant-Position zu ermöglichen. Außerdem sei die Reaktionszeit des Geräts, die 16ms betrage, für die Übertragung von Filmen oder Sportereignisse viel zu langsam. Es handele sich nicht um ein Multifunktionsgerät im Sinn der Anm. 3 zu Abschn. XVI, weil es nicht aus zwei oder mehr Maschinen bestünde. Der eingebaute USB-Verteiler sei ein Ausstattungsmerkmal, keine Maschinenzusammenstellung.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der vZTA Nr. DE M/1375/05-1 vom 12. April 2005 und der EE die OFD Nürnberg zur Erteilung einer vZTA zu verpflichten, in der das Produkt „BenQ LCD Monitor, Modell FP2091” in die Unterpos. 8471 6090 KN einzureihen ist.

Die OFD beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Die Klägerin hebe im Internet die Anschlussmöglichkeit von Videosignalquellen hervor und bezeichne den Monitor als „bestens gerüstet für Videos aller Art”. Die Verwendung innerhalb eines CAD-Systems schließe wegen der dadurch ausgeübten eigenen Funktion die Einreihung in Pos. 8471 aus (vgl. auch VO Nr. 2171/2005, ABl Nr. L 346). Weder die physikalische Auflösung noch die Bilddiagonale noch die Pixeldichte schließten die Wiedergabe von Bildern anderer Signalquellen aus....

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